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Oberlandesgericht Köln, 24 U 20/17

Datum:
12.10.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 20/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2017:1012.24U20.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 519/15
 
Tenor:

I)       Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15.12.2016 (Az.: 15 O 519/15) abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:

1)      Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 20.750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 08.08.2014 Zug um Zug gegen Abtretung der von der Klägerin zu einem Nominalwert von 25.000,00 EUR gehaltenen Beteiligung an der T W J geschlossener Immobilienfonds für Frankreich, Gesellschaftsnummer 9x9xx, sowie sämtlicher Rechte hieraus zu zahlen;

2)      Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 252,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2017 zu zahlen;

3)      Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.242,84 EUR zu zahlen;

4)      Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin im Zusammenhang mit der Beteiligung an der T W J geschlossener Immobilienfonds für Frankreich, Gesellschaftsnummer 9x9xx, von der möglichen zukünftigen Verpflichtung freizustellen, erhaltene Ausschüttungen ganz oder teilweise zurückzuzahlen, in Frankreich Einkommenssteuer zu zahlen sowie aufgrund einer persönlichen und unbeschränkten Haftung über die geleistete Einlage hinaus für Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen;

5)      Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Entgegennahme der im Klageantrag zu 1) genannten Gegenleistung im Annahmeverzug befinden.

6)      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II)                 Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen die Klägerin 14 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 86 %. Die Kosten der Nebenintervention der Streithelferinnen zu 3) und 4) in zweiter Instanz trägt die Klägerin jeweils zu 14 %. Im Übrigen tragen die Streithelferinnen die Kosten der Nebenintervention jeweils selbst.

III)               Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV)              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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