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Oberlandesgericht Köln, 16 U 48/16

Datum:
11.10.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 48/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2017:1011.16U48.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 32 O 438/14
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.02.2016 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln -32 O 438/14- abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die A und B C Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG 49.980 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2013  zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die A und B C Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG vorgerichtliche Kosten i.H.v. 775,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 37% und die Beklagte zu 63%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 79.165,06 € festgesetzt.

 
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