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Oberlandesgericht Köln, 16 U 31/17

Datum:
19.07.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 31/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2017:0719.16U31.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 4 O 124/16
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7.2.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 4 O 124/16 – teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, über den durch das Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus an die Klägerin weitere 887,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.5.2016 zu zahlen und die Klägerin in Höhe weiterer 82,70 € von der Verbindlichkeit der Rechnung der Rechtsanwälte H & L, Partnerschaft vom 9.3.2016 (Rechnungsnummer: 3574/2016) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.5.2016 freizustellen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 23 % und die Beklagte zu 77 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 2.220,75 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 
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