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Oberlandesgericht Köln, 7 U 119/16

Datum:
09.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 119/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2017:0309.7U119.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 2 O 442/15
 
Tenor:

1. Auf die die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9.6.2016 – 2 O 442/15 – wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 41.075,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 25.396,13 € seit dem 15.11.2011, aus weiteren 8.241,72 seit dem 8.6.2012 sowie aus weiteren 7.437,15  € seit dem 6.1.2014 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Rechtsstreits tragen trägt der Kläger zu 21 % und der Beklagte zu 79 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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