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Oberlandesgericht Köln, 6 W 99/17

Datum:
21.09.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 99/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2017:0921.6W99.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 221/17
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird unter teilweiser Abänderung des Beschlusses der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.08.2017 – 31 O 221/17 – durch

einstweilige Verfügung

angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird es – zusätzlich zu den mit dem angefochtenen Beschluss bereits ausgesprochenen Verboten - bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft – zu vollziehen an den Geschäftsführern - untersagt,

dem Besteller eines Taxis gegenüber zu behaupten, ein Mietwagen sei ein Taxi bzw. dasselbe wie ein Taxi, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

H:\Daten\Bilder 6. Zivilsenat\6W099-17-1.png

H:\Daten\Bilder 6. Zivilsenat\6W099-17-2.png

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt.

 
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