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Die Kostenentscheidung im Urteil der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 02.06.2016 (Az. 105 Ks 16/15) wird dahingehend geändert, dass der Angeklagte sämtliche entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
G r ü n d e :
2I.
3Die 5. große Strafkammer des Landgerichts Köln hat die Beschwerdeführerin in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen Totschlags zum Nachteil der gemeinsamen Tochter als Nebenklägerin zugelassen und Rechtsanwältin D aus L als Beistand bestellt.
4Im ersten Hauptverhandlungstermin hat die Nebenklägerin, die bis Juli 2015 mit dem Angeklagten verheiratet war, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht als Angehörige Gebrauch gemacht und der Verwertung ihrer Angaben im Ermittlungsverfahren widersprochen. An den weiteren Hauptverhandlungsterminen nahm sie nicht persönlich teil, wohl aber die Nebenklagevertreterin. Auf Anweisung der Nebenklägerin hielt die Nebenklagevertreterin nach dem Schluss der Beweisaufnahme keinen Schlussvortrag und stellte auch keinen Antrag.
5Mit Urteil vom 02.06.2016 (Az. 105 Ks 16/15) wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil der gemeinsamen Tochter zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
6Im Rahmen der Kostenentscheidung hat die Strafkammer dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens sowie 25 % der entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt; die übrigen 75 % ihrer notwendigen Auslage soll die Nebenklägerin selbst tragen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Nebenklägerin durch ihr Prozessverhalten schuldhaft vermeidbare Auslagen verursacht habe und ihr daher im Wege einer Billigkeitsentscheidung die Kosten der Nebenklage, soweit diese vermeidbar waren, aufzuerlegen waren. Ein hinreichendes Eigen- oder Genugtuungsinteresse sei nicht erkennbar gewesen.
7Die Nebenklägerin hat gegen diese Auslagenentscheidung durch Schriftsatz der Nebenklagevertreterin vom 03.06.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz der Nebenklagevertreterin vom 23.09.2016 ist die sofortige Beschwerde damit begründet worden, dass die Nebenklägerin lediglich die ihr zustehenden prozessualen Rechte wahrgenommen habe und nunmehr hierfür mit der angefochtenen Auslagenentscheidung bestraft werde.
8Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 21.02.2017 (Az. 2 StR 431/16) als unbegründet verworfen und mit Beschluss vom selben Tag die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin bestimmt.
9Die Generalstaatsanwaltschaft Köln hat mit Vorlageverfügung vom 12.04.2017 beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
10II.
11Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Köln vom 02.06.2016 ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
121. Die sofortige Beschwerde ist insbesondere statthaft gemäß §§ 464 Abs. 3 S. 1 HS. 1, 311 StPO. Dem steht die Vorschrift des § 464 Abs. 3 S. 1 HS. 2 StPO nicht entgegen. Danach ist eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung über Kosten und Auslagen unzulässig, wenn eine Anfechtung der in § 464 Abs. 1 StPO genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Dies wird nach herrschender Meinung in Literatur und oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung, auch der des Senats (vgl. SenE vom 22.08.2008, 2 Ws 406/08, NStZ-RR 2009, 126), dahingehend verstanden, dass die Kostenbeschwerde unzulässig ist, wenn sich die Unstatthaftigkeit eines Rechtsmittels bereits aus der Art der Entscheidung ergibt oder ein bestimmter Prozessbeteiligter grundsätzlich nicht mehr rechtsmittelbefugt sein soll; nicht maßgeblich ist hingegen die Frage der konkreten Beschwer im Einzelfall (vgl. Graf in Beck´scher Online-Kommentar StPO, 27. Edition, § 464 Rn. 12; Hilger in Löwe-Rosenberg, Kommentar, StPO, 26. Auflage, § 464 Rn. 52 und 57; Stöckel in Kleinknecht/Müller/Reitberger, StPO, 45. Ergänzungslieferung, § 464 Rn. 28).
13Für dieses Verständnis spricht nicht nur der Wortlaut der Norm, sondern auch die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf der Neufassung des § 464 Abs. 3 StPO (BT-Drs. 10, 1313, S. 39, [40]). Dort wird ausgeführt: „Durch die Anknüpfung der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung an den Begriff der „Statthaftigkeit" bezieht sich die Regelung nicht auf diejenigen Fälle, in denen gegen die Hauptentscheidung zwar an sich ein Rechtsmittel statthaft ist, deren Anfechtbarkeit also nicht ausdrücklich oder nach dem systematischen Gesamtzusammenhang schlechthin ausgeschlossen ist, das Rechtsmittel jedoch mangels Beschwer einem bestimmten Prozeßbeteiligten nicht zusteht. […] Hier beruht die Unanfechtbarkeit der Hauptentscheidung für einen bestimmten Beschwerdeführer allein darauf, daß ihn diese Entscheidung nicht benachteiligt und ihm folglich für die Anfechtung das Rechtsschutzinteresse fehlt. Das muß bei der mit der Hauptentscheidung verbundenen Kostenentscheidung nicht der Fall sein; diese kann für den Betroffenen eine selbständige Beschwer enthalten. Es wäre unbillig, dem Betroffenen für diesen Fall die Anfechtungsmöglichkeit vorzuenthalten. […].“
14Vorliegend ist die Revision für die Nebenklägerin gemäß § 333 StPO ein statthaftes Rechtsmittel. Auch ist die Nebenklägerin im Gegensatz z.B. zu einem Rechtsmittelführer im Fall des § 55 Abs. 2 JGG grundsätzlich zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt.
15An der grundsätzlichen Statthaftigkeit des Rechtsmittels ändert auch die Regelung in § 400 Abs. 1 StPO nichts. Hiernach kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebenso wenig beseitigt wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall (vgl. BT-Drs. 10/5305, S. 15; SenE a. a. O., m. w. N.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 120; OLG Koblenz, Beschluss v. 27.01.1988 – 1 Ws 54/88, zitiert nach juris; LG Koblenz, Beschl. v. 16.01.2008 – 9 Qs 107/07 Rn. 26, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.03.2012 – 3 Ws 28/12, BeckRS 2012, 13681; Gieg in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage, § 472 Rn. 3a sowie § 464 Rn. 8 f.; L/R-Hilger a.a.O. § 464 Rn. 57 und 58; Degener in Systematischer Kommentar StPO, 4. Auflage, § 464 Rn. 24).
162. Die sofortige Beschwerde wurde schließlich form- und fristgerecht gemäß §§ 311 Abs. 2, 306 Abs. 1 StPO eingelegt und das erkennende Gericht ist als übergeordnetes Beschwerdegericht für die Entscheidung zuständig. Dies ergibt sich bereits aus dem in entsprechender Anwendung des § 14 StPO bindenden Beschluss des 2. Strafsenates des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2017 (vgl. BGH, Beschluss v. 01.03.1977 – 5 StR 82/77, zitiert nach jurion; KG Berlin NStZ-RR 1999, 223 Rn. 5; KK-Gieg a.a.O. § 464 Rn. 13 a. E.). Im Übrigen bestünde die besondere Zuständigkeit des Revisionsgerichts gemäß § 464 Abs. 3 S. 3 StPO nur, wenn und solange es mit dem Rechtsmittel der Hauptsache desselben Beschwerdeführers befasst ist, da nur dann ein enger Zusammenhang besteht, der die prozessökonomische Verlagerung der Zuständigkeit rechtfertigt (vgl. nur BGH NStZ-RR 2009, 96 m. w. N.; L/R-Hilger a.a.O. § 464 Rn. 67; Meyer-Goßner/Schmitt, 59. Auflage, § 464 Rn. 25; a. A. SK-Degener a.a.O. § 464 Rn. 33). Dies war hier nicht der Fall, da nur der Angeklagte, nicht aber die Nebenklägerin das Urteil des Landgerichts Köln mit der Revision angefochten hat.
173. Die demnach zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
18Der Angeklagte hat dem Grundsatz in § 472 Abs. 1 S. 1 StPO folgend die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin sämtlich und uneingeschränkt zu tragen. Hinreichende Gründe für eine hiervon abweichende Auslagenregelung aus Billigkeitsgründen nach § 472 Abs. 1 S. 3 (bzw. S. 2 der a.F.) StPO liegen nach Ansicht des Senates nicht vor.
19a) Nach § 472 Abs. 1 S. 1 StPO sind die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen kann nach § 472 Abs. 1 S. 3 StPO ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. § 472 Abs. 1 S. 3 StPO ermöglicht demnach eine Billigkeitsentscheidung im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren vom 18. Dezember 1986 (Opferschutzgesetz) soll das Gericht im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung beispielsweise berücksichtigen können, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten überhaupt einen vernünftigen Anlass für einen Anschluss gegeben hat oder ob und wieweit den Verletzten ein Mitverschulden trifft (vgl. BT-Drs. 10/5305, S. 21 f.).
20Ziel der Regelungen zur Nebenklage in den §§ 395 ff. StPO ist es, dem Verletzten bzw. seinen Angehörigen eine gesicherte Verfahrensposition zu verschaffen (vgl. L/R-Hilger a.a.O. Vor § 395 Rn. 8 ff.; BeckOK-Weiner a.a.O. § 395 Rn. 1 ff.). Die Vertretung der Opferinteressen soll durch eine aktive Teilnahme am Verfahren ermöglicht werden. Daneben stehen die Geltendmachung von Genugtuungsinteressen sowie die Kontrollfunktion der Nebenklage. Die Regelung zur Kostentragung in § 472 StPO wiederum dient der finanziellen Absicherung dieser Zwecke der Nebenklage.
21Dem Grundsatz des Veranlassungsprinzips entsprechend sieht § 472 Abs. 1 S. 1 StPO vor, dass im Ausgangspunkt der Angeklagte die Auslagen einer Nebenklage trägt. Eine von S. 1 abweichende Kostenentscheidung soll nach der Systematik des Gesetzes den Ausnahmefall bilden, so dass die Regelung restriktiv auszulegen ist. Im Rahmen einer solchen abweichenden Kosten- bzw. Auslagenregelung nach § 472 Abs. 1 S. 3 StPO kann das kostenrelevante Prozessverhalten von Angeklagtem und Nebenkläger unter Beachtung der Schutzzwecke der Nebenklage berücksichtigt werden (vgl. KK-Gieg a.a.O. § 472 Rn. 4). So wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung das Prozessverhalten des Nebenklägers berücksichtigt, wenn dieser etwa durch die Stellung von Beweisanträgen fern vom Schutzzweck der Nebenklage und die damit einhergehende Verfahrensverzögerung schuldhaft vermeidbare Auslagen verursacht hat (vgl. KG Berlin NStZ-RR 1999, 223; vgl. auch BGHSt 38, 93).
22Die Grenze der Berücksichtigung des Prozessverhaltens der Nebenklage für eine abweichende Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen muss dabei jedoch stets in der berechtigten Wahrnehmung von prozessualen Befugnissen liegen (vgl. L/R-Hilger a.a.O. § 472 Rn. 15; BeckOK-Weiner a.a.O. § 472 Rn. 5a). Nur bei einem Missbrauch der bestehenden Rechte durch die Nebenklage kann eine abweichende Kostenregelung nach § 472 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Prozessverhalten der Nebenklage gestützt werden.
23b) Gemessen an diesen Maßstäben ist ein Missbrauch der der Nebenklage zustehenden Rechte, der eine vom Grundsatz abweichende Auslagenentscheidung, wie sie das Landgericht getroffen hat, rechtfertigen würde, nicht zu erkennen.
24Der Umstand, dass die Nebenklägerin von dem ihr zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO Gebrauch gemacht hat, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Selbst wenn die Verweigerung des Zeugnisses zum Schutz des angehörigen Angeklagten mit dem regelmäßigen Ziel der Nebenklage, eine Verurteilung des Angeklagten zu erreichen, nicht vereinbar sein sollte, so ist zwischen den spezifischen Nebenklagerechten und den allgemeinen Zeugenrechten zu differenzieren. Die Ausübung eines allgemeinen Zeugenrechts, wie dem des § 52 StPO, begründet demnach kein Missbrauch der Nebenklagebefugnisse, wobei vorliegend noch die besondere Konfliktsituation der Nebenklägerin zu berücksichtigen ist, die zugleich die Mutter des Opfers sowie die (Ex-)Ehefrau des Angeklagten gewesen ist. Schließlich ist auch keine erhebliche Verzögerung des Prozesses durch das Prozessverhalten der Nebenklägerin von der Strafkammer dargelegt worden. Eine umfangreiche, sich auf mehrere Tage erstreckende Beweisaufnahme wäre auch im Falle einer Aussage der Nebenklägerin geboten gewesen.
25Die Argumentation der Strafkammer, bei der Nebenklägerin sei ein hinreichendes Eigen- oder Genugtuungsinteresse nicht erkennbar gewesen, trägt nicht. Es ist zum einen aus der Begründung der von der Kammer getroffenen Auslagenentscheidung nicht erkennbar, warum die Nebenklage nicht mehr der Interessenvertretung des Verletzten bzw. ihrer Angehörigen gedient hätte oder unzulässigerweise allein auf eine Verteidigung des Angeklagten gerichtet gewesen sei (vgl. dazu OLG Rostock, Beschluss v. 26.03.2012 – 1 Ws 77/12, BeckRS 2013, 02749). Darüber hinaus hat die Kammer bei ihrer Entscheidung auch nicht in den Blick genommen, dass bereits mit der Durchführung des Nebenklageverfahrens und der Erteilung der Prozessvollmacht an die Nebenklagevertreterin der Wille zur Verfolgung der Nebenklage kundgetan worden ist (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 21.07.2011 – 1 Ws 22/11, zitiert nach juris).
26Soweit das Landgericht seine Auslagenentscheidung darauf gestützt hat, dass die Nebenklägerin nach dem ersten Hauptverhandlungstermin nicht mehr persönlich erschienen ist und auf ihre Weisung hin die Nebenklagevertreterin weder einen Schlussvortrag gehalten noch einen Antrag gestellt hat, vermögen auch diese Umstände nicht die von der Strafkammer vorgenommenen Auslagenverteilung zu begründen.
27Zwar ist die Nebenklage ihrem Sinn und Zweck nach auf eine aktive Einwirkung auf das Verfahren gerichtet (vgl. de With in der 244. Sitzung des BT vom 7. November 1986, S. 18909 f; ebenso Marschewski in der 244. Sitzung des BT vom 7. November 1986, S. 18911). Allerdings ist zwischen den Rechten und Pflichten der Nebenklage zu unterscheiden. Es besteht keine persönliche Teilnahmepflicht des Nebenklägers an der Hauptverhandlung (vgl. §§ 397 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO). Vielmehr dient der Nebenklagevertreter als anwaltlicher Beistand gerade als Sprachrohr des Nebenklägers und soll diesen vor unnötigen Belastungen schützen (vgl. Lang in der 562. Sitzung des BR vom 14. März 1986, S. 143). Dies geschieht auch dadurch, dass er für den Nebenkläger in der Hauptverhandlung anwesend ist und im Anschluss über den Verhandlungsverlauf berichten kann. Hierin ist zugleich eine Stärkung des Opferschutzes zu sehen, wie sie durch die Opferschutzgesetze angestrebt wurde. Diese, den Opferschutz stärkende Entscheidung des Gesetzgebers, würde durch eine Aufteilung der notwendigen Auslagen des zum Anschluss berechtigten Nebenklägers anhand persönlicher Anwesenheitszeiten in der Hauptverhandlung – wie vorliegend geschehen – unterlaufen.
28III.
29Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO (vgl. KK-Gieg a.a.O. § 473 Rn. 12; i. E. ebenso Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 473 Rn. 3 a. E.).