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Oberlandesgericht Köln, 5 U 9/17

Datum:
26.07.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 9/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2017:0726.5U9.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 295/16
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 23.12.2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 295/16 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 4.288,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 26.2.2016 zu zahlen. Er wird weiter verurteilt, die Klägerin zu 1) von der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 492,54 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2) zu 30%, der Beklagte zu 70%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt zu 30% der Kläger zu 2) und im Übrigen der Beklagte selbst.

Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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