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Oberlandesgericht Köln, 6 U 194/16

Datum:
25.10.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 194/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2017:1025.6U194.16.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.11.2016 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen – 41 O 19/16 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Beleuchtungskörper entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung abzugeben, ohne dass diese dauerhaft mit einer CE-Kennzeichnung mit einer Mindesthöhe von 5 mm versehen ist, sofern dies aufgrund der Größe oder der Art des Beleuchtungskörpers möglich ist, wenn dies geschieht wie in der Anl. LL4 (Bl. 19 – 21 d.A) und nachfolgend wiedergegeben:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 30.000,00 € und im Übrigen für die Beklagte 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages und für den Kläger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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