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Oberlandesgericht Köln, 7 U 151/16

Datum:
09.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 151/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2017:0209.7U151.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 16 O 275/13
 
Tenor:

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.07.2016 -16 O 275/13- wird abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Strom aus der Photovoltaikanlage der Klägerin auf dem Grundstück S-weg XX, XXXXX L, Gerätenummern der Beklagten 1281XXXX und 1281XXXX mit einer Wechselrichter Nennleistung von 8,3 kW und einer Gesamtleistung der Module von 7,61 kWp mit den bis zum 31.03.2012 geltenden Vergütungssätze nach EEG zu vergüten ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 603,93 EUR außergerichtliche Mahnkosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 6.059,83 EUR festgesetzt.

 
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