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Oberlandesgericht Köln, 18 U 72/16

Datum:
23.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 72/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2017:0323.18U72.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 86 O 144/15
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. April 2016 – 86 O 144/15 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, an die Klägerin zu 1) 95.000,- EUR als Einlage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 16. Dezember 2015 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Den Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

 
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