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Oberlandesgericht Köln, 19 U 101/16

Datum:
17.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 101/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2017:0217.19U101.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 15 O 380/15
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 22.07.2016 – 15 O 380/15 –  teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 90.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2015 zu zahlen, abzüglich am 31.10.2016 bezahlter 65.000,00 €.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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