Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 17 U 69/15

Datum:
26.07.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 U 69/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2017:0726.17U69.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 8 O 58/15
 
Tenor:

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV zur Auslegung von Art. 10 und Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004 des Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004 (ABl. EG L 46 vom 17. Februar 2004 S. 1 ff.) folgende Fragen vorgelegt:

1. Ist unter „Preis des Flugscheins“ im Sinne von Art. 10 der Verordnung bei solchen Flügen, die mit sogenannten „Bonusmeilen“ im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms (vgl. Art. 3 Abs. 3 der Verordnung) bezahlt werden, für die Berechnung der Erstattung auf die Zahl der aufgewandten Bonusmeilen abzustellen?

2. Hat das Luftfahrtunternehmen in einem derartigen Fall nach Art. 10 Abs. 2 lit. c) 75% der aufgewendeten Bonusmeilen zu erstatten, also gutzuschreiben, oder kann der Fluggast im Hinblick auf Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Zahlung eines Geldbetrages verlangen?

a) Für den Fall, dass die Frage gemäß der ersten Alternative (Gutschrift von Bonusmeilen) zu bejahen ist:

Muss sich der Fluggast an das Unternehmen wenden, dessen Bonusmeilen er zur Bezahlung eingesetzt hat, oder an das Unternehmen, welches den Flug tatsächlich durchgeführt hat?

Welches Luftfahrtunternehmen ist zur Erstattung verpflichtet?

b) Für den Fall, dass die zweite Alternative (Zahlung eines Geldbetrages) zu bejahen ist:

Bemisst sich der zu erstattende Geldbetrag in Höhe des Gegenwertes der Bonusmeilen zum Zeitpunkt der Buchung oder nach den Kosten, die für einen entsprechenden Flug hätten aufgewandt werden müssen?

3. Kann die Regelung in Art. 5 Abs. 1 lit. c) i) oder zumindest der Rechtsgedanke, dass der Fluggast seinen Anspruch verliert, wenn er zwei oder (deutlich) mehr Wochen vor Abflug über die Annullierung des Fluges unterrichtet worden ist, auf einen Anspruch aus Art. 10 Abs. 2 der Verordnung entsprechend angewandt werden?

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank