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Oberlandesgericht Köln, 20 U 11/17

Datum:
04.08.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 11/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2017:0804.20U11.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 174/16
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Dezember 2016 verkündete Schlussurteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 176/14 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird über die durch das Anerkenntnisurteil vom 2. September 2016 und das angefochtene Urteil dem Kläger zuerkannten Beträge hinaus verurteilt, an diesen weitere 12.399,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 11. März 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 3/8 und die Beklagte zu 5/8 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 7% und der Beklagten zu 93% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt wurde.

 
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Widerspruchsbelehrung sei formal und inhaltlich fehlerhaft.

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