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Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 31.05.2016 – 41 O 80/14 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, den der Klägerin erteilten Buchauszug (Anlage B 20a) um diejenigen Geschäfte mit Auftragsnummern unterhalb der Auftragsnummer 11A002 zu ergänzen, die die Beklagte bezüglich der Produktgruppen:
- Armaturen für die Eisen- und Stahlindustrie, einschließlich Gichtgasentspannungsturbinenanlagen
- Armaturen für die chemische und petrochemische Industrie
- Ersatzteile und Reparaturaufträge, bezogen auf die beiden vorgenannten Produktgruppen, mit Ausnahme von Armaturen und Ausrüstungen für die Glasindustrie sowie Gießsysteme und Einrichtungen für die Hüttenindustrie
mit Abnehmern im Vertretungsgebiet Österreich in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 getätigt hat und auf die die Abnehmer Zahlungen nach dem 31.12.2010 geleistet haben, und dabei bezüglich des jeweiligen Geschäfts zumindest die Angaben gemäß den Spalten A bis AE der Anlage B 20a zu machen.
Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Antrags I. 1. aus der Klageschrift vom 29.12.2014 und des Antrags aus dem Schriftsatz vom 16.04.2015 (Hilfsantrag) abgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem landgerichtlichen Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Ansprüche aus einem beendeten Handelsvertretervertrag.
4Die in Österreich ansässige Klägerin ist u.a. als Handelsvertreterin tätig. Die 2002 gegründete Beklagte ging hervor aus den Unternehmen A & K GmbH und S. Ihr Kerngeschäft ist die Herstellung, Inbetriebsetzung, Instandsetzung und Überholung von Armaturen für industrielle Anwendungen und den Anlagenbau. Mit Handelsvertretervertrag vom 30.03./16.08.2000 (Anlage K1/Bl. 12-17 GA) bestellte die A & K GmbH die Klägerin im örtlichen Vertragsgebiet Österreich zur ausschließlichen Vermittlungsvertreterin für Armaturen für die Eisen- und Stahlindustrie sowie die chemische und petrochemische Industrie nebst hierauf bezogenen Ersatzteilen und Reparaturaufträgen. Der Vertrag, der nach Gründung der Beklagten zwischen den Parteien fortgesetzt wurde, lautet auszugsweise wie folgt:
5„§ 6 Provision
6Der Vertreter erhält für die Verkaufsgeschäfte, die Z & J mit dem Kunden abwickelt, bis zu einem Auftragswert von DM 1 Million eine Provision von 5 % des Nettobestellwertes. Die Provision für Auftragswerte über DM 1 Million werden im Einzelfall zwischen dem Vertreter und Z & J ausgehandelt.
7…
8Die Provision wird aus dem Netto-Bestellwert berechnet, den der Abnehmer zu zahlen hat.
9Keine Provisionsansprüche bestehen für Aufträge, die nur Montage oder Montageüberwachung enthalten. Provisionsansprüche des Vertreters werden fällig, wenn der entsprechende Wert für Komplett/Teillieferungen durch den Kunden bezahlt worden ist und Z & J zur Verfügung steht. Anzahlungen werden nicht verprovisioniert.
10…
11§ 7 Provisionsabrechnung
12Die Provisionsabrechnung enthält folgende Angaben: Name und Anschrift des Kunden, Rechnungsdatum und -nummer, Rechnungsnettobetrag und Provision. Die Auszahlung der Provision an den Vertreter erfolgt nach Erstellung der Provisionsabrechnung.
13…
14§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
15Erfüllungsort und Gerichtsstand dieses Vertrags ist E.
16Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.“
17Nachdem die Klägerin bereits mit Schreiben vom 19.10.2010 einen Buchauszug verlangt hatte, machte sie mit Schreiben vom 24.06.2014 (Anlage K 3/Bl. 19 ff. GA) angebliche Provisionsrückstände geltend und forderte die Beklagte zur Übersendung eines Buchauszugs mit näher bezeichneten Angaben auf. Nach weiterer Korrespondenz übersandte die Beklagte mit Schreiben vom 01.09.2014 (separate Anlage B 11) eine Tabelle und führte u.a. aus, dass die bestellten Teile sowie die entsprechenden Artikelnummern, Warenbezeichnungen, Mengen und Preise jeweils nur einmalig aufgeführt seien und für Auftrag, Auftragsbestätigung, Rechnung und Lieferung gleichermaßen gelten sollten. Zu nicht gelieferten oder retournierten Waren seien keine Angaben enthalten, weil die Waren wie bestellt geliefert und nicht zurückgesandt worden seien. Mit Schreiben vom 24.09.2014 übersandte die Beklagte eine überarbeitete Version (separate Anlage B 13), während des Rechtsstreits übermittelte sie schließlich mit Schriftsatz vom 27.10.2015 eine nochmals modifizierte Tabelle (separate Anlage B 20a).
18Mit Schreiben vom 07.10.2014 (Anlage K 5/Bl. 28 GA) kündigte die Klägerin den Handelsvertretervertrag zum 31.12.2014, was die Beklagte mit E-Mail vom 02.12.2014 (Anlage K 6/Bl. 29 GA) bestätigte.
19Der Klägerin hat behauptet, ihr stünden offene Provisionsforderungen in Höhe von insgesamt mindestens 550.000,00 € zu. Die Beklagte habe einseitig Provisionssätze gekürzt und Abzüge bei Nebenkosten gemacht. Es sei davon auszugehen, dass im Vertragszeitraum provisionspflichtige Geschäfte zustande gekommen seien, über die noch nicht abgerechnet worden sei. Sie hat die Auffassung vertreten, einen Anspruch auf Neuerteilung eines kompletten Buchauszugs zu haben. Auch die beklagtenseits zuletzt vorgelegte Anlage B 20a stelle keinen ordnungsgemäßen Buchauszug dar, da diese nicht sämtliche für die Prüfung und Berechnung der Provisionsansprüche erforderlichen Angaben enthalte. Bei den Spalten G, H, L, M, N, P, Q, R, S und U sei nicht ersichtlich, ob sich diese Spalten auf den Auftrag, die Auftragsbestätigung, die Lieferung oder die Rechnung bezögen. Bei den Gebietsbezeichnungen in der Spalte V sei unklar, weshalb diese Angabe in dem Buchauszug enthalten sei. In der Spalte AE sei unklar, ob hiermit das für einen Buchauszug erforderliche Datum des Auftrags oder das für einen Buchauszug entbehrliche Datum des Zugangs des Auftrags gemeint sei. In der Spalte A (Auftragsnummer/Auftragsbestätigung) müsse es richtigerweise Auftragsbestätigungsnummer heißen. Ihr Auskunftsanspruch für den Zeitraum 2005 bis 2010 sei nicht verjährt, weil die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis aller anspruchsbegründenden Umstände bei einem Handelsvertreter erst gegeben sei, wenn ihm ein ordnungsgemäßer Buchauszug vorliege.
20Die Klägerin hat beantragt,
21die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,
221. ihr einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte bezüglich der Produktgruppen:
23 Armaturen für die Eisen- und Stahlindustrie, einschließlich Gichtgasentspannungsturbinenanlagen
24 Armaturen für die chemische und petrochemische Industrie
25 Ersatzteile und Reparaturaufträge, bezogen auf die oben genannten Produktgruppen mit Ausnahme von Armaturen und Ausrüstungen für die Glasindustrie sowie Gießsysteme und Einrichtungen für die Hüttenindustrie
26mit Abnehmern im Vertretungsgebiet Österreich in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2014 getätigt hat, wobei der jeweilige Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat:
27 Name des Kunden mit Anschrift und Kundennummer
28 Datum des Auftrags
29 Inhalt des Auftrags (Auftragsnummer, bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)
30 Datum der Auftragsbestätigung
31 Inhalt der Auftragsbestätigung (Auftragsbestätigungsnummer, bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)
32 Datum der Lieferung
33 Umfang der Lieferung (Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)
34 Datum der Rechnung
35 Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (Rechnungsnummer, berechnete Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)
36 Datum der Kundenzahlung
37 gezahlter Betrag
38 bestellte, aber nicht gelieferte Teile (Produktbezeichnung und Betrag)
39 Gründe für die Nichtauslieferung
40 vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung, Gutschriftbetrag)
41 Gründe für die Retouren
42 Stadium der jeweiligen Geschäftsabwicklung sowie Angaben über etwaige Rückbelastungen nach § 87 Absatz 2 HGB nebst Gründen
43 Provisionssatz und gezahlte Provision (ohne MwSt.)
44zu 1. hilfsweise
45ihr einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte bezüglich der Produktgruppen:
46 Armaturen für die Eisen- und Stahlindustrie, einschließlich Gichtgasentspannungsturbinenanlagen
47 Armaturen für die chemische und petrochemische Industrie
48 Ersatzteile und Reparaturaufträge, bezogen auf die oben genannten Produktgruppen mit Ausnahme von Armaturen und Ausrüstungen für die Glasindustrie sowie Gießsysteme und Einrichtungen für die Hüttenindustrie
49mit Abnehmern im Vertretungsgebiet Österreich in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2014 getätigt hat, wobei der jeweilige Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat:
50 Datum der Auftragsbestätigung
51 z.T. Inhalt der Auftragsbestätigung (bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)
52 Datum der Rechnung
53 Umfang der Lieferung (Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)
54 z.T. Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, sobald ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (berechnete Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)
55 gezahlter Betrag
56 bestellte, aber nicht gelieferte Teile (Produktbezeichnung und Betrag)
57 Gründe für die Nichtauslieferung
58 vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung, Gutschriftbetrag)
59 Gründe für die Retouren
60 Stadium der jeweiligen Geschäftsabwicklung sowie Angaben über etwaige Rückbelastungen nach § 87 Absatz 2 HGB nebst Gründen
61 Provisionssatz und gezahlte Provisionen (ohne MwSt.)
622. an sie die sich aus dem Buchauszug ergebende, bislang noch nicht gezahlte Provision zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer nebst 5 % Zinsen hierauf seit jeweiliger Fälligkeit bis Rechtshängigkeit und ab Rechtshängigkeit Zinsen i.H.v. 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
63Die Beklagte hat beantragt,
64die Klage abzuweisen.
65Sie hat behauptet, über die Provisionen monatlich vollständig und umfassend abgerechnet zu haben. Sie hat die Ansicht vertreten, dass der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs erfüllt sei und allenfalls ein Anspruch auf Ergänzung des bisher erteilten Buchauszugs bestehe. Die Beklagte hat sich hinsichtlich der Jahre 2005-2010 auf Verjährung berufen und hierzu die Auffassung vertreten, dass die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Handelsvertreter eine Provisionsabrechnung erhalten habe. Im Übrigen sei ein Buchauszugsanspruch für den Zeitraum vor 2011 jedenfalls nicht mehr durchsetzbar, da eventuell noch nicht erfüllte Provisionsansprüche aus den Jahren vor 2011 verjährt seien.
66Das Landgericht hat die Klage auf erster Stufe durch Teilurteil mit der Begründung abgewiesen, dass hinsichtlich der Jahre 2005 bis 2010 der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Buchauszuges verjährt sei. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginne mit dem Ende des Jahres, in welchem dem Handelsvertreter eine Provisionsabrechnung erteilt worden sei. Die Gegenauffassung, wonach die Verjährung des Informationsrechts erst dann beginne, wenn die Forderung auf Erfüllung eines konkreten Informationsrechts wegen bestimmter Zahlungsansprüche erhoben werde, sei abzulehnen, da es dem Inhaber des Informationsrechts zuzumuten sei, die Abrechnung zeitnah zu überprüfen und Informationsrechte innerhalb von drei Jahren geltend zu machen, da er es ansonsten in der Hand hätte, die Verjährung der Informationsrechte beliebig hinauszuzögern. Im Übrigen sei der Hauptanspruch aufgrund des von der Beklagten vorgelegten Anlagenkonvoluts B 20a erfüllt, und es bestehe auch kein Hilfsanspruch auf Ergänzung, da der Klägerin die zur Berechnung der Provision erforderlichen Informationen vorlägen. Maßgeblich sei der Rechnungsbetrag, darüber hinausgehende Angaben zu Auftragserweiterungen/-beschränkungen schulde die Beklagte nicht, wenn es hierzu nicht gekommen sei, wovon auszugehen sei, wenn derartige Änderungen in dem Buchauszug nicht mitgeteilt würden. Nachdem die Beklagte geltend gemacht habe, dass ihre Angaben in den Spalten X (Datum der Auftragsbestätigung), A (Auftragsnummer/Auftragsbestätigung), M (Artikelbezeichnung), N (weitergehende Artikelbezeichnung), L (Artikelnummer), Q (Grundpreis) und D (Rechnungsbetrag) für Auftrag, Auftragsbestätigung, Rechnung und Lieferung gleichermaßen gelten sollten, könne die Klägerin in einem Buchauszug eine nicht erkenntnissteigernde Wiederholung dieser Angaben nicht verlangen.
67Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
68Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlich zuletzt gestellten Klageantrag weiter verfolgt sowie ihr Vorbringen aus erster Instanz wiederholt und ergänzt. Sie ist der Auffassung, dass das Landgericht zu Unrecht von Verjährung ausgegangen sei, und verweist insoweit auf Rechtsprechung, die davon ausgehe, dass der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs erst mit seiner Geltendmachung entstehe bzw. erst mit dem Ende des Handelsvertretervertrags. Zumindest entstehe er erst bei vollständiger und abschließender Abrechnung über jedes einzelne Geschäft, wofür die Beklagte als vertretenes Unternehmen darlegungs- und beweisbelastet sei. Es sei zu berücksichtigen, dass der Handelsvertreter überhaupt erst durch einen Buchauszug die verjährungsrechtlich notwendige Kenntnis von etwaig noch offenen Provisionsansprüchen erhalte, so dass der Buchauszug als notwendiger Hilfsanspruch nicht vor dem Hauptanspruch verjähren könne. Mangels Verjährung sei für die Jahre 2005 bis 2010 der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nicht erloschen. Auch im Übrigen gehe das Landgericht zu Unrecht davon aus, dass das Anlagenkonvolut B 20a einen Buchauszug darstelle, wobei die Klägerin ihre erstinstanzlich erhobenen Beanstandungen wiederholt.
69Die Klägerin beantragt,
701. unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Aachen vom 31.05.2016, Az.: 41 O 80/14, zugestellt am 06.06.2016, die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,
71ihr einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte bezüglich der Produktgruppen:
72 Armaturen für die Eisen- und Stahlindustrie, einschließlich Gichtgasentspannungsturbinenanlagen
73 Armaturen für die chemische und petrochemische Industrie
74 Ersatzteile und Reparaturaufträge, bezogen auf die oben genannten Produktgruppen mit Ausnahme von Armaturen und Ausrüstungen für die Glasindustrie sowie Gießsysteme und Einrichtungen für die Hüttenindustrie
75mit Abnehmern im Vertretungsgebiet Österreich in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2014 getätigt hat, wobei der jeweilige Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat:
76 Name des Kunden mit Anschrift und Kundennummer
77 Datum des Auftrags
78 Inhalt des Auftrags (Auftragsnummer, bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)
79 Datum der Auftragsbestätigung
80 Inhalt der Auftragsbestätigung (Auftragsbestätigungsnummer, bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)
81 Datum der Rechnung
82 Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (Rechnungsnummer, berechnete Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)
83 Datum der Kundenzahlung
84 gezahlter Betrag
85 bestellte, aber nicht gelieferte Teile (Produktbezeichnung und Betrag)
86 Gründe für die Nichtauslieferung
87 vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung, Gutschriftbetrag)
88 Gründe für die Retouren
89 Stadium der jeweiligen Geschäftsabwicklung sowie Angaben über etwaige Rückbelastungen nach § 87 Absatz 2 HGB nebst Gründen
90 Provisionssatz und gezahlte Provision (ohne MwSt.)
912. hilfsweise die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,
92ihr einen ergänzenden Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die die Beklagte bezüglich der Produktgruppen:
93 Armaturen für die Eisen- und Stahlindustrie, einschließlich Gichtgasentspannungsturbinenanlagen
94 Armaturen für die chemische und petrochemische Industrie
95 Ersatzteile und Reparaturaufträge, bezogen auf die oben genannten Produktgruppen mit Ausnahme von Armaturen und Ausrüstungen für die Glasindustrie sowie Gießsysteme und Einrichtungen für die Hüttenindustrie
96mit Abnehmern im Vertretungsgebiet Österreich in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2014 getätigt hat, wobei der jeweilige Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat:
97 Datum der Auftragsbestätigung
98 z.T. Inhalt der Auftragsbestätigung (bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)
99 Umfang der Lieferung (Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)
100 z.T. Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, sobald ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (berechnete Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)
101 gezahlter Betrag
102 bestellte, aber nicht gelieferte Teile (Produktbezeichnung und Betrag)
103 Gründe für die Nichtauslieferung
104 vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung, Gutschriftbetrag)
105 Gründe für die Retouren
106 Stadium der jeweiligen Geschäftsabwicklung sowie Angaben über etwaige Rückbelastungen nach § 87 Absatz 2 HGB nebst Gründen
107 Provisionssatz und gezahlte Provisionen (ohne MwSt.)
1083. hilfsweise das Teilurteil des Landgerichts Aachen vom 31.05.2016, Az.: 41 O 80/14, aufzuheben und den Rechtsstreit zu einer erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Aachen zurückzuverweisen.
109Die Beklagte beantragt,
110die Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts Aachen vom 31.05.
1112016 (Az.: 41 O 80/14) zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
112Sie hält die Berufung mangels Glaubhaftmachung des erforderlichen Beschwerdewerts für unzulässig. Im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil und meint, das Landgericht habe hinsichtlich des Verjährungsbeginns zu Recht auf das Ende des Jahres abgestellt, in welchem der Klägerin die zu überprüfenden Provisionsabrechnungen erteilt worden seien, da auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Anspruch auf einen Buchauszug nicht erst bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses, sondern bei der Abrechnung fällig werde. Einer selbständigen Verjährung stehe nicht entgegen, dass für den betroffenen Abrechnungszeitraum möglicherweise unverjährte Provisionsansprüche bestünden, weil ein Unternehmer provisionspflichtige Geschäfte nicht in seine Abrechnung aufgenommen hätte. Jedenfalls sei der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nicht mehr durchsetzbar, da angebliche ergänzende Provisionsansprüche aus den Jahren vor 2011 nach §§ 195, 199 BGB bereits verjährt seien und die Einrede der Verjährung auch insoweit erhoben worden sei. Im Übrigen verweist sie darauf, dass die Klägerin bereits im Jahre 2010 - unstreitig - einen entsprechenden Buchauszug verlangt habe, wodurch auch nach abweichender Auffassung die Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden und bei Klageerhebung abgelaufen gewesen sei. Bis heute habe die Klägerin nicht dargelegt, welche angeblich nicht vorhandenen Angaben sie überhaupt noch benötige.
113Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
114II.
115Die Berufung ist zulässig und hat teilweise Erfolg, da der von der Beklagten als Anlage B 20a vorgelegte Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB insoweit zu ergänzen ist, als in ihn auch die bisher nicht aufgeführten Geschäfte mit bis in das Jahr 2010 vergebenen Auftragsnummern aufzunehmen sind, auf die Kundenzahlungen nach dem 31.12.2010 erfolgt sind.
1161. Die Berufung der Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands liegt über 600,00 €, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Beschwerdegegenstand ist der Betrag, um den der Berufungskläger durch das Urteil der ersten Instanz in seinem Recht verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er mit seinem Berufungsantrag Abänderung des Urteils beantragt (Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 511 Rn. 13). Wird durch Urteil über den Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs entschieden, so ist zu differenzieren, ob der Unternehmer zur Erteilung des Buchauszugs verurteilt oder die Klage abgewiesen wurde. Im Fall der Verurteilung ist der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem nach freiem Ermessen zu schätzenden Interesse (§ 3 ZPO) des Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, zu bemessen (BGH, Beschluss v. 13.07.1994, VIII ZB 27/94, juris Rn. 4). Abzustellen ist dabei in erster Linie auf den Aufwand an Arbeitszeit und Kosten, den die Auskunftserteilung erfordert (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.2016, 19 U 58/16, m.w.N.; BGH NJW-RR 2014, 834 f.; NJW-RR 2014, 1218 f.). Die Beschwer des unterlegenen Auskunftsklägers hingegen richtet sich nicht nach dem Auskunftsaufwand des Beklagten, sondern nach dem ebenfalls gemäß § 3 ZPO festzusetzenden Wert der verlangten Auskunft und dieser regelmäßig nach einem Bruchteil des Werts des Zahlungsanspruchs, der durch die Auskunft vorbereitet werden soll (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 24.02.2011, 19 W 38/10; vgl. auch Brandenburgisches OLG, Urteil v. 08.06.2011, 13 U 108/09, juris Rn. 17 m.w.N.). Im Allgemeinen ist danach dieser Bruchteil mit 1/5 des Werts der Ansprüche zu bemessen, deren Verfolgung er dienen soll (vgl. auch BGH, Beschluss v. 10.03.1960, VII ZR 246/59, juris; KG Berlin, Beschluss v. 08.11.1994, 21 W 7047/94, juris). Da die Klägerin die ihres Erachtens noch offenen Provisionsansprüche mit mindestens 550.000,00 € beziffert, ist der Wert des Anspruchs auf Erteilung des Buchauszugs damit mit 110.000,00 € zu bemessen. Gründe für eine ausnahmsweise höhere oder niedrigere Wertfestsetzung sind vorliegend nicht gegeben.
1172. In der Sache hat die Berufung der Klägerin in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
118a) Die Klägerin hat nach § 87c Abs. 2 HGB gegenüber der Beklagten grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs. Unstreitig war sie auf Grundlage des mit der beklagtenseitigen Rechtsvorgängerin abgeschlossenen und zwischen den Parteien fortgeführten Vertrags vom 30.03./16.08.2000 im streitbefangenen Zeitraum Handelsvertreterin der Beklagten. Sie kann daher nach § 87c Abs. 2 HGB einen Buchauszug für solche Geschäfte verlangen, für die ihr nach § 87 HGB Provision zusteht.
119b) Das Landgericht ist aber richtigerweise zu dem Ergebnis gelangt, dass der klägerische Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs über die Geschäfte, für die die Beklagte bis zum 31.12.2010 eine Provisionsabrechnung erteilt hat, mit Ablauf des Jahres 2013 verjährt ist. Insoweit vermochte die am 29.12.2014 bei Gericht eingegangene Klage die Verjährung nicht nach §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO zu hemmen.
120Die Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 195, 199 BGB (OLG Oldenburg, Urteil v. 04.04.2011, 13 U 27/10, juris Rn. 58; OLG Nürnberg, Urteil v. 28.01.2011, 12 U 744/10, juris Rn. 71; Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 87 Rn. 53). Die Verjährungsfrist beträgt damit drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. § 87c Abs. 2 HGB dient dem Zweck, dem Handelsvertreter Klarheit über seine Provisionsansprüche zu verschaffen und die vom Unternehmer erteilten Provisionsabrechnungen nachprüfen zu können (BGH, Urteil v. 21.03.2001, VIII ZR 149/99, juris Rn. 18 m.w.N.). Die Norm stellt damit - ebenso wie sonstige Informationsansprüche aus § 87c HGB - einen Hilfsanspruch zu dem Provisionsanspruch des Handelsvertreters gemäß § 87 HGB dar. Als Hilfsanspruch verjährt er entgegen der Ansicht der Klägerin nach seinem Zweck grundsätzlich selbständig und unabhängig von dem zugrunde liegenden Hauptanspruch auf Provisionszahlung (BGH, Urteil v. 22.05.1981, I ZR 34/79, juris Rn. 40; OLG München, Urteil v. 14.07.2016, 23 U 3521/15, juris Rn. 35; OLG Oldenburg, Urteil v. 04.04.2011, 13 U 27/10, juris Rn. 59; OLG Nürnberg, Urteil v. 28.01.2011, 12 U 744/10, juris Rn. 71; Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 87 Rn. 53). Er wird allerdings gegenstandslos, wenn die Provisionsansprüche, die er vorbereiten soll, verjährt sind oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden können (BGH, Urteil v. 22.05.1981, I ZR 34/79, juris Rn. 40).
121aa) Welche Umstände für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich sind, ist streitig.
122(1) Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs entsteht im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB der Anspruch auf einen Buchauszug nicht erst bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses, sondern mit der Erteilung der (jeweiligen) Provisionsabrechnung nach § 87c Abs. 1 HGB; zugleich wird damit das Buchauszugsrecht fällig (vgl. BGH, Urteil v. 29.10.2008, VIII ZR 205/05, juris Rn. 28). Dies entspricht der weit überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung (vgl. etwa Senat, Urteil v. 23.10.2015, Az. 19 U 43/15, juris Rn. 57; OLG München, Urteil v. 14.07.2016, 23 U 3521/15, juris Rn. 36; OLG Stuttgart, Urteil v. 17.02.2016, 3 U 118/15, juris Rn. 29; OLG Oldenburg, Urteil v. 04.04.2011, 13 U 27/10, juris Rn. 61) und Literatur (vgl. etwa Riemer in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Bd. 1, 4. Aufl., Kapitel VI Rn. 84; Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 87 Rn. 53; Emde, VersR 2009, 889 ff., 890).
123Innerhalb dieser Auffassung ist wiederum umstritten, welche Konsequenzen daraus folgen, wenn in der Provisionsabrechnung für den jeweiligen Zeitabschnitt provisionspflichtige Geschäfte nicht enthalten sind.
124(a) Nach Ansicht der Oberlandesgerichte Oldenburg (Urteil v. 04.04.2011, 13 U 27/10, juris Rn. 67), Nürnberg (Urteil v. 28.01.2011, 12 U 744/10, juris Rn. 79) und München (Urteil v. 03.11.2010, 7 U 3083/10, juris Rn. 24) löst die Erteilung der Abrechnung für einen bestimmten Zeitraum einen einheitlichen Beginn der Verjährung des Buchauszugsrechts für alle Geschäfte aus, über die in der Abrechnung vollständig und abschließend abgerechnet wurde, nicht aber für solche Geschäfte, über die im betreffenden Zeitabschnitt zwar eine endgültige Abrechnung möglich gewesen wäre, die aber tatsächlich nicht oder nicht endgültig abgerechnet worden sind. Denn der Anspruch auf einen Buchauszug bestehe für jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft und nicht für bestimmte Zeiträume. Mangels Abrechnung über den konkreten Provisionsanspruch entstehe das entsprechende Buchauszugsrecht nicht und könne daher auch nicht verjähren. Vor dem Zugang einer vollständigen und abschließenden Abrechnung habe der Handelsvertreter weder einen Anlass noch liege eine hinreichende Grundlage vor, den Buchauszugsanspruch geltend zu machen. Ohne eine abschließende Provisionsabrechnung seien daher bezüglich der nicht abgerechneten Geschäfte auch die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu verneinen, da der Handelsvertreter von den den Anspruch begründenden Umständen keine Kenntnis erlangt habe und ihm auch keine grob fahrlässige Unkenntnis zur Last falle. In diesem Fall könne der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs auch nicht wegen fehlenden Informationsbedürfnisses hinsichtlich der zugrundeliegenden Provisionsansprüche gegenstandslos werden, weil diese mangels Abrechnung nicht innerhalb der Frist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB verjährten, sondern gemäß § 199 Abs. 4 BGB erst in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Dies führe auch nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Unternehmers. Komme dieser seinen Pflichten aus § 87c Abs.1 HGB mit der gebotenen Sorgfalt nach und rechne er vollständig und abschließend ab, so könne er anhand der erteilten Abrechnungen feststellen, für welche Geschäfte er einen Buchauszug noch erteilen müsse und für welche wegen Verjährung nicht. Soweit Geschäfte in den Abrechnungen nicht ordnungsgemäß erfasst worden seien und über diese deshalb für länger zurück liegende Zeiträume ein Buchauszug erteilt werden müsse, bedürfe der nachlässig abrechnende Unternehmer keines Schutzes.
125(b) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil v. 17.02.2016, 3 U 118/15, juris Rn. 30) folgt aus dem Erfordernis vorheriger Provisionsabrechnung für die Geltendmachung des Buchauszugsanspruchs hingegen nicht, dass die kenntnisabhängige Verjährung bezüglich dieses Anspruchs nicht beginne, soweit der Unternehmer in seine Abrechnung provisionspflichtige Geschäfte nicht aufgenommen habe und diese dem Handelsvertreter daher nicht bekannt seien. Da der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs einer gegenüber dem Hauptanspruch eigenständigen Verjährung unterliege, könne aus der Eigenschaft als Hilfsrecht nicht der Schluss gezogen werden, der Kontrollanspruch könne nicht verjährt sein, solange der Hauptanspruch nicht verjährt sei. Für die Verjährung sei vielmehr auf die Anspruchsvoraussetzungen des Hilfsanspruchs abzustellen. Dies bedinge die Möglichkeit, dass der Buchauszugsanspruch verjährt sei, obwohl der Provisionsanspruch es noch nicht sei. Zudem erfordere der Anspruch nach § 87c Abs. 2 HGB keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung. Rechne der Unternehmer für einen Zeitraum bestimmte Provisionen ab, liege darin regelmäßig die Erklärung, weitere provisionspflichtige Geschäfte seien nicht getätigt worden. Zur Überprüfung dieser Behauptung könne der Handelsvertreter sein Buchauszugsrecht geltend machen. Weder Fälligkeit noch die Kenntnis der Buchauszugsrechts fehlten daher, wenn der Handelsvertreter Geschäfte nicht kenne, die in der erteilten Abrechnung nicht enthalten seien.
126(c) Welcher dieser Ansichten zu folgen ist, kann mangels Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Fall dahinstehen.
127Da die Beklagte der Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum 2005 bis 2014 Provisionsabrechnungen (separate Anlagenkonvolute B 8 und B 19 sowie Anlagenkonvolut B 21) erteilt hat, ist nach der zuletzt dargestellten Auffassung hinsichtlich der bis zum 31.12.2010 abgerechneten Geschäfte Verjährung eingetreten, da die klagende Partei jederzeit ihr Buchauszugsrecht hätte geltend machen können, was sie unstreitig bereits im Jahr 2010 erstmals getan hat.
128Indes ist auch nach der Gegenauffassung Verjährung eingetreten. Darlegungs- und beweisbelastet für den Beginn der Verjährungsfrist ist die Beklagte als Schuldnerin des Anspruchs nach § 87c Abs. 2 HGB (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., vor § 194 Rn. 24 m.w.N.). Sie müsste daher darlegen und gegebenenfalls beweisen, im fraglichen Zeitraum bis zum 31.12.2010 vollständige und abschließende Abrechnungen erteilt zu haben, wobei allein der Verweis auf die erteilten Abrechnungen nicht ausreichend ist (OLG Nürnberg, Urteil vom 28.01.2011, 12 U 744/10, juris Rn. 79; OLG München, Urteil v. 14.07.2016, 23 U 3521/15, juris Rn. 36). Die Klägerin hat auch bestritten, dass die Provisionsabrechnungen alle provisionsrelevanten Geschäftsvorgänge enthalten. Die Beklagte hat sich jedoch nicht auf die Vorlage der Abrechnungen beschränkt, sondern wiederholt (etwa S. 6 der Klageerwiderung vom 03.03.2015/Bl. 69 GA und S. 12 der Duplik vom 15.06.2015/Bl. 151 GA) vorgetragen, stets vollständige und umfassende Provisionsabrechnungen über alle provisionspflichtigen Geschäfte getätigt zu haben. Damit hat sie eine Negativauskunft dahingehend erteilt, dass es – auch im Abrechnungszeitraum bis zum 31.12.2010 – keine provisionspflichtigen Geschäfte gegeben habe, über die sie trotz entsprechender Möglichkeit und Notwendigkeit nicht abgerechnet habe. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen nicht in den Provisionsabrechnungen enthaltener Geschäfte wurden klägerseits nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Zwar hat die Klägerin vorgebracht (S. 7 der Klageschrift/Bl. 9 GA), dass davon auszugehen sei, dass provisionspflichtige Geschäfte im Vertragszeitraum zustande gekommen seien, die noch nicht abgerechnet worden seien. Nähere Angaben, um was für Geschäfte es sich hierbei handeln könnte, hat sie jedoch nicht gemacht. Eine solche Darlegung wäre indes erforderlich gewesen. Denn muss der Unternehmer nachweisen, vollständig und abschließend abgerechnet zu haben, so hat er in der Sache zu beweisen, dass es außer den in seinen Abrechnungen aufgeführten Geschäften keine weiteren provisionspflichtigen Geschäftsvorgänge gegeben hat. An einen solchen Negativbeweis dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, und die Beklagte hat durch ihre Negativauskunft die ihr obliegende sekundäre Darlegungslast erfüllt (vgl. OLG Köln, Urteil v. 18.07.2014, 6 U 192/11, juris). Anhaltspunkte dafür, dass es im Abrechnungszeitraum überhaupt weitere möglicherweise provisionspflichtige Geschäfte gegeben haben könnte, sind von der Klägerin weder vorgetragen noch ersichtlich, was zu ihren Lasten geht. Ohne derartige Anhaltspunkte würde eine eventuelle Beweisaufnahme zur Vollständigkeit der Provisionsabrechnungen auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen, da etwa ein von dem Unternehmer hierzu benannter Zeuge nicht zu konkreten, in den Abrechnungen vermeintlich fehlenden Geschäftsvorgängen befragt werden könnte, sondern lediglich dazu, ob es noch nicht abgerechnete Geschäfte überhaupt gegeben hat und um was für Vorgänge es sich hierbei handelte.
129(2) Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung, der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs entstehe erst mit seiner Geltendmachung bzw. erst mit dem Ende des Handelsvertretervertrages auf Nachweise aus Literatur (Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 87c HGB Rn. 38) und Rechtsprechung (LG Berlin, Teilurteil v. 14.07.2014, 99 O 79/13, juris Rn. 55; LG Hamburg, Teilurteil v. 09.01.2015, 418 HKO 79/14, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht; LG Hamburg, Teilurteil vom 16.01.2015, 418 HKO 94/14, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht) beruft, führt die in den angegebenen Fundstellen vertretene Ansicht hier bezüglich der Verjährung nicht zu einem anderen Ergebnis. Nach dieser Meinung beginnt die Verjährung des Buchauszugsanspruchs grundsätzlich erst mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Handelsvertretervertrag endet. Begründet wird dies mit der besonderen Lage des Handelsvertreters, der als wirtschaftlich Schwächerer im Interesse einer vertrauensvollen und möglichst störungsfreien Zusammenarbeit mit dem Unternehmer im intakten Vertragsverhältnis von der Wahrnehmung der Informationsrechte aus § 87c HGB regelmäßig Abstand nehme. Erst bei Störungen im Vertragsverhältnis, die dann im Regelfall zum Vertragsende führten, mache der Handelsvertreter von seinen Kontrollrechten Gebrauch. Aus diesem Grunde sei es rechtlich geboten, ihm die Entscheidung zu überlassen, ob und wann er die Rechte des § 87c HGB erstmals ausübe und die Verjährung in Gang setze. Indes beginnt auch nach dieser Ansicht die Verjährung nur im Regelfall erst mit dem Ende des Handelsvertretervertrags. Macht der Handelsvertreter hingegen bereits zu einem früheren Zeitpunkt sein Buchauszugsrecht geltend, so beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Forderung auf Erfüllung des Kontrollrechts erhoben wurde (Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 87c HGB Rn. 38). Dies ist konsequent, denn mit dem Verlangen nach Erteilung eines Buchauszugs (oder der Geltendmachung eines sonstigen Informationsrechts) nimmt der Handelsvertreter die Gefahr von Spannungen im Vertragsverhältnis und einer Beendigung des Handelsvertretervertrags in Kauf. Für eine Schutzbedürftigkeit besteht jedenfalls ab diesem Zeitpunkt kein Anlass mehr. Hier hat die Klägerin unstreitig bereits mit Schreiben vom 19.10.2010 die Beklagte zur Erteilung eines Buchauszugs aufgefordert. Damit begann aber auch nach dieser Ansicht die Verjährung des Buchauszugsanspruchs mit dem Ablauf des Jahres 2010, so dass für die bis zum 31.12.2010 abgerechneten Geschäfte die Klägerin keinen Buchauszug mehr verlangen kann.
130bb) Nicht verjährt ist allerdings der klägerische Anspruch auf einen Buchauszug hinsichtlich der im Dezember 2010 zustande gekommenen Geschäfte, weil - der üblichen Praxis der Parteien entsprechend - die Abrechnung für diesen Monat erst im Januar 2011 erfolgt ist. Die Verjährung dieses Anspruchs begann damit erst mit Ablauf des Jahres 2011.
131cc) Ist der klägerische Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs für die bis Ende 2010 abgerechneten Geschäfte verjährt, so bedarf die Frage, ob er wegen Verjährung der zugrunde liegenden Provisionsansprüche (auch) gegenstandslos geworden ist, keiner vertieften Befassung. Festzuhalten ist ungeachtet dessen, dass, soweit die Beklagte bis zum 31.12.2010 über provisionspflichtige Geschäfte abgerechnet hat, die Provisionsansprüche ebenfalls verjährt sind. Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters verjährt binnen drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB. Bei Provisionsforderungen ist regelmäßig Voraussetzung des Verjährungslaufs, dass der Handelsvertreter durch eine Abrechnung nach § 87 c Abs. 1 HGB vollständig, unmissverständlich und deutlich Kenntnis seiner Ansprüche erhält (Senat, Urteil vom 22.08.2014, Az. 19 U 177/13, juris Rn. 16). Diese Voraussetzungen sind durch die vorgelegten Provisionsabrechnungen der Beklagten erfüllt. Die beklagte Partei hat zudem klargestellt, dass sich die Verjährungseinrede auch auf die Provisionsansprüche selbst bezieht. Hinsichtlich dieser Geschäfte kann die Klägerin daher auch wegen Verjährung der Provisionsansprüche keine Erteilung eines Buchauszugs mehr verlangen.
132c) Was den nicht verjährten Zeitraum ab dem 01.01.2011 anbelangt, so steht der Klägerin zwar kein Anspruch auf Neuerteilung eines Buchauszugs, jedoch ein Anspruch auf Ergänzung des vorlegten Buchauszugs zu.
133aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich jedenfalls bei der Anlage B 20a um einen Buchauszug.
134Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil v. 02.07.2010, Az. 19 U 2/10, juris 50; Urteil v. 12.04.2013, Az. 19 U 101/12, juris Rn. 100) genügt ein Buchauszug der Vorschrift des § 87 c Abs. 2 HGB, wenn er den Handelsvertreter in die Lage versetzt, sich umfassend über die zustande gekommenen Geschäftsabschlüsse zu informieren und anhand des Buchauszugs die früher erteilten Provisionsabrechnungen zu überprüfen. Er soll dem Handelsvertreter die Nachprüfung ermöglichen, ob die erteilten Provisionsabrechnungen richtig und vollständig sind, und zwar im Hinblick auf jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft. Im Einzelnen muss der Buchauszug alles enthalten, was sich aus allen dem Unternehmer verfügbaren Unterlagen im Zeitpunkt der Ausstellung des Buchauszugs über die fraglichen Geschäfte ergibt und nach der getroffenen Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein kann. Der Buchauszug ist in Form einer geordneten Zusammenstellung der geschuldeten Angaben zu erteilen, wobei kein Anspruch auf eine bestimmte Form besteht. Entspricht ein Buchauszug nicht den vorgenannten Anforderungen, hat der Handelsvertreter nur dann einen Anspruch auf Erteilung eines neuen Buchauszugs, wenn das zur Verfügung gestellte Verzeichnis so schwere Mängel aufweist und so unzulänglich ist, dass es für den Handelsvertreter völlig unbrauchbar ist (vgl. Fröhlich in Flohr/Waschkuhn, Vertriebsrecht, § 87 c HGB Rn. 61; Riemer in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Bd. 1, 4. Aufl., Kap. VI Rn. 107). Im Übrigen hat der Handelsvertreter bei Unvollständigkeit eines Buchauszugs nur einen Anspruch auf Ergänzung des Auszugs (vgl. OLG Köln, Urteil v. 02.07.2010, Az. 19 U 2/10, juris Rn. 50; OLG Bamberg, Beschluss v. 27.05.2008, Az. 4 W 68/07, juris Rn. 14). Soweit die Beklagte als Anlage B 20a einen Buchauszug vorgelegt hat, ist nicht ersichtlich, dass dieser derart schwere Mängel aufweist oder vollkommen unzulänglich ist, so dass entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts kein Anspruch auf Neuerteilung besteht. Konkrete Gründe, weshalb der Buchauszug für ihre Zwecke völlig unbrauchbar sein soll, hat die Klägerin auch nicht vorgetragen. Auch wenn sich der Buchauszug nicht auf alle provisionspflichtigen Geschäfte erstreckt, hat die Klägerin bei fehlenden Zeitabschnitten lediglich einen Anspruch auf Ergänzung (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 87 c Rn. 20).
135bb) Was die im Buchauszug aufgeführten Geschäfte betrifft, steht der Klägerin kein Anspruch auf Ergänzung zu. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht festgestellt, dass der Auszug die für die Klägerin erforderlichen Angaben zur Überprüfung ihrer Provisionen enthält bzw. die Beklagte entsprechende Negativauskünfte erteilt hat. Im Einzelnen:
136(1) Ein Buchauszug muss zunächst den genauen Namen, die präzise Anschrift und – sofern vergeben – die Kundennummer des Bestellers enthalten (vgl. Emde, MDR 2003, 1151 ff. 1156 m.w.N., auch zu den weiteren Anforderungen an einen Buchauszug). Die entsprechenden Angaben finden sich hier in den Spalten B, E und F.
137(2) Ferner hat er die wesentlichen Vertragsinhalte der vermittelten Geschäfte anzugeben, insbesondere sind Art, Menge und Preis der Lieferungen näher darzustellen. Die Auftragsnummer wird hier in Spalte A, die Mengeneinheit in Spalte P, die Warenbezeichnung in Spalte M, die Warenart in Spalte N, die Artikelnummer in Spalte L, Preise in Spalte Q und der Auftragswert in Spalte D mitgeteilt. Damit wird der Auftragsgegenstand jeweils hinreichend präzise beschrieben. Mit Schreiben vom 10.08.2015 (Anlagenkonvolut B 20/Bl. 210 f. GA) hat die Beklagte klargestellt, dass die Artikelnummer (Spalte L), Produktbezeichnungen (Spalten M und N), Mengen und Preisinformationen (Spalten O, P, Q, R und S) jeweils nur einmal aufgeführt worden seien und gleichermaßen für Aufträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferungen gelten sollten. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Richti- gerweise hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Klägerin in einem Buchauszug eine nicht erkenntnissteigernde Wiederholung einmal gemachter Angaben nicht verlangen kann. Was den Inhalt der Auftragsbestätigung anbelangt, ist anerkannt, dass Einzelheiten der Auftragsbestätigung des Unternehmers in einem Buchauszug nur dann mitteilungsbedürftig sind, wenn sie vom Gegenstand oder sonstigen Inhalt der Bestellung bzw. des Auftrags abweichen (OLG Bamberg, Beschluss vom 27.05.2008, 4 W 68/07, juris Rn. 19). Auf die Mitteilung des Datums der Auftragserteilung hat die Klägerin hier keinen Anspruch, da bereits in Spalte AE das Datum des Zugangs des Auftrags und in Spalte X das Datum der Auftragsbestätigung angegeben wurden und nicht ersichtlich ist, inwieweit sie neben diesen Angaben noch auf das Datum des Auftrags angewiesen ist. Soweit die Klägerin ferner Angaben zu Lieferkonditionen fordert, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.03.2015 (Bl. 68 GA) mitgeteilt, dass Nebenkosten für Verpackung und Transport den Kunden nicht separat in Rechnung gestellt worden seien, was im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig ist (vgl. S. 12 des klägerischen Schriftsatzes vom 16.04.2015/Bl. 104 GA), so dass auch hierzu keine Angaben zu machen sind. Das Datum der Auftragsbestätigung ergibt sich aus Spalte X, das Datum der Rechnung aus Spalte I und das Datum der Kundenzahlung aus Spalte K. Hinsichtlich des gezahlten Betrags hat die Beklagte mitgeteilt, dass dieser jeweils dem Rechnungsbetrag in Spalte D entspricht (S. 18 des Schriftsatzes vom 03.03.2015/Bl. 81 GA), im Übrigen wirkt sich diese Information auf die Provisionshöhe nicht aus, da die Provision nach § 6 des Vertrags aus dem Nettobestellwert zu berechnen ist.
138(3) Soweit die Klägerin Angaben zu bestellten, aber nicht gelieferten Teilen, Gründen für die Nichtauslieferung, vom Kunden zurückgesandten Waren sowie Gründen für Retouren verlangt, kann sie solche Informationen zwar grundsätzlich fordern, da ein ordnungsgemäßer Buchauszug Angaben zur Nichtausführung von vermittelten Geschäften sowie Retouren zu enthalten hat, wobei zumindest schlagwortartig auch die Gründe anzugeben sind. Erklärungen zu diesen Punkten hat der Unternehmer indes nur dann zu machen, wenn bestellte Waren tatsächlich nicht geliefert oder vom Erwerber zurückgesandt wurden. Die Beklagte hat jedenfalls mit Schriftsatz vom 19.04.2016 (Bl. 311 GA) klargestellt, dass es lediglich in vier Fällen Abweichungen zwischen bestätigten Aufträgen und letztlich erfolgten Lieferungen geben habe. Danach sei bei Auftrag 11A065 eine kleinere Unterposition hinsichtlich der Personalgestellung zur Montage im Rahmen eines Großauftrags in Absprache mit dem Kunden storniert worden. Bei Auftrag 12A124 habe der Kunde die Bestellung von Ersatzteilen storniert, da diese doch nicht benötigt worden seien bzw. in einen anderen Auftrag integriert worden seien. Bei den Aufträgen 12G012 und 12G032 habe es sich tatsächlich um interne Anpassungen im Zusammenhang mit Garantieaufträgen gehandelt. Bei diesen vier Aufträgen findet sich in Spalte U (Liefertermin) jeweils der Vermerk „storniert“. Jedenfalls nachdem die Beklagte zu den Gründen für diese Stornierungen schriftsätzlich nähere Angaben gemacht hat, bedarf es einer Aufnahme dieser Gründe in den Buchauszug nicht mehr. Im Übrigen hat die Beklagte im Schreiben vom 01.09.2014 (Anlage B 11), zitiert in der Klageerwiderung vom 03.03.2015 (Bl. 75 GA), eine Negativauskunft dahingehend erteilt, dass die Waren wie bestellt geliefert und nicht zurückgesandt worden seien. Soweit die Klägerin in Anbetracht der Vielzahl der Geschäftsvorgänge eine Schutzbehauptung und damit eine inhaltliche Unrichtigkeit vermutet - wobei sich eine solche lediglich zum Vor- und nicht zum Nachteil der Klägerin auswirken würde -, ändert dies nichts daran, dass die erforderliche Auskunft erteilt ist. Insoweit muss sich die klagende Partei auf den Weg der Bucheinsicht nach § 87 c Abs. 4 HGB oder der eidesstattlichen Versicherung verweisen lassen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss v. 27.05.2008, 4 W 68/07, juris Rn. 17).
139(4) Das Stadium der jeweiligen Geschäftsabwicklung ergibt sich aus einem Vergleich zwischen Rechnungsdatum (Spalte I) und Zahldatum (Spalte K). Welche weiteren Angaben die Klägerin hier vermisst, um sich Klarheit über ihre Provisionsansprüche zu verschaffen oder die erteilten Provisionsabrechnungen sinnvoll prüfen zu können, ist nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich eventueller Rückbelastungen hat die Beklagte eine Negativauskunft erteilt. Da es solche nach ihrem Vorbringen nicht gab, brauchte sie hierzu inhaltlich keine Angaben zu machen.
140(5) Auf die Mitteilung des Provisionssatzes und der gezahlten Provision besteht in einem Buchauszug kein Anspruch (BGH, Urteil v. 21.03.2001, VIII ZR 149/99, juris Rn. 24, auch zum Folgenden). Nach dem Wortlaut des § 87c Abs. 2 HGB kann der Buchauszug nur „über alle Geschäfte" verlangt werden, für welche dem Handelsvertreter Provision gebührt. Den Provisionssatz und den Provisionsbetrag kann der Handelsvertreter jedoch bereits der nach § 87c Abs. 1 HGB zu erteilenden Abrechnung entnehmen. Diese Angaben sind daher nicht nochmals in den Buchauszug zu übernehmen.
141cc) Der von der Beklagten erteilte Buchauszug ist jedoch insoweit unvollständig und daher ergänzungsbedürftig, als in ihm die vor dem 31.12.2010 zustande gekommenen Geschäfte fehlen, die erst nach diesem Zeitpunkt vollständig und abschließend abgerechnet wurden, weil die Kundenzahlungen nach dem Schluss des Jahres 2010 erfolgten.
142Der vorgelegte Buchauszug orientiert sich nicht an den Zahlungseingängen der Kunden, sondern an den für die Jahre ab 2011 vergebenen Auftragsnummern. Dementsprechend beginnt er mit der Auftragsnummer 11A002 und steigt von dort bis zur Auftragsnummer 14A282 auf. Die ersten beiden Ziffern der Auftragsnummer bezeichnen hierbei - wie in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2016 erörtert - das jeweilige Jahr. Aus den seitens der Beklagten als separates Anlagenkonvolut B 8 eingereichten Provisionsabrechnungen ergibt sich jedoch, dass bis in das Jahr 2013 hinein Zahlungen erbracht worden sind, die u.a. aus Aufträgen vor dem Jahr 2011 resultieren. So sind etwa in der Provisionsabrechnung vom 04.01.2011 für den Dezember 2010 die Rechnungs- und Provisionsbeträge aus den Auftragsnummern 09A161 und 10A188 enthalten. Die Provisionsabrechnung für den Januar 2011 vom 04.02.2011 bezieht sich auf die Auftragsnummern 10E178 und 10A214. Auch in den Provisionsabrechnungen vom 01.03.2011, 04.04.2013, 03.05.2011, 06.06.2011, 02.08.2011, 02.09.2011, 01.12.2011, 04.09.2012 und 01.07.2013 finden sich jeweils Auftragsnummern unterhalb von 11A002, die im erteilten Buchauszug sämtlich nicht aufgeführt sind. Der Buchauszug berücksichtigt damit nicht, dass es für die Fälligkeit des jeweiligen Provisionsanspruchs nach § 6 des Handelsvertretervertrags auf den Zeitpunkt der Zahlung durch den Kunden ankommt, solche Zahlungen aber teilweise mit mehrjähriger Verspätung erfolgt sind, so dass gemäß den obigen Ausführungen zu Entstehung und Fälligkeit des Buchauszugsanspruchs der Anspruch der Klägerin auf Erteilung des Buchauszugs - wie auch der Provisionsanspruch selbst - hinsichtlich dieser Geschäfte erst ab dem Jahr 2011 fällig geworden ist.
143dd) Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Ergänzung des Buchauszugs nicht dadurch verloren, dass sie die Provisionsabrechnungen der Beklagten – von einzelnen Nachfragen abgesehen – im Wesentlichen hingenommen hat. Der Anspruch auf den Buchauszug kann vom Handelsvertreter geltend gemacht werden, solange er und der Unternehmer sich über die Provisionsabrechnung(en) nicht geeinigt haben (BGH, Urteil v. 29.11.1995, VIII ZR 293/94, juris Rn. 14 ff.; Urteil v. 23.10.1981, I ZR 171/79, juris Rn. 13 m.w.N.; Senat, Urteil v. 22.04.2016, 19 U 151/15; OLG München, Urteil v. 14.07.2016, 23 U 3521/15, juris; auch zum Folgenden). Ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen kann aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters im Allgemeinen nicht gefolgert werden; vielmehr bedarf es zur Annahme einer Einigung über die Abrechnungen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter in der Regel einer eindeutigen Willenserklärung des Handelsvertreters. Eine solche hat die Beklagte nicht behauptet. Alleine in dem Umstand, dass die Klägerin bezüglich einzelner Provisionsrechnungen bei der Beklagten nachgefragt und sich mit ihr hinsichtlich einzelner Provisionssätze geeinigt hat, liegt weder eine Einigung hinsichtlich der konkret thematisierten noch bezüglich der übrigen Provisionsabrechnungen. Auch ist darin kein Verzicht auf weitere Provisionsansprüche oder ein Anerkenntnis der in den Provisionsabrechnungen ausgewiesenen Beträge zu sehen.
1443. Eine Entscheidung über die Kosten erster Instanz war nicht veranlasst, da das angefochtene Teilurteil - zu Recht - keine Kostenentscheidung enthalten hat. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Da der Buchauszug zu ergänzen ist, ist der Beklagten ein Teil der Kosten aufzuerlegen.
145Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
1464. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren maßgeblich Tatsachenfragen. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.
1475. Streitwert für das Berufungsverfahren: 110.000,00 €