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Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bergheim vom 03.08.2016, Az. 62 F 218/15, dahin abgeändert, dass der Antrag der Antragstellerin unter Aufhebung des Versäumnisbeschlusses vom 05.04.2016 zurückgewiesen wird.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
2Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache Erfolg, wobei der Senat zur Begründung auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 23.11.2016 Bezug nimmt. Da die Verfahrensbeteiligten dem in der Hauptsache nicht entgegen getreten sind, besteht insofern kein Anlass zu ergänzenden Ausführungen.
3Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 243 FamFG, 91, 97 Abs. 2 ZPO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO dem Antragsgegner aufzuerlegen, da er auf Grund eines erstmals in der Beschwerdeinstanz erfolgten Vorbringens obsiegt hat, das jedoch schon in erster Instanz hätte geltend gemacht werden können. So ergab sich der Wegfall der Unterhaltsverpflichtung aus der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses am 10.07.2016, wobei das Amtsgericht im schriftlichen Verfahren angeordnet hatte, dass Schriftsätze bis zum 20.07.2016 eingereicht werden konnten und dieser Termin dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprach (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2016, Bl. 79 d.A.).
4Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, weil bereits vor dem Amtsgericht mündlich verhandelt worden ist und von einer Wiederholung dieser Verfahrenshandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren.