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Oberlandesgericht Köln, 1 W 3/17

Datum:
09.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 W 3/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2017:0209.1W3.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 27 OH 3/15
Normen:
ZPO § 485 Abs. 2, Abs. 3
Leitsätze:

In einem selbständigen Beweisverfahren ist auch die Frage zuzulassen, ob der an einem Gebäude festgestellte Mangel trotz seiner grundsätzlichen Erkennbarkeit einen tragfähigen Rückschluss auf den Umfang des Schadens zulässt.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. Januar 2017 – 27 OH 3/15 – teilweise aufgehoben und die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des im vorgenannten Beschluss der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln bestimmten Sachverständigen auch über folgende Frage angeordnet:

War auf Grund der festgestellten Schäden zu den Beweisfragen 1-14 und deren grundsätzlichen Erkennbarkeit ein für die Antragsteller tragfähiger Rückschluss auf den Umfang des Mangels möglich?

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird mit 20.800 € festgesetzt.

 
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