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Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe:
2I.
3Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
41.
5Zu Recht und mit insgesamt zutreffender Begründung, der sich der Senat in vollem Umfang anschließt, hat das Landgericht die Klage in Bezug auf den geltend gemachten Honoraranspruch für die Leistungsphasen 1 und 2 abgewiesen. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung geben zu einer anderen rechtlichen Beurteilung keinen Anlass.
6Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 2) auf Zahlung von 5.962,44 € aus § 631 Abs. 1 BGB i.Vm. dem Architektenvertrag.
7Der Beklagte zu 2) hat den Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1 und 2 wirksam gemäß §§ 355, 312g Abs. 1 BGB widerrufen. Ihm steht ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu. Anzuwenden ist das BGB in seiner aktuellen Fassung, da der streitgegenständliche Vertragsschluss frühestens am 26.03.2015 und damit nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften zum Widerruf von Verbraucherverträgen erfolgte.
8Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Vorschriften in den §§ 312 ff. BGB anwendbar sind und der zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Kläger zustande gekommene Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1 und 2 nicht unter die Bereichsausnahme des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB fällt. Nach § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB gilt die Bereichsausnahme für Verträge über den Bau von Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden. Dem Wortlaut der Vorschrift ist zu entnehmen, dass von der Ausnahme Verträge betroffen sind, die Bauleistungen des Vertragspartners beinhalten. Die Formulierung in § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB "Verträge über den Bau von Gebäuden oder erheblichen Umbaumaßnahmen" ist nicht mit der Formulierung "bei einem Bauwerk" i.S.d. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gleichzusetzen; von der Privilegierung des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nur das "Bauen aus einer Hand" umfasst (Berger in Fuchs/Berger/Seifert, HOAI, 1. Auflage 2016, Syst A I, Rn. 25). Beim Architektenvertrag besteht die vertragliche Hauptverpflichtung des Architekten im Gegensatz zur Verpflichtung des Bauunternehmers gerade nicht in der materiellen Erstellung des Bauwerks, sondern darin, durch Bauplanung und eine Vielzahl von Einzelleistungen dafür zu sorgen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht (Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 631 Rn. 198-202). Die Vorschrift des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist eng auszulegen (Berger, a.a.O.; Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, § 312 BGB, Rn. 11). Sie beruht auf Art. 3 Abs. 3 f der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucherrichtlinie (nachfolgend: VRRL; abgedruckt im Amtsblatt der Europäischen Union L 304/64). In dem Erwägungsgrund Nr. 26 zur VRRL werden Architektenverträge nicht erwähnt. In Art. 4 VRRL wird eine Vollharmonisierung statuiert, was bei der Auslegung der §§ 312 ff. BGB zu beachten ist ( Grüneberg, a.a.O., Vorb.v. § 312 BGB, Rn. 3). Die enumerative Aufzählung in § 312 Abs. 2 Nr. 1-13 schließt wegen der Vollharmonisierung der Richtlinie eine erweiternde Auslegung und eine Analogie aus (Berger, a.a.O.; Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, § 312 BGB, Rn. 8). Werden für andere, dem Bau vorgelagerte Verträge - wie Architektenverträge - keine entsprechende Bereichsausnahme in der Vorschrift geregelt, zeigt dies, dass sie gerade nicht von §§ 312 ff. BGB ausgenommen sein sollten. Von § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB sind auch nicht Verträge über den Kauf von Baumaterialien, wenn sie für den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen iSv Nr. 3 bestimmt sind, umfasst. Auch der Kaufvertrag über ein Fertighaus fällt unter den Vollanwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB, sofern nicht zugleich dessen Errichtung geschuldet ist und beide Teile als Einheit anzusehen sind (Wendehorst in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 312 Rn. 39). Entgegen der Auffassung des Klägers in der Berufungsbegründung spielt die rechtliche Qualifikation eines Vertrages als Werkvertrag keine Rolle, da § 312 Abs. 2 BGB die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften nicht lediglich nach einzelnen Vertragstypen abgrenzt, sondern nach einzelnen Lebensbereichen. Da eine erweiternde Auslegung des § 312 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, müssen im Rahmen der Frage, ob vorliegend die Bereichsausnahme des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB eingreift, Erwägungen dahingehend, ob eine etwaige „Haustürdrucksituation“ für die Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers überhaupt mitursächlich gewesen sei, außer Betracht bleiben.
9Bei dem zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Kläger geschlossenen Architektenvertrag handelt es sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbrauchervertrag i.S.d. § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB. Gemäß § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB liegt ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag auch dann vor, wenn bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragsparteien nur der Verbraucher seine Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers abgegeben hat, während der Unternehmer seine eigene Vertragserklärung entweder in seinen Geschäftsräumen oder ohne das Beisein des Verbrauchers abgibt (Wendehorst in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 312b Rn. 38). Für die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers macht es keinen Unterschied, ob auch der Unternehmer seine Vertragserklärung außerhalb seiner Geschäftsräume abgegeben hat (Begr. RegE, BT-Drs. 17/12637 S. 49). Der Beklagte zu 2) hat als Verbraucher am 26.03.2015 in seinem Fahrzeug durch Aushändigung des von ihm jedenfalls teilweise ausgefüllten und unterzeichneten Formulars „Raumbuch „Wohnen“ /Vorplanungsbeauftragung“ an den Kläger ein bindendes Angebot abgegeben. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es unerheblich ist, dass der Beklagte zu 2) das Formular zuvor in Abwesenheit des Klägers unterzeichnet hat. Es kommt nach dem Wortlaut von § 312 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB allein darauf an, dass die Abgabe des Angebots, also die willentliche Entäußerung durch den Anbietenden, bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragsparteien außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers stattgefunden hat. Anders als § 312 BGB a.F. enthält § 312b BGB n.F. kein Kausalitätserfordernis mehr (Maume in Bamberger/Roth, Beck´scher Online-Kommentar BGB, 41. Edition, Stand: 01.11.2016, § 312b BGB, Rn. 8; R. Koch in Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 312b BGB, Rn. 32). Dem steht auch nicht das von dem Kläger zitierte Urteil des BGH vom 22.03.2007 (Az.: VII ZR 286/05 in NJW 2007, 1947) entgegen, das zu § 312 BGB a.F. ergangen ist. § 312 BGB a.F. setzte – anders als § 312b Abs. 1 BGB – voraus, dass der Verbraucher durch die Haustürsituation zum Abschluss eines Vertrages bestimmt worden ist. Das Tatbestandsmerkmal einer den Verbraucher beim Vertragsschluss bestimmenden Überrumpelungssituation ist wegen der von der VRRL bezweckten Vollharmonisierung entfallen. In Erwägungsgrund 21 der VRRL ist aufgeführt, dass der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen möglicherweise psychisch unter Druck steht oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist, wobei es keine Rolle spielt, ob der Verbraucher dem Besuch des Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht. Dem Richtliniengeber reichte es aus, dass psychischer Druck oder eine Überraschung des Verbrauchers prinzipiell möglich ist. Insoweit wird in § 312b BGB ausschließlich auf den Ort des Vertragsschlusses bzw. der Abgabe des Angebotes abgestellt und nicht auf den Ort und Zeitpunkt der Verhandlungen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob es ursächlich für den Vertragsschluss war, dass Verbraucher und Unternehmer außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers gehandelt haben.
10Der Beklagte zu 2) hat mit Schreiben vom 01.06.2015 fristgerecht den Architektenvertrag widerrufen. Wegen der fehlenden Widerrufsbelehrung hat die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB nicht begonnen, § 356 Abs. 3 S. 1 BGB.
11Aufgrund des wirksamen Widerrufs ist der Beklagte zu 2) nicht zur Zahlung von Architektenhonorar verpflichtet. Er schuldet auch keinen Wertersatz nach § 357 Abs. 8 BGB. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 3 EGBGB über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über die Pflicht zur Zahlung eines angemessenen Betrags für den Fall des Widerrufs informiert hat. Diese Information muss dem Verbraucher erteilt worden sein, bevor dieser von dem Unternehmer die Ausführung der Dienstleistung verlangt (Fritsche in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 357 BGB, Rn. 43; Berger, a.a.O., Syst A I, Rn.58). Der Beklagte zu 2) ist, wie bereits ausgeführt, nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden, weshalb ein Anspruch des Klägers auf Wertersatz nach § 357 Abs. 8 BGB ausgeschlossen ist.
122.
13Auch die sonstigen Voraussetzungen einer Entscheidung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben.
14Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
15Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen des Gerichts binnen der genannten Frist. Auf die Möglichkeit der Kosten sparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1122) zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.
16II.
17Der Senat beabsichtigt, den Antrag der Beklagten zu 1), dem Kläger ihre außergerichtlichen Kosten der Berufung aufzuerlegen, zurückzuweisen. Entgegen des Hinweises des Senates vom 22.11.2016 richtete sich die Berufung des Klägers nicht gegen die Beklagte zu 1). Der Beklagten zu 1) steht demzufolge kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der Berufung zu. Die Rechtshängigkeit der gegen sie erhobenen Klage ist durch Klagerücknahme in der ersten Instanz rückwirkend entfallen. Der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten zu 1) ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger sie in der Berufungsschrift vom 20.10.2016 als Berufungsbeklagte aufgeführt hat. Nach § 519 Abs. 2 ZPO muss die Berufungsschrift neben den weiteren, gesetzlich normierten Voraussetzungen die Angabe enthalten, für und gegen welche Partei Berufung eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter ist (BGH, Beschluss vom 11.05.2010, Az.: VIII ZB 93/09 in MDR 2010, 828). Lässt sich aus der beigefügten Abschrift des erstinstanzlichen Urteils innerhalb der Berufungsfrist für das Gericht und für den Gegner mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll, reicht das aus (BGH, Beschluss vom 15.05.2006, Az.: II ZB 5/05 in NJW-RR 2006, 1569 m.w.N.). Da sich aus der innerhalb der Berufungsfrist beigefügten Abschrift des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass, wie bereits ausgeführt, die Rechtshängigkeit der gegen die Beklagten zu 1) erhobenen Klage rückwirkend entfallen ist, ist die ihre Nennung im Rubrum der Berufungsschrift auf der Seite der Berufungsbeklagten erkennbar fehlerhaft.