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Oberlandesgericht Köln, 15 W 01/18

Datum:
11.01.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 01/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2017:0111.15W01.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 23/17
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.10.2017 (28 O 23/17) in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 27.12.2017 abgeändert und gegen die Schuldnerin wegen Verstoßes gegen das Verbot,

bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf,

die im Innenbereich des A gefertigten Aufnahmen zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

wie geschehen in dem als Anlage zur einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 01.02.2017 – 28 O 23/17 – beigefügten Film mit dem Titel „B“ (Timecode 0x:xx bis 0x:xx), erschienen auf den Internetseiten www-1.com, www.2.de und www.3.tv,

ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 1.200 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von jeweils einem Tag pro 200 EUR Ordnungsgeld, festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

Der Streitwert für die erste und zweite Instanz wird auf 7.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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