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Zuständig ist das Amtsgericht - Nachlassgericht - Köln.
G r ü n d e :
2I.
3Mit am 08.05.2017 beim Amtsgericht Köln eingegangenen undatiertem Schreiben hat der Beteiligte zu 2) ein Testament eingereicht, das die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Köln am 15.05.2017 eröffnet hat. Mit Verfügung vom 15.05.2017, ausgeführt am 20.06.2017, hat das Amtsgericht Köln das eröffnete Testament an das Amtsgerichts Bremen zuständigkeitshalber übersandt. Mit Schriftsatz vom 18.05.2017 hat der Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht Bremen Testamente eingereicht, die die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bremen am 08.06.2017 eröffnet hat. Ausweislich des Eröffnungsprotokolls vom 08.06.2017 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bremen den Vorgang gem. § 350 FamFG zuständigkeitshalber an das Amtsgericht Köln „abgegeben“ (Bl. 7 d. Akte des AG Bremen, 31 IV 246/2017). Mit Schreiben vom 13.06.2017 hat das Amtsgericht Bremen u.a. die eröffneten Testamente und das Eröffnungsprotokoll vom 08.06.2017 an das Amtsgericht Köln übersandt.
4Durch am 06.07.2017 erlassenen Beschluss vom 05.07.2017 hat sich das Amtsgericht Köln für unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Bremen verwiesen (Bl. 37 ff. d. Akte des AG Köln, 29 IV 163/17). Durch Beschluss vom 25.07.2017 hat sich das Amtsgericht Bremen für unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit vorgelegt.
5II.
61.
7Das zuständige Gericht ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zu bestimmen, da ein sogenannter negativer Zuständigkeitsstreit besteht (vgl. hierzu etwa Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 5 Rn. 21 m.w.N.). Da das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Amtsgerichte Bremen und Köln der Bundesgerichtshof ist, hat die Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht Köln, zu dessen Bezirk das zunächst mit der Sache befasste Amtsgericht Köln gehört, zu erfolgen (§ 5 Abs. 2 FamFG). Sache im Sinne von § 5 Abs. 2 FamFG ist hier die gemeinsame Verwahrung aller eröffneten Verfügungen gem. § 350 FamFG durch das gem. § 343 FamFG örtlich zuständige Nachlassgericht.
82.
9Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht - Nachlassgericht - Köln.
10Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind nicht nur die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften, sondern auch die verfahrensrechtlichen Bindungswirkungen (§ 3 Abs. 3 S. 2 FamFG) und Zuständigkeitsverfestigungen (§ 2 Abs. 2 FamFG) zu beachten. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wirkt daher auch im Bestimmungsverfahren fort, weshalb regelmäßig das Gericht als zuständig zu bestimmen ist, an das die Sache durch den ersten – bindenden - Verweisungsbeschluss gelangt ist. Dabei kommt einem Verweisungsbeschluss grundsätzlich auch dann Bindungswirkung zu, wenn er sachlich unrichtig ist oder auf Verfahrensmängeln beruht. (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 213; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2013, 1354; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 5 Rn. 45; jeweils m.w.N.).
11a)
12Dem am 06.07.2017 erlassenen Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 05.07.2017, durch den die Sache an das Amtsgericht Bremen verwiesen worden ist, kommt indes keine Bindungswirkung zu. Nach allgemeiner Ansicht kommt offenbar gesetzeswidrigen und offensichtlich unrichtigen Verweisungsbeschlüssen keine Bindungswirkung zu. Offensichtlich unrichtig in diesem Sinne sind Verweisungsbeschlüsse insbesondere dann, wenn sie auf objektiver Willkür beruhen, wenn sie also schlechterdings nicht als im Rahmen des Gesetzes ergangen angesehen werden können, weil sie nicht nur auf unrichtiger Rechtsanwendung beruhen, sondern jeder gesetzlichen Grundlage entbehren (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH NJW 2006, 847; KG, FamRZ 2011, 319; weitere Nachweise bei Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 3 Rn. 53 sowie zur inhaltsgleichen Regelung in § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bei Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 281 Rdn. 17). Für die Annahme von Willkür braucht sich das verweisende Gericht nicht bewusst über Tatsachen oder Rechtsnormen hinweggesetzt zu haben. Weicht es von der Gesetzeslage oder der ganz einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ab, dann muss es dies wenigstens gesehen und die eigene Auffassung begründet haben; fehlt es daran, ist die Verweisung willkürlich (Senat FGPrax 2014, 282, 283; KG, KGR 2000, 68). Gleiches gilt, wenn das verweisende Gericht die maßgeblichen Umstände weder prüft noch nachvollziehbar aufzeigt (Senat, aaO; OLG Düsseldorf, FGPrax 2013, 27).
13Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der am 06.07.2017 erlassene Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Köln willkürlich und damit objektiv rechtswidrig. Zwar hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Köln in dem einleitenden Satz des Verweisungsbeschlusses zunächst zutreffend darauf abgestellt, dass nach § 343 Abs. 1 FamFG (in der seit dem 17.08.2015 geltenden Fassung) grundsätzlich das Nachlassgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk die Erblasserin ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine Prüfung, wo sich dieser letzte gewöhnliche Aufenthalt der Erblasserin befunden hat, erfolgte indes nicht. Vielmehr ist in den nachfolgenden Ausführungen – allein und ausdrücklich – auf den Wohnsitz der Erblasserin abgestellt worden, auf den es gem. § 343 Abs. 1 FamFG aber nicht (mehr) ankommt. Hierbei hat die Rechtspflegerin auch nicht auf die für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse – den Schwerpunkt der Bindungen einer Person insbesondere in sozialer, familiärer und beruflicher Hinsicht zu einem bestimmten Ort, d.h. ihren Daseinsmittelpunkt (BGH NJW 1993, 2047-2050; Schulte-Bunert/Weinreich/Burandt, FamFG, 5. Aufl. 2016, § 343 Rn. 8, 9) – abgestellt, sondern allein auf die Meldeverhältnisse, die aber bezüglich der Frage, wo eine Person ihren Daseinsmittelpunkt hat, nur bedingt aussagekräftig sind (Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 343 Rn. 66). Im Übrigen wäre auch bei der hier nicht maßgeblichen Frage, wo die Erblasserin ihren Wohnsitz hatte, nicht auf die Meldeverhältnisse, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen gewesen (vgl. zu § 343 FamFG a.F.: OLG Frankfurt FamRZ 2002, 112, 113). Die rechtliche Prüfung ist daher nicht nur unrichtig. Sie entbehrt auch jeder Grundlage und ist daher willkürlich, weil auf den nach dem Gesetz maßgeblichen Gesichtspunkt, den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Erblasserin, gar nicht abgestellt worden ist.
14b)
15Die „Abgabe“ des Amtsgerichts Bremen an das Amtsgericht Köln im Eröffnungsprotokoll vom 08.06.2017 ist ebenfalls nicht bindend im Sinne von § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG. Eine Verweisung muss durch einen förmlichen Beschluss, der den Beteiligten zur Kenntnis gebracht wurde, rechtskräftig ausgesprochen werden. Gerichtinterne Vorgänge, die den Beteiligten nicht bekannt gegeben werden, z.B. Ab- oder Rückgabeverfügungen oder die bloße Übersendung der Akten genügen dagegen nicht (Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 5 Rn. 25 m.w.N.). Hier ist die „Abgabe“ nicht in der Form eines Beschlusses ergangen, sondern nur in dem Eröffnungsprotokoll vom 08.06.2017 enthalten. Dieses Eröffnungsprotokoll ist den Beteiligten auch nicht bekannt gegeben, sondern vom Amtsgericht Bremen nur zur Akte genommen und in der Form beglaubigter Fotokopien zum Zwecke der „Abgabe“ an das Amtsgericht Köln übersandt worden. Der Beteiligte zu 1) ist lediglich über die „Abgabe“ informiert worden. Zudem kann die „Abgabe“ vom 08.06.2017 auch deshalb keine Bindungswirkung im Sinne von § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG entfalten, weil es an einer nachvollziehbaren Begründung fehlt (vgl. hierzu: Senat, FGPrax 2014, 282, 283). Es wird nur das Gesetz zitiert, ohne in irgendeiner Form zu erläutern, warum die Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in L gehabt haben soll.
16c)
17Letztlich kann indes offen bleiben, ob eine bindende Verweisung an das Amtsgericht Köln vorlag. Denn das Amtsgericht Köln ist das gem. § 343 Abs. 1 FamFG zuständige Nachlassgericht. Die Erblasserin hatte ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in L. Eine Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sich der Schwerpunkt ihrer Bindungen insbesondere in sozialer, familiärer und beruflicher Hinsicht, d.h. ihr Daseinsmittelpunkt befindet (BGH NJW 1993, 2047-2050; Schulte-Bunert/Weinreich/Burandt, FamFG, 5. Aufl. 2016, § 343 Rn. 8, 9). Dafür, dass sich der Daseinsmittelpunkt der Erblasserin zuletzt in L befand, spricht, dass sie in L eine Wohnung hatte und als Professorin an der Universität in L tätig war. Für einen Daseinsmittelpunkt in Bremen spricht hingegen, dass sie mit dem Beteiligten zu 1), der seinen Lebensmittelpunkt offenbar in Bremen hat, verheiratet war und sich dort auch die eheliche Wohnung befand. Gemeldet war die Erblasserin in L und C. Es kann indes offen bleiben, ob diese objektiven Umstände für einen Daseinsmittelpunkt der Erblasserin in L oder C sprechen oder sogar für einen doppelten gewöhnlichen Aufenthalt in L und C (die h.M. lehnt einen doppelten Aufenthalt allerdings ab, vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 343 Rn. 70 m.w.N.). Denn die Erblasserin hat sich (spätestens) durch die Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht kurz vor ihrem Tod für L als ihren Lebensmittelpunkt und gegen C entschieden. Dabei kann hier offen bleiben, ob ihre Angaben in dem Scheidungsantrag zur Dauer des Getrenntlebens zutreffend sind. Aufgrund des Scheidungsantrags kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass sie kurz vor ihrem Tod ihre Ehe mit dem Beteiligten zu 1) und damit auch ein Zusammenleben in der ehelichen Wohnung in C nicht fortsetzen wollte und der Schwerpunkt ihrer sozialen, beruflichen und familiären Bindungen nunmehr in L lagen bzw. liegen sollten. Zwar ist eine gewisse Dauer des Aufenthalts an einem bestimmten Ort Voraussetzung dafür, dass aus einem schlichten auch ein gewöhnlicher Aufenthalt wird. Allerdings bedeutet dies nicht, dass im Falle eines Wechsels des Aufenthaltsorts ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt immer erst nach Ablauf einer entsprechenden Zeitspanne begründet werden könnte oder bis dahin der frühere gewöhnliche Aufenthalt fortbestehen würde. Der gewöhnliche Aufenthalt an einem Ort wird vielmehr grundsätzlich schon dann begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an diesem Ort auf längere Zeit angelegt ist und der neue Aufenthaltsort künftig anstelle des bisherigen Daseinsmittelpunkts sein soll (BGH NJW 1993, 2047-2050). So liegt der Fall hier. Durch die Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht kurz vor ihrem Tod hat die Erblasserin zum Ausdruck gebracht, dass sie sich vom Beteiligten zu 1) getrennt und ihren Lebensmittelpunkt nunmehr in L hat.
183.
19Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.