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Oberlandesgericht Köln, 5 U 68/16

Datum:
10.05.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 68/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2017:0510.5U68.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 305/13
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten zu 1) und die Berufung der Beklagten zu 2) bis 4) gegen das am 11.5.2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 305/13 - werden mit der Maßgabe und Klarstellung zurückgewiesen, dass die Ersatzpflicht des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) bis 4), soweit es um künftige immaterielle Schäden geht, nur hinsichtlich nicht vorhersehbarer künftiger immaterieller Schäden festgestellt ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 15 % als Gesamtschuldner und der Beklagte zu 1) zu weiteren 85 % allein. Der Beklagte zu 1), die Beklagten zu 2) bis 4) und die Streithelfer der Beklagten zu 2) bis 4) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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