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Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Köln (304 F 142/17) vom 20. Juni 2017 abgeändert.
Der Antrag auf Anordnung der Rückführung des Kindes N H A, geboren am 09. Juni 2012, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller begehrt die Rückführung seiner Tochter N nach Italien.
4Die Familie des Antragstellers ist Mitte des letzten Jahrhunderts von Eritrea nach Italien übergesiedelt. Er selbst ist in Italien geboren und lebt dort. Die Antragsgegnerin stammt aus Eritrea. Anlässlich eines Urlaubs des Antragstellers in Eritrea lernten die Beteiligten sich dort kennen und verlobten sich. Am 27. Dezember 2011 schlossen sie die Ehe, am 9. Juni 2012 wurde die gemeinsame Tochter N geboren.
5Die folgenden Jahre verbrachte der Antragsteller in Italien, wo er als Geschäftsführer einer Logistikfirma tätig ist. Die Kindesmutter verblieb mit der gemeinsamen Tochter in Eritrea, wo sie zunächst für zweieinhalb Jahre in einem Haus ihrer Schwiegereltern in Asmara lebte und darauffolgend in den Haushalt ihrer Eltern in Massawa zurückkehrte. Der Antragsteller besuchte Mutter und Kind regelmäßig und sorgte für den Lebensunterhalt. Auch die Eltern des Antragstellers hielten sich in ihrem Urlaub für ungefähr zwei Monate pro Jahr in Eritrea auf.
6Obwohl die Eheleute seit der Hochzeit eine Zusammenführung der Familie in Italien planten, konnte die Antragsgegnerin zunächst nicht ausreisen, da sie ihren Zivildienst in Eritrea noch nicht abgeleistet hatte. Im April 2016 gelang es ihr, ein Touristenvisum für Italien zu erlangen. Am 12. April 2016 reisten Mutter und Kind nach Italien ein. Dort lebten sie mit dem Antragsteller in einer Wohnung, die eine Verwandte des Antragstellers diesem bis auf weiteres zur Verfügung gestellt hatte. Sie beabsichtigten, auf Dauer eine andere Wohnung zu finden und dort gemeinsam zu leben.
7Während der Antragsteller weiter seiner Erwerbstätigkeit nachging, verbrachte die Antragsgegnerin die Tage größtenteils bei den Eltern des Antragstellers, wo sie gemeinsam mit ihrem Schwiegervater einkaufen ging, mit N einen Spielplatz besuchte oder den Bruder des Antragstellers traf.
8Nachdem es zu Unstimmigkeiten zwischen den Eheleuten gekommen war, reiste die Kindesmutter am 8. Juni 2016 in die Schweiz aus und verbrachte dort einige Zeit bei ihrem Onkel, um dann nach Deutschland weiterzureisen. Dort lebte sie zunächst in einer Flüchtlingsunterkunft, seit Dezember 2016 in einer Wohngemeinschaft in Hennef. N besucht dort seit dem 01. März 2017 einen Kindergarten, sie spricht gut Deutsch und hat Freunde gefunden. Die Antragstellerin wartet darauf, mit N eine eigene Wohnung beziehen zu können.
9Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2017 hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, seine Tochter innerhalb einer angemessenen Frist nach Italien zurückzuführen, hilfsweise, die Herausgabe des Kindes zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Italien anzuordnen.
10Mit Beschluss vom 20. Juli 2017 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Köln diesem Antrag entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kindesmutter habe das Kind N widerrechtlich nach Deutschland verbracht. Dessen gewöhnlicher Aufenthalt sei in Italien begründet worden, da die Eheleute den Plan gehabt hätten, dort ein dauerhaftes Leben zu führen. Die nötigen Schritte zur Integration des Kindes seien bereits erfolgt. Der Kindesvater habe eine Wohnung beschafft, in der die Familie gelebt habe. N habe die italienische Staatsangehörigkeit, eine Anmeldung zum Kindergarten sei nur deswegen nicht erfolgt, weil die Sommerferien unmittelbar bevorgestanden hätten. Mit der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in Italien bestimme sich das Recht der elterlichen Sorge gemäß Art. 16 Abs. 4 des Hager Kinderschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 (KSÜ) nach italienischem Recht. Dieses bestimme gemäß Art. 316 des italienischen Zivilgesetzbuches die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern eines ehelichen Kindes. Gründe des Kindeswohls, die nach Art. 13 Abs. 1 S. 1 lit. b) HKÜ eine Rückführung entgegenstünden, seien nicht ersichtlich.
11In der Nacht vom 10. auf den 11. August 2017 unternahm die Kindesmutter einen Selbstmordversuch. Sie hielt sich deswegen für zwei Tage im Landeskrankenhaus Bonn auf, konnte jedoch dann in ihre Wohnung zurückkehren. Derzeit ist sie auf der Suche nach einem englischsprachigen Therapeuten, um eine Psychotherapie zu beginnen.
12Die Kindesmutter wendet sich mit ihrer am 04. August 2017 eingelegten Beschwerde gegen die ihr am 22. Juli 2017 zugestellte Entscheidung des Amtsgerichts. Sie führt aus, bereits kurz nach ihrer Einreise nach Italien habe sie gemerkt, dass das Zusammenleben mit dem Kindesvater schwierig sei. Er sei überhaupt nicht bereit gewesen für ein gemeinsames Leben mit ihr und N. Es sei kaum etwas für ihre Ankunft vorbereitet gewesen, der Antragsteller habe sein altes Leben einfach fortgeführt und habe kaum Zeit für sie und N gehabt. Schon vor ihrer Übersiedlung nach Italien habe es Schwierigkeiten zwischen den Eheleuten gegeben, er habe sie am Telefon beschimpft. Sie habe die Hoffnung gehabt, dass die Situation sich durch die Zusammenführung der Familie verbessern werde. Diese Hoffnung habe sich aber nicht erfüllt. Es sei schnell zu erneuten Streitigkeiten gekommen, in deren Verlauf der Antragsteller sie geschlagen habe. Sie habe deswegen bereits kurz nach ihrer Einreise nach Italien erwogen, nach Eritrea zurück zu reisen, sich aber von ihren Schwiegereltern überzeugen lassen, dass ein Leben in Europa für sie und ihre Tochter besser sei. Letztlich sei sie auf Vorschlag der Schwiegermutter ausgereist, da auch diese eingesehen habe, dass die Situation für sie untragbar gewesen sei.
13In Italien sei kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden. Sie selbst sei mit einem Touristenvisum eingereist und habe keine Anstalten getroffen, dieses zu verlängern. Erst in Deutschland habe N ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Dort sei sie inzwischen so integriert, so dass eine Rückführung das Kindeswohl gefährde.
14Sie selbst werde auf keinen Fall nach Italien zurückkehren. Sie habe große Angst, dass die Familie des Antragstellers Einfluss auf sie nehmen werde und sie nicht mehr in der Lage sein werde, nach Deutschland zurückzukehren. Hier habe sie inzwischen ihr Leben. Die Entscheidung des Amtsgerichts habe sie so erschüttert, dass sie versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Sie sei der festen Auffassung, dass es für N das Beste sei, mit ihr zusammen zu leben. Gleichwohl sei sie nicht bereit, N nach Italien zu begleiten, wenn das Gericht eine Rückführung anordne.
15Die Antragsgegnerin beantragt,
16unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichtes vom 20. Juli 2017 den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
17Der Antragsteller beantragt,
18die Beschwerde zurückzuweisen.
19Er verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und vertritt die Auffassung, in Italien sei ein gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes begründet worden. Die Übersiedlung von Mutter und Kind sei als Zusammenführung der Familie auf Dauer geplant gewesen. Er habe aus diesem Grund die Wohnung beschafft und Spielsachen für seine Tochter gekauft. Eine Anmeldung im Kindergarten sei nur deswegen nicht erfolgt, weil dies vor den Sommerferien nicht mehr möglich gewesen sei. Die Unterlagen für eine Anmeldung im September seien jedoch bereits in Vorbereitung gewesen.
20Der Entschluss seiner Frau, mit der gemeinsamen Tochter ins Ausland zu gehen, habe ihn völlig überrascht. Er habe den Aufenthalt des Kindes über Interpol ermitteln müssen. Auch wenn er der Auffassung sei, dass eine Trennung von Mutter und Kind seiner Tochter schaden würde, sei er der Meinung, dass N besser in Italien aufgehoben sei. Er habe die Sorge, dass die Kindesmutter psychisch labil sei und N hierdurch gefährdet sei.
21II.
22Die gemäß § 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 IntFamRVG in Verbindung mit §§ 58 ff., 63 Absatz 3 Satz 1, 64 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 FamFG statthafte und frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
231. Nach den Feststellungen des Senats im Beschwerdeverfahren ist der Antrag des Kindesvater auf Rückführung seiner Tochter N nach Italien nicht begründet, da ein widerrechtliches Verbringen des Kindes im Sinne des Art.12 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ) nicht vorliegt.
24a) Aus der Präambel des Übereinkommens ergibt sich, dass das Übereinkommen dem Schutz des Kindeswohls dienen soll und dabei insbesondere dem Schutz vor Nachteilen, die ein Kind durch das widerrechtliche Verbringen in einen für ihn fremden Staat erleidet. Zentraler Schutzzweck ist es, Kinder davor zu schützen, aus ihrem gewohnten Lebensraum herausgerissen zu werden und Schäden durch eine rechtswidrige Entwurzelung zu erleiden. Eines der wesentlichen Ziele ist insoweit die Wiederherstellung des für das Kind gewohnten Umfeldes, also die Rückführung des Kindes in den vorherigen, gewohnten Lebensraum. Des Weiteren liegt dem Abkommen die Vorstellung zugrunde, dass die Gerichte des betreffenden Staates aufgrund ihrer Sachnähe am besten geeignet sind, sich von den Lebensumständen des Kindes ein Bild zu machen. Anknüpfungspunkt wesentlicher Regelungen des HKÜ ist daher der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes. Zum einen gilt nach Art. 3 der Verordnung ein Verbringen nur dann als widerrechtlich, wenn hierdurch ein tatsächlich ausgeübtes Sorgerecht verletzt wird, das nach dem Recht des Mitgliedstaates besteht, in dem das Kind zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Zum anderen wird das Übereinkommen gemäß Art. 4 HKÜ nur auf Kinder angewendet, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt unmittelbar vor der Verletzung des Sorgerechts in einem Vertragsstaat hatten.
25Nach herrschender Auffassung ist der gewöhnliche Aufenthalt einer Person der Ort oder das Land des tatsächlichen Mittelpunkts der Lebensführung, d.h. derjenige Ort, an dem eine Person in beruflicher, familiärer und gesellschaftlicher Hinsicht den Schwerpunkt ihrer Bindungen hat. Dabei leitet sich der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes nicht von seinen Eltern ab, sondern ist selbständig zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1980, – IVb ZB 586/80 -, juris, ständige Rechtsprechung), wobei die Bindungen innerhalb der Familie eine umso größere Rolle spielen, je jünger das Kind ist. Gerade jüngere und kleinere Kinder sind in besonderer Weise noch von der Wohnsitznahme und der Lebensplanung ihrer Eltern abhängig, da die Ausrichtung ihres gesamten Lebens deutlich stärker an die Lebensumstände der sorgeberechtigten Eltern gebunden ist als bei größeren Kindern (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Juli 2000, – 12 UF 233/99 –, juris). Im Sinne einer Faustregel wird im Allgemeinen vom Erwerb eines gewöhnlichen Aufenthalts ausgegangen, wenn der Aufenthalt sechs Monate angedauert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1980, – IVb ZB 586/80 –, juris, m. w. N.). In Einzelfällen kann ein Aufenthalt insbesondere bei kleinen Kindern jedoch auch schon früher zum gewöhnlichen Aufenthalt werden. Lässt sich nämlich feststellen, dass die betroffene Person an dem neuen Ort dauerhaft bleiben und ihren Daseinsmittelpunkt haben wird, kann aufgrund dieser Prognose dort ihr neuer gewöhnlicher Aufenthalt angenommen werden, ohne dass hierzu bereits eine bestimmte Zeitspanne verstrichen sein muss. Ausnahmsweise kann sogar allein die Absicht der Eltern, sich mit dem Kind in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, ein Indiz für die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts sein, wenn sie sich in bestimmten äußeren Umständen wie dem Erwerb oder der Anmietung einer Wohnung im Aufnahmemitgliedstaat manifestiert (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010, – C-497/10 PPU -, juris; BGH, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Juni 2008, – 2 UF 43/08 –, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 25. Mai 2000, – 10 UF 126/00 –, juris). Die Intention der Eltern ist bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes aber nicht entscheidend, sondern stellt nur ein Indiz dar, das ein Bündel anderer übereinstimmender Gesichtspunkte vervollständigen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juni 2017, – C-111/17 PPU -, juris). Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt gegeben ist, hat das Gericht anhand der Umstände des Einzelfalls festzustellen (vgl. EuGH, a.a.O.).
26b) Im Streitfall ist nicht anzunehmen, dass Ns gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt ihrer Ausreise in die Schweiz am 08. Juli 2016 bereits in Italien gelegen hat. Erforderlich hierfür ist nicht nur ein Aufenthalt von einer nicht geringen Dauer, sondern auch das Vorhandensein weiterer Beziehungen, aus denen sich der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person ableiten lässt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Februar 2006, - 1 WF 231/05 -, juris). Es muss eine gewisse Integration des Kindes in ein soziales und familiäres Umfeld erfolgt sein, die sich aus Faktoren wie der Dauer des Aufenthalts, den Gründe hierfür, eventuellen Sprachkenntnissen, der Staatsangehörigkeit, der geographischen und sozialen Herkunft und den sozialen Beziehungen ergibt (vgl. EuGH, a.a.O.).
27Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass N im Rahmen ihres knapp zweimonatigen Aufenthalts in Mailand bereits in ihr neues Lebensumfeld sozial integriert gewesen ist.
28Zum einen hat sie vor ihrer Übersiedlung kaum einen Bezug zu Italien gehabt. Zwar besitzt sie (auch) die italienische Staatsangehörigkeit, hat aber ihr gesamtes vorheriges Leben in Eritrea verbracht. Die italienische Sprache spricht sie nicht, Reisen zu Verwandten in Italien sind vor der Übersiedlung nicht möglich gewesen. Die Kultur ihres Herkunftsstaates hat ihr gesamtes bisheriges Leben geprägt. Zwar hatten die Großeltern väterlicherseits bereits in Eritrea Kontakt zu N, als sie nach ihrer Geburt zunächst mit ihrer Mutter für ungefähr zweieinhalb Jahre im Ferienhaus der Großeltern in Asmara lebte. Die letzten anderthalb Jahre vor der Ausreise nach Italien hat N aber im Haushalt der Großeltern mütterlicherseits in Massawa verbracht.
29Zum anderen hat N nach den Schilderungen beider Eltern bei ihrer Anhörung durch den Senat in Italien kaum soziale Bindungen knüpfen können. Der Antragsteller hat in der Zeit ihres Aufenthalts viel gearbeitet, teilweise auch bis spät in die Nacht hinein, weil er berufliche Abläufe des nächsten Tages vorbereiten musste. N hat in ihrer Anhörung angegeben, sie könne sich an ihren Vater nicht erinnern. Dies lässt den Schluss zu, dass eine Bindung an den Antragsteller während des Aufenthalts in Italien noch nicht entstehen konnte.
30Ns sonstige Kontakte haben sich auf die engere Familie, insbesondere ihre Großeltern beschränkt. Dabei hat sich die aus vorherigen Aufenthalten der Großeltern mütterlicherseits in Eritrea bestehende Bindung zu den Großeltern in den acht Wochen des Aufenthalts in Italien möglicherweise vertieft. N hat in ihrer Anhörung sehr positiv auf die Nennung ihrer Großeltern reagiert und geäußert, sie würde diese gerne wiedersehen. Aus Sicht der damals Vierjährigen hat sich der Kontakt mit ihren Großeltern jedoch in Dauer und Intensität vermutlich wenig von deren früheren regelmäßigen Besuchen in Eritrea unterschieden. In der ersten zweieinhalb Jahren ihres Lebens hat N mit ihrer Mutter im Ferienhaus der Großeltern in Eritrea gelebt, war also während deren regelmäßigen Besuchen ebenfalls eng mit ihnen zusammen, wobei die jeweilige Dauer vergleichbar war.
31Darüber hinaus ist der Senat der Auffassung, dass allein die Bindungen zu den Großeltern eine soziale Integration nicht begründen können. Zum Zeitpunkt ihrer Einreise war N knapp vier Jahre alt, also in einem Alter, das zwar einerseits noch durch starke familiäre Bindungen, aber andererseits schon durch Beziehungen zu weiteren Personen wie entfernteren Verwandten, Nachbarn sowie Kindern und Mitarbeitern eines Kindergartens geprägt ist. Während ihres Aufenthalts in Italien hat N über die Großeltern hinaus allenfalls Kontakte zu einem Bruder des Antragstellers knüpfen können, der die Kindesmutter mit N einige Male zu einem Spielplatz begleitet hat. Einen Kindergarten oder eine regelmäßige Freizeitaktivität, in der sie Beziehungen zu anderen Kindern hätte entwickeln können, hat N nicht besucht. Letztlich hat der zweimonatige Aufenthalt des Kindes in Italien sich demnach wenig auf ihre sozialen Bindungen ausgewirkt. Ns hauptsächliche Bezugsperson war nach wie vor die Kindesmutter, weitere Bindungen konnten sich in der Kürze der Zeit nicht entwickeln.
32Schließlich vermag der Senat nicht zu erkennen, dass durch die zum Zeitpunkt der Übersiedlung von Mutter und Kind bestehende Intention der Kindeseltern, dauerhaft in Italien zu leben, sich bereits derart manifestiert hatte, dass dies die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts in der neuen Umgebung rechtfertigen würde. Über die bloße Intention hinaus fehlt es an Anzeichen für dauerhafte Planungen. Tatsächlich waren sowohl zum Zeitpunkt der Einreise, als auch bis zur Ausreise aus Italien nur wenige Lebensumstände geregelt. Für die Familie stand lediglich eine Übergangswohnung zur Verfügung, die eine Verwandte des Antragstellers diesem unentgeltlich überlassen hatte. Auch wenn die Nutzung der Wohnung, wie der Antragsteller behauptet, zeitlich unbeschränkt möglich gewesen sein sollte, war diese doch schon nach ihrem Zuschnitt auf Dauer für die Familie ungeeignet. So war die Wohnung sehr klein für eine Familie, ein Kinderzimmer fehlte. Der Antragsteller hat insoweit eingeräumt, dass es sich nur um eine Übergangslösung gehandelt hat. Er hatte aber tatsächliche Anstrengungen zur dauerhaften Anmietung einer Wohnung noch nicht unternommen.
33Auch die Möblierung der Wohnung entsprach nicht den Anforderungen einer Familie. Die Familie lebte mit den in der Wohnung vorhandenen Möbeln, eigener Hausrat oder kindgerechte Möbel wurden nicht angeschafft. Ein Kinderbett stand während der gesamten Dauer des Aufenthaltes nicht zur Verfügung, N schlief im Bett ihrer Eltern. Auch wenn der Antragsteller für N Spielzeug gekauft haben sollte und für die Kindesmutter ein teures Handy, was zwischen den Beteiligten streitig ist, so haben die Beteiligten doch jedenfalls keine finanziellen Aufwendungen für längerfristige Anschaffungen getätigt.
34Dasselbe gilt auch für andere Bereiche des gemeinsamen Lebens. N hat weder einen Kindergarten in Italien besucht noch ist sie dort angemeldet worden. Die Erklärung des Kindesvaters, eine Anmeldung sei aufgrund der bevorstehenden Sommerferien nicht erfolgt, ist im Hinblick auf das Datum der Einreise im April wenig überzeugend. Auch sonstige Maßnahmen zur Integration des Kindes und seiner Mutter, sei es die Suche nach Sprachkursen, einer Beschäftigung oder der Aufnahme von Kontakten außerhalb der Familie, haben die Beteiligten nicht vorgenommen. Selbst eine Verlängerung des zunächst nur für die Dauer von drei Monaten gewährten Visums oder andere Maßnahmen, um den Verbleib der Antragsgegnerin, die keine italienische Staatsbürgerschaft hat, zu sichern, haben die Beteiligten nicht in die Wege geleitet.
35Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich das Bild einer Familie, die die Weichen für einen dauerhaften Verbleib in Italien noch nicht endgültig gestellt hatte, sondern zunächst nur provisorisch die nötigsten Dinge geregelt hat. Eine wirkliche verbindliche Festlegung auf ein Leben in Italien haben sie damit nicht vorgenommen. Auf dieser Grundlage war bis zum Zeitpunkt von Ns Ausreise aus Italien für eine belastbare Prognose, dass N dauerhaft in Italien leben werde, kein Raum.
36Mangels eines gewöhnlichen Aufenthaltes in Italien ist das HKÜ weder anwendbar, Art. 4 HKÜ, noch liegt ein widerrechtliches Verbringen im Sinne des Art. 12 HKÜ vor.
372. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch bei einer Bejahung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in Italien eine Rückführung nach Italien unter Berücksichtigung der Ausnahmeklausel des Art. 13 HKÜ wahrscheinlich nicht anzuordnen wäre..
38Das Übereinkommen enthält grundsätzlich die Vermutung, dass eine sofortige Rückführung an den bisherigen Aufenthaltsort dem Kindeswohl am besten entspricht, weil dadurch die Kontinuität der Lebensbedingungen erhalten bleibt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09. März 1999, – 2 BvR 420/99 –, juris). Es muss daher in Kauf genommen werden, dass das Kind im Rahmen der Rückführung gewisse soziale Bindungen im Zufluchtsstaat zu Familie, Freunden und Bekannten abbricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1996, – 2 BvR 233/96 –, juris; Münchener Kommentar zum BGB/Siehr, Art. 13 HKÜ, Rn.11-14, beck-online).
39Die Vermutung, dass die Rückführung dem Kindeswohl am besten entspricht, kann jedoch im Einzelfall unter den Voraussetzungen des Art. 13 HKÜ widerlegt werden. Nach Art 13 Abs. 1 lit. b ist ungeachtet des Art. 12 HKÜ das Gericht nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind in anderer Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Hierbei rechtfertigt nicht schon jede Härte eine Anwendung der Ausnahmeklausel; vielmehr stehen nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls, die sich als besonders erheblich, konkret und aktuell darstellen, einer Rückführung entgegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09. März 1999, – 2 BvR 420/99 –, juris).
40Allein die Tatsache, dass N zwischenzeitlich in Hennef sozial integriert ist, sehr gut Deutsch spricht und im Kindergarten Freunde gewonnen hat, stünde einer Rückführung nicht entgegen. Der Verlust des derzeitigen Aufenthaltsortes, des Kindergartenplatzes und der Umgebung, in die das Kind sich inzwischen integriert hat, sind eine unvermeidliche Folge der vom HKÜ gewollten und vom entführenden Elternteil zu vertretenen erneuten Ortsveränderung. Die mit der Rückführung zwangsläufig verbundenen Schwierigkeiten wie der Wechsel der Bezugsperson, der abermalige Wechsel des Wohnsitzes, des Sprachangebotes sowie der Wechsel des Kindergartens vermögen die Anwendung des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ als Ausnahmetatbestand grundsätzlich nicht zu rechtfertigen, weil das Abkommen über die Rückführung von Kindern sonst leer liefe (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 10. Dezember 2008, – 2 UF 50/08 –, juris mit weiteren Nachweisen). Dies gilt auch für die mit der Entführung zunächst geschaffenen, vollendeten Tatsachen, insbesondere den Verfestigungen durch den weiteren Zeitablauf. Es soll verhindert werden, dass durch die Entführung geschaffene Tatsachen ein Übergewicht erhalten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Dezember, 2004 – 11 UF 210/04 –, juris; Hanseatischen Oberlandesgericht a.a.O.).
41Die Situation des Kindes N ist jedoch zusätzlich dadurch geprägt, dass sie trotz ihres jungen Alters bereits viel mitgemacht hat. Sie lebt bereits im dritten Land und hat auch in Deutschland ihren Aufenthaltsort noch einmal verlegen müssen. Alle in Eritrea bestehenden familiären Bindungen hat sie aufgeben müssen; alleine die Bindung zu ihrer Mutter bildet eine Konstante in ihrem Leben. Im August 2017 musste sie mit einem Selbstmordversuch der Mutter umgehen, der mit einer zweitägigen Trennung von Mutter und Kind verbunden war und ihr ohne Frage große Angst gemacht hat. Einen Teil der Folgen konnte der Senat in der Anhörung des Kindes eindrücklich erleben. Schon vor Beginn der Anhörung war N extrem angespannt und begann sofort zu weinen. Die gerichtliche Verhandlung, deren Zweck sie zumindest erahnen konnte, erfüllte sie offenbar mit so großer Sorge, dass sie nicht bereit war, ohne ihre Mutter den Kinderraum des Oberlandesgerichts zu betreten oder ohne sie dort zu bleiben, auch nicht in Anwesenheit des Verfahrensbeistandes oder eines ihr gut bekannten Freundes der Familie. Nach der Anhörung gelang es der Kindesmutter nur mit Mühe, sich von N zunächst zu verabschieden, um an der weiteren Verhandlung teilnehmen zu können.
42Vor dem Hintergrund der nachhaltigen und ernstzunehmenden Weigerung der Kindesmutter, ihre Tochter nach Italien zu begleiten, würde eine Rückführung des Kindes zwangsläufig dessen Trennung von der Mutter bedeuten. Schon bei laienhafter Betrachtung der Situation erscheint es kaum vorstellbar, dass eine solche Trennung erfolgen könnte, ohne die konkrete Gefahr eines erheblichen seelischen Schaden für das Kind zu begründen. Darüber hinaus würde eine Rückführung das Kind wahrscheinlich in eine unzumutbare Situation bringen. Die Sechsjährige müsste bis zu einer Entscheidung eines italienischen Gerichts über das Sorgerecht in einem Land leben, dessen Sprache sie nicht spricht. Sie kann sich nicht an ihren Vater erinnern. Die einzige, letztlich nur von Ferienaufenthalten geprägte Bindung besteht zu ihren Großeltern, die sie zuletzt im Juni 2016 gesehen hat.
43Auch dass diese Lage letztlich durch die Kindesmutter selbst geschaffen worden ist, schließt nicht aus, dass § 13 HKÜ angewendet werden kann. Zwar kann sich ein entführender Elternteil dann nicht darauf berufen, die Rückkehr des Kindes ohne ihn stelle eine Gefährdung dar, wenn ihm die Begleitung des Kindes zumutbar ist, was regelmäßig der Fall ist. Er muss dabei auch persönliche Nachteile, bis hin zu einer Strafverfolgung, in Kauf nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. März 1999, – 2 BvR 420/99 –, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15. November 2000, – 5 UF 112/00 –, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 11. April 1997, - 11 UF 65/97 -, juris). Der Senat hält es allerdings für naheliegend, dass der Kindesmutter, die vor kurzer Zeit einen Selbstmordversuch unternommen hat und vor Beginn einer längerfristigen therapeutischen Behandlung steht, die mit einem erneuten Wechsel ihres Wohnortes verbundene Begleitung ihrer Tochter nach Italien ausnahmsweise nicht zumutbar sein könnte. Im Hinblick darauf, dass eine Rückführung jedoch bereits aus anderen Gründen nicht angeordnet werden konnte, konnte eine weitere Sachaufklärung zu diesem Punkt unterbleiben.
44III.
45Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 20 Abs. 2 IntFamRVG in Verbindung mit § 81 FamFG.