Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Das Oberlandesgericht Köln erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtstreit auf den Antrag der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsklägerin an das zuständige
Oberlandesgericht Düsseldorf – Kartellsenat.
2. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.12.2017 wird aufgehoben.
Gründe:
2Der Rechtsstreit war gemäß §§ 525, 281 Abs. 1 ZPO an das Oberlandesgericht Düsseldorf – Kartellsenat – als das gemäß §§ 91, 92 Abs. 1, 87 Abs. 1, 95 GWB in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 30.08.2011 (GV.NRW S. 469) ausschließlich zuständige Gericht zu verweisen, nachdem die Berufung zunächst bei dem für Rechtsmittel in allgemeinen Zivilsachen zuständigen Oberlandesgericht eingelegt worden ist.
3Die Qualifikation als Kartellberufungssache ergibt sich daraus, dass eine kartellrechtliche Vorfrage zu entscheiden ist, weil die Beklagte geltend macht, die Durchsetzung des Klagedesigns begründe den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gemäß § 19 GWB und den so genannten kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand.