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Die Berufung des Beklagten gegen das am 31.01.2017 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – 11 O 33/16 – wird zurückgewiesen.
Der Kosten der Berufung werden dem Beklagte auferlegt.
Dieser Beschluss und das genannte Urteil des Landgerichts Bonn sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 30.000 € hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
2I.
3Der Kläger ist ein nach dem Wettbewerbsrecht klagefähiger Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Nach seinem Satzungszweck verfolgt er u.a. die Verbraucherberatung und den Umweltschutz. Er ist die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.
4Der Beklagte ist u.a. als Makler tätig. Am 02.03.2016 warb er im „F“, Ausgabe T mit der im Tenor aufgeführten Anzeige für den Verkauf einer Doppelhauseinheit. Er gab an, dass ein Energieausweis vorliege, nannte aber keine der darin ausgewiesenen Werte zur energetischen Beschaffenheit des beworbenen Objektes.
5Der Kläger mahnte den Beklagten am 09.03.2016 ab (Anlage K4) und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Mit Schreiben vom 11.03.2016 (Anlage K 5a) lehnte der Beklagte letzteres ab.
6Der Kläger ist - unter Berufung auf zahlreiche Entscheidungen anderer Landgerichte und mehrerer Oberlandesgerichte - der Ansicht gewesen, ihm stehe ein Unterlassungsanspruch jedenfalls gestützt auf § 8 Abs.1, Abs.3, 3, 5a Abs.2 UWG zu.
7Zudem ist er der Ansicht gewesen, § 16 a EnEV sei richtlinienkonform dahin auszulegen, dass Anknüpfungspunkt allein die Anzeigenschaltung sei. Nehme diese ein Makler vor, sei auch dieser verpflichtet, die vorgeschriebenen Angaben in die Anzeige aufzunehmen. Es liege auch ein Verstoß gegen §§ 3a und 11 Nr.4 UWG vor.
8Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
91. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Anzeigen für Immobilien, für die zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt, vor deren Verkauf zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige die gemäß § 16a EnEV erforderliche Pflichtangaben zur Art des ausgestellten Energieausweises, zum Wert des Energiebedarfs bzw. des Endenergieverbrauchs, zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes und zum Baujahr enthalten, wenn dies geschieht wie im „F“, Ausgabe T vom 02.03.2016 und wie folgt wiedergegeben:
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2. an ihn 229,34 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Der Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte ist der Ansicht gewesen, ein Anspruch gestützt auf § 5a UWG scheitere daran, dass ein wettbewerbswidriges Handeln mangels Informationspflicht eines Maklers ausscheide. Er als Makler gehöre nicht zu dem Adressatenkreis der nach § 16a EnEV Kennzeichnungspflichtigen. Auch fehle es an einer Irreführung.
15Ein Anspruch gestützt auf § 3a UWG scheitere daran, dass er als Makler gesetzlich nicht den Angaben verpflichtet sei. Eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers bei der Umsetzung der Richtlinie sei nicht gegeben, so dass eine richtlinienkonforme Auslegung ausscheide.
16Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dem Kläger stehe gegen den Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls gestützt auf § 8 Abs.1 Satz 1, Abs.3, § 5a Abs.2 , 4 UWG zu, wie dies bereits in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt sei.
17Die beanstandete Zeitungsanzeige sei eine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts. Die Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die der deutsche Gesetzgeber durch die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden umgesetzt habe, formuliere in Artikel 12 Informationspflichten. Diese seien in § 16a EnEV umgesetzt worden. Sie gehörten zu den wesentlichen Informationspflichten im Sinne des § 5a Abs.4 UWG.
18Die energetischen Werte des angebotenen Hauses fehlten in der Anzeige. Sie seien für den Beklagten allerdings verfügbar. Damit liege ein Vorenthalten vor. Diese Informationen sind auch wesentlich im Sinne des § 5a Abs.2 UWG. Überdies ergebe sich Wesentlichkeit bereits daraus, dass es Informationen im Sinne § 5a Abs. 4 UWG seien.
19Das Vorenthalten sei geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die Wiederholungsgefahr sei indiziert.
20Die Annexansprüche seien vor diesem Hintergrund ebenfalls begründet.
21Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Das Landgericht habe verkannt, dass die Kontaktaufnahme mit einem Makler noch keine geschäftliche Handlung darstelle. Nur dieser diene die Anzeige. Auch seien die energetischen Eckdaten nicht wesentlich. Auch eine Verpflichtung nach § 16a EnEV bestehe nicht, weil dieser nicht zum verpflichteten Personenkreis gehöre.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 31.01.2017, Az. 11 O 33/16 in der durch Beschluss vom 02.03.2017 korrigierten Fassung kostenpflichtig abzuweisen.
24Der Kläger beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Verweis auf eine Entscheidung dieses Senats.
27II.
28Die Berufung des Beklagten war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
29Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26.05.2017 Bezug genommen. Auch die Stellungnahme des Beklagten vom 10.07.2017 rechtfertigt keine andere Entscheidung.
30Soweit der Beklagte anführt, es würden von unterschiedlichen Oberlandesgerichten andere Rechtsauffassungen vertreten, ist dies nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht Bamberg (Urteil vom 05.04.2017 – 3 U 102/16, juris) hat sich in einer Entscheidung der Auffassung der Oberlandesgerichte Hamm, München und Köln angeschlossen. Wie im Hinweisbeschluss dargelegt lag der Entscheidung des OLG Koblenz ein anderer Sachverhalt zugrunde, so dass die Entscheidung nicht vergleichbar ist.
31Soweit der Kläger selbst Kritik an der Art der Ausführung des Energieausweises übt, wie der Beklagte vorgetragen hat, begründet dies ebenfalls kein anderes Ergebnis, zumal sich aus der Kritik nicht ergibt, dass die Angaben nicht wesentlich sind, sondern sich die Kritik zu einer Verbesserung der Angaben führen soll.
32Vor diesem Hintergrund besteht auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 10.07.2017 kein Anlass, einen Verhandlungstermin zu bestimmen.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.
34Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.