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Oberlandesgericht Köln, 24 U 151/16

Datum:
27.04.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 151/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2017:0427.24U151.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 30 O 284/15
 
Tenor:

I)                    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.10.2016 (Az.: 30 O 284/15) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:

1)      Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 12.610,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2015, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers zu 2) aus der treuhänderisch von der A GmbH, B, gehaltenen Beteiligung an der „C“ GmbH & Co. KG und der „D“ GmbH & Co. KG zu zahlen.

2)      Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 2)  von der möglichen zukünftigen Verpflichtung, erhaltene Ausschüttungen im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der „C“ GmbH & Co. KG und der „D“ GmbH & Co. KG ganz oder teilweise zurückzuzahlen, freizustellen.

3)      Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der auf den Kläger zu 2) entfallenden Rechte aus der treuhänderisch von der A GmbH, B, gehaltenen Beteiligung an der „C“ GmbH & Co. KG und der „D“ GmbH & Co. KG im Nennwert von 15.000,00 EUR im Annahmeverzug befindet.

4)      Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten einen Betrag in Höhe von 1.184,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2015 zu zahlen.

5)      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II)                 Von den Kosten des Rechtsstreits und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger jeweils 25,5 %. Von den Kosten des Rechtsstreits und den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt die Beklagte 49 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

III)               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV)              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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