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Oberlandesgericht Köln, 6 U 105/16

Datum:
20.01.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 105/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2017:0120.6U105.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 14 O 167/15
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten  wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 19.05.2016 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 167/15 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, an wen (Name, geschäftlicher Name und Anschrift) er Abmahnschreiben, wie in dem ursprünglichen Klageantrag zu 1) aus der Klageschrift vom 15. Juni 2015 (Bl. 2 - 6 der Akte) wiedergegeben, versandt hat.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, dem Beklagten Auskunft zu erteilen, in welchem Zeitraum sie die in dem ursprünglichen Widerklageantrag zu 1 aus dem Schriftsatz vom 20. Oktober 2015 (Bl. 78 der Akte) benannten Bilddateien an Dritte weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht hat.

Die Klägerin wird weiterhin verurteilt, dem Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, an wen sie die in dem ursprünglichen Widerklageantrag zu 1 aus dem Schriftsatz vom 20. Oktober 2015 (Bl. 78 der Akte) benannten Bilddateien herausgegeben hat und welche Bilddateien sie an Dritte weitergegeben hat, bei denen der Name des Beklagten mit den Bilddaten nicht elektronisch verknüpft war.

Die Klägerin wird zudem verurteilt, dem Beklagten Auskunft hinsichtlich der Namen Dritter zu erteilen, welche sich bei ihr registriert und/oder einen Code zum Download der in dem ursprünglichen Widerklageantrag zu 1 aus dem Schriftsatz vom 20. Oktober 2015 (Bl. 78 der Akte) benannten Bilddateien erhalten haben.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 16 % und der Beklagte zu 84 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 95 % und der Beklagte zu 5 %.

Dieses Urteil und das des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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