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Auf die Beschwerden der Antragstellerin, des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 17.04.2014 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Entscheidung des Amtsgerichts Neuss vom 17.10.1994 (43 F 158/92) über den Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten wird wie folgt abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher BfA, Vers.-Nr.: 53 2xx344 X 0xx) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 7,2746 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. 53 0xx545 y 5xx) bezogen auf den 31.05.1992 übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der früheren Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher BfA, Vers.-Nr:. 53 0xx545 y 5xx) zu Gunsten des früheren Antragsstellers ein Anrecht i.H.v. 5,1401 Entgeltpunkten auf dessen Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr.: 53 2xx344 X 0xx) bezogen auf den 31. 05.1992 übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Vers.-Nr.: 05xx15xx5-4 xx03) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ARLEP/oG-V 2012 ein Anrecht i.H.v. 24.031,23 €, bezogen auf den 31.05.1992 inklusive der Wertentwicklung bis zum 30.06.2017, verbunden mit der weiteren Maßgabe, dass für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin der Rechnungszins, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt, zur Anwendung kommt, begründet.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Vers.-Nr.: 05xx22x-4 xx04) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ARLEP/oG-V 2012 ein Anrecht i.H.v. 7.272,25 €, bezogen auf den 31.05.1992 inklusive der Wertentwicklung bis zum 30.06.2017, mit der weiteren Maßgabe, dass für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin der Rechnungszins, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt, zur Anwendung kommt, begründet.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Vers.-Nr. 05xx22x-4 xx05) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ARLEP/oG-V 2012 ein Anrecht i.H.v. 650,10 €, bezogen auf den 31.05.1992 inklusive der Wertentwicklung bis zum 30.06.2017, mit der weiteren Maßgabe, dass für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin der Rechnungszins, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt, zur Anwendung kommt, begründet.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Vers.-Nr.: 05xx22x-4 xx06) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ARLEP/oG-V 2012 ein Anrecht i.H.v. 2.145,80 €, bezogen auf den 31.05.1992 inklusive der Wertentwicklung bis zum 30.06.2017, mit der weiteren Maßgabe, dass für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin der Rechnungszins, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt, zur Anwendung kommt, begründet.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Vers.-Nr. 05xx22x-4 xx07) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ARLEP/oG-V 2012 ein Anrecht i.H.v. 1.057,04 €, bezogen auf den 31.05.1992 inklusive der Wertentwicklung bis zum 30.06.2017, mit der weiteren Maßgabe, dass für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin der Rechnungszins, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt, zur Anwendung kommt, begründet.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (Vers.-Nr. 05xx22x-4 xx08) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ARLEP/oG-V 2012 ein Anrecht i.H.v. 4.618,05 €, bezogen auf den 31.05.1992 inklusive der Wertentwicklung bis zum 30.06.2017, mit der weiteren Maßgabe, dass für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin der Rechnungszins, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt, zur Anwendung kommt, begründet.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei der E AG zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Versorgungsausgleich in den Versorgungsordnungen VO 78 und VO 84 vom 01.04.2016 ein Anrecht i.H.v. 42.930,31 € bezogen auf den 30.06.2017 begründet
Ein Ausgleich der vom früheren Antragsteller während der Ehezeit bei der Caisse Nationale d‘ Assurance Pension erworbenen luxemburgischen Rentenanwartschaften findet nicht statt.
Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.356,26 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e :
2I.
3Die Ehe der beteiligten früheren Eheleute wurde durch Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 17.10.1994 – rechtskräftig seit dem 01.12.1994 – geschieden, nachdem die vorangegangene Entscheidung des Amtsgerichts Neuss durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.09.1993 (7 UF 25/93) aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen worden war. In dem Scheidungsurteil wurde auch der Versorgungsausgleich geregelt. Darin wurde der Antragsgegner u. a. dazu verpflichtet, zur Begründung einer monatlichen Rentenanwartschaft für die Antragstellerin einen Betrag von 85.279,02 DM an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu zahlen, was in der Folgezeit auch geschehen ist. Beide früheren Ehegatten beziehen seit geraumer Zeit Rente, die Antragstellerin seit 2010, der Antragsgegner seit 2007.
4Im Jahre 2010 stellte die Antragstellerin zunächst einen Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Dieser Antrag ist vom Familiengericht durch Beschluss vom 25.01.2011 (Bl. 34 d. A.) mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass der Versorgungsausgleich in dem Urteil vom 28.12.1992 abschließend geregelt worden sei. In dem deswegen geführten Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin im März 2012 beantragt, den Versorgungsausgleich gemäß § 51 Abs. 3 VersAusglG abzuändern (Bl. 125 d. A.). Der Senat hat dann durch Beschluss vom 03.04.2012 (4 UF 46/11) die Entscheidung des Familiengerichts aufgehoben und das Verfahren an dieses zurückverwiesen (Bl. 130 ff. d. A.). In der daraufhin ergangenen weiteren Entscheidung vom 17.04.2014 (Bl. 411 ff. d. A.) hat das Familiengericht eine Abänderungsentscheidung getroffen, gegen die beide frühere Ehegatten sowie die weitere Beteiligte zu 2) form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt haben. Das Beschwerdeverfahren wurde zeitweilig im Hinblick auf die ausstehende Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zum Problem der „kapitalverzehrenden Rentenzahlungen“ im allseitigen Einvernehmen nicht weiter betrieben.
5II.
6Die zulässigen Beschwerden haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
71a) Hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 2) (BVV) war zu berücksichtigen, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgrund des seit geraumer Zeit erfolgten Rentenbezugs des früheren Antragstellers nur noch die zu einem entscheidungsnahen Zeitpunkt vorhandenen Werte zwischen den früheren Ehegatten geteilt werden können, weil es sonst zu einer unzulässigen Belastung des jeweiligen Versorgungsträgers kommen würde. Der Senat hat hierfür auf den 30.06.2017 als maßgeblichen Zeitpunkt abgestellt und insoweit die Werte zugrunde gelegt, die die weitere Beteiligte mit Schriftsatz vom 21.04.2017 (Bl. 576f. d. A.) zugrunde gelegt hat. Hiergegen sind Bedenken weder erhoben worden, noch sind solche erkennbar.
8b) Der Umstand, dass die Versicherungsbedingungen ARLEP/oG-V 2012 für das neu zu begründende Anrecht der früheren Antragsgegnerin einen deutlich niedrigeren Rechnungszins vorsehen als der für den früheren Antragsteller maßgebliche Tarif, hat zur Folge, dass eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit vom früheren Antragsteller erworbenen Anrechten i. S. des § 11 Abs. 1 VersAusglG nicht gesichert wäre. Jedenfalls in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase, deren Dauer in keiner Weise absehbar ist, kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der niedrigere Rechnungszins im Rahmen der Überschussbeteiligung ausgeglichen werden wird (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.11.2015 – 11 UF 1032/15 -, FamRZ 2016, 819). In Anlehnung an die vorstehend zitierte Entscheidung des OLG Nürnberg trägt der Senat diesem Bedenken dadurch Rechnung, dass die Teilung mit der Maßgabe erfolgt, dass auf das neu begründete Anrecht der früheren Antragsgegnerin derselbe Zins anzuwenden ist, der für das bereits bestehende Anrecht des früheren Antragstellers gilt.
9c) Der Senat hat von der durch § 18 Abs. 2 VerSAusglG eröffneten Möglichkeit, geringwertige Anrechte – dies sind die Anrechte aus den Versicherungen mit den Nummern 05xx22x-4 xx05 - 0107 – nicht zu teilen, keinen Gebrauch gemacht. Maßgeblich hierfür war, dass die weitere Beteiligte zu 2) ohnehin Konten für die Antragstellerin einrichten muss, und die auf diese Versicherungen entfallenden Teilungskosten in Höhe von insgesamt 40,26 € wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen, die Antragstellerin aus diesen Anrechten aber immerhin 25,01 €/Monat Rente erwarten kann.
102. Hinsichtlich des Anrechtes des früheren Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 3) (E AG) hat die Neuberechnung ergeben, dass nunmehr die Voraussetzungen einer internen Teilung vorliegen. Der Senat hat für seine Entscheidung den mit der Auskunft vom 30.06.2017 (Bl. 570f. d. A.) mitgeteilten Teilungswert von 42.930,31 € zugrunde gelegt. Die zugleich alternativ mitgeteilten höheren Teilungswerte in Höhe von 47.734,54 € (Bl. 572f. d. A.) bzw. 47.184,36 € (Bl. 574f. d. A.) waren dagegen nicht maßgeblich. Diese Teilungswerte sind jeweils unter Berücksichtigung eines Rententrends erfolgt. Dieser Faktor spielt im Falle der internen Teilung, wie sie auf der Grundlage der zuletzt erteilten Auskunft nunmehr zu erfolgen hat, aber keine Rolle, weil die frühere Antragsgegnerin an künftigen Rentenerhöhungen ohnehin in gleichem Maße partizipieren wird. Anders als hinsichtlich der bei der weiteren Beteiligten zu 2) bestehenden Anrechte hat sich bezüglich dieses Anrechtes auch kein Wertverzehr ergeben, denn der zum 30.06.2017 ermittelte Teilungswert in Höhe von 42.930,31 € ist etwas höher als der zum Ehezeitende ermittelte Teilungswert in Höhe von 41.201,92 €.
113a) Hinsichtlich der Differenzen zwischen den Teilungswerten der bei der weiteren Beteiligten zu 2) bestehenden Versorgungsanrechte zum Ehezeitende und zum 30.06.2017, die sich aus dem zwischenzeitlichen Rentenbezug des früheren Antragstellers ergeben, hat nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Ausgleich zu erfolgen, da die frühere Antragsgegnerin hieran nicht über Unterhaltszahlungen partizipiert hat. Dieser Ausgleich ist so vorzunehmen, dass die von der früheren Antragsgegnerin auf den früheren Antragsteller zu übertragenden Anrechte aus der Versicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 27 VerAusglG um einen entsprechenden Betrag gekürzt werden.
12Die Differenz der Kapitalwerte der betrieblichen Altersversorgungen des früheren Antragstellers zwischen Ehezeitende und dem 30.06.2017 stellt sich wie folgt dar:
13Vers.-Nr.: |
Teilungswert zum Ehezeitende |
Teilungswert zum 30.06.2017 |
Differenz |
05xx22x-4 xx03 |
27.398,69 € |
24.031,23 € |
3.367,46 € |
05xx22x-4 xx04 |
8.291,30 € |
7.272,25 € |
1.019,05 € |
05xx22x-4 xx05 |
741,20 € |
650,10 € |
91,10 € |
05xx22x-4 xx06 |
2.446,49 € |
2.145,80 € |
300,69 € |
05xx22x-4 xx07 |
1.205,17 € |
1.057,04 € |
148,13 € |
05xx22x-4 xx08 |
5.265,17 € |
4.618,05 € |
647,12 € |
45.348,02 € |
39.774,47 |
5.573,55 € |
Zur Ermittlung des Betrages, um den der auf den Antragsgegner zu übertragende Ausgleichswert aus dem Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu kürzen ist, wurde der in der Versorgungsauskunft der weiteren Beteiligten zu 1) vom 26.04.2012 (Bl. 165 ff. d. A.) dem auf das Ehezeitende hin ermittelten Ausgleichswert von 6,4822 Entgeltpunkten korrespondierende Kapitalwert (26.919,89 €) um den Differenzbetrag des Teilungswertes der verschiedenen Versicherungen zwischen Ehezeitende und dem 30.06.2017 reduziert und dieser sodann wieder – unter Berücksichtigung desselben Rentenwertes/Entgeltpunkt - in Entgeltpunkte umgerechnet (26.919,89 € - 5.573,55 € = 21.346,34 € → € 5,1401 Entgeltpunkten). Dabei erfolgt ungeachtet der Regelung des § 47 Abs. 6 VersAusglG eine Gleichsetzung des korrespondierenden Kapitalwertes der gesetzlichen Rentenversicherung mit den Kapitalwert der betrieblichen Altersversorgung, wie der Bundesgerichtshof dies jüngst für zulässig gehalten hat (BGH, Beschluss vom 21.09.2016 – XII ZB 264/13 – Rn. 34).
15b) Gegenläufig war aber zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner den nach der Scheidung an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gezahlten Betrag in Höhe von 85.279,02 DM nicht zurück erhält, weil gemäß § 52 Abs. 3 VersAusglG eine Rückerstattung der zur Begründung von Anrechten gezahlten Beträge durch den Versicherungsträger nur unter Anrechnung der gewährten Leistungen erfolgt. Nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1) vom 10.03.2017 (Bl. 583 ff. d. A.) hat diese aber inzwischen über den vom Antragsgegner eingezahlten Betrag hinausgehende höhere Rentenleistungen an die Antragstellerin erbracht. Im Hinblick auf den zum „Wertverzehr“ bei der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners angestellten Überlegungen erscheint es dem Senat konsequent, auch diesbezüglich § 27 VersAusglG anzuwenden. Der vom Antragsgegner hinzunehmende Kapitalverlust ist durch eine entsprechende Kürzung der auf die Antragstellerin zu übertragenden Anrechte aus seiner gesetzlichen Rentenversicherung zu kompensieren; den „Zinsverlust“ hat er dagegen nach der Konzeption des Gesetzes ohne Ausgleich hinzunehmen, denn dieser führt nicht zu einem grob unbilligen Ergebnis. Der eigentlich zu erstattende Kapitalbetrag in Höhe von 85.279,02 DM entspricht nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1) vom 10.03.2017 (S. 3; Bl. 584 d. A.) zum Stichtag 30.06.2017 6,2843 Entgeltpunkten. In Höhe dieser Entgeltpunkte ist dementsprechend von einer Übertragung von Versorgungsanrechten des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 1) auf die Antragstellerin abzusehen. Dadurch reduziert sich der auf die Antragstellerin zu übertragende Ausgleichswert auf (13,5589 EP – 6,2843 EP =) 7,2746 Entgeltpunkte. Die Reduzierung um 6,2843 Entgeltpunkte entspricht nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1) vom 10.03.2017 (S. 3; Bl. 584 d. A.) einem Rentenbetrag in Höhe von 191,36 €. Dafür erlangt die Antragstellerin im Gegenzug aber nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2) aus diesen Versicherungen 258,20 €/Monat zusätzliche Rentenleistungen, zu denen noch die Rente aus dem Anrecht bei der weiteren Beteiligten zu 3), deren Höhe nicht bekannt ist, die sich angesichts des Kapitalwertes aber auf deutlich über 100,00 € belaufen dürfte hinzukommt.
16III.
17Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG. Die Fesetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 50 Abs. 1 FamGKG; wegen der Berechnung wird auf den Beschluss des Familiengerichts vom 17.04.2014 Bezug genommen.
18Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt, weil zahlreiche Fragen, die mit der Abwicklung kapitalverzehrender Rentenzahlungen über § 27 VersAusglG noch ungeklärt sind. Dasselbe gilt für die Konsequenzen, die sich aus § 52 Abs. 3 VersAusglG ergeben.
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