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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.5.2016 (28 O 445/15) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
2I.
3Der Kläger nimmt den Beklagten, einen Dokumentarfilmer, auf Einräumung der Möglichkeit, den Film mit dem Ursprungstitel „E“ vor seiner Veröffentlichung anzuschauen sowie auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 20.000 Euro für Honorar und Spesen in Anspruch, die ihm bei den Dreharbeiten zu diesem Film entstanden sein sollen. Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 168 d.A.) Bezug genommen.
4Das Landgericht hat mit Urteil vom 11.5.2016 die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch des Klägers auf Auskunft über den konkreten Inhalt des Films könne sich zwar aus §§ 631, 675 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Treueverhältnis ergeben. Dieser Anspruch sei jedoch noch nicht fällig, weil der Film bisher nicht fertiggestellt sei. Dem Kläger stehe auch kein Informationsanspruch dahingehend zu, dass er den Film vor dessen Veröffentlichung sehen dürfe. Denn ein solches Recht sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Dabei könne dahinstehen, ob die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 14.1.2011 gefälscht worden sei, denn aus dieser ergebe sich keine entsprechende Verpflichtung des Beklagten. Ein Informationsanspruch ergebe sich auch nicht aus §§ 823 Abs. 1, 242 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Denn der Auskunftsanspruch diene im Rahmen des Deliktsrechts allein dazu, dem Geschädigten Aufklärung über Umfang und Art eines bereits festgestellten rechtswidrigen Eingriffs zu verschaffen, nicht hingehen dazu, dem Geschädigten die Beweislast für die haftungsbegründenden Voraussetzungen abzunehmen.
5Des Weiteren habe der Kläger derzeit keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 20.000 Euro. Denn auch wenn dem Grunde nach ein Honoraranspruch aus § 632 BGB in Betracht komme und vorprozessual vom Beklagten nicht in Abrede gestellt worden sei, habe der Kläger einen solchen Anspruch nicht hinreichend dargelegt. Das Schreiben vom 12.10.2011 beinhalte eine Honorarzahlung in Abhängigkeit von der finanzierten Produktionssumme, die nicht dargelegt sei. Auch die Kalkulationstabelle vom 25.7.2011 beinhalte keine verbindliche Zusage eines der Höhe nach bestimmten Zahlungsanspruchs durch den Beklagten. Der Kläger könne auch nicht die Erstattung von Aufwendungen verlangen, da er nicht hinreichend zu den angefallenen Kosten vorgetragen habe.
6Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine (zuletzt) gestellten erstinstanzlichen Anträge weiter. Er macht geltend, das angefochtene Urteil verletze das Gebot effektiven Rechtsschutzes. Allein der Umstand, dass der Film bei Erlass des Urteils noch nicht fertiggestellt sei, hindere nicht seinen bereits jetzt bestehenden Anspruch, diesen Film im Zeitpunkt der Fertigstellung und vor Veröffentlichung anzuschauen. Andernfalls sei er gezwungen, auf die Veröffentlichung des Filmes zu warten, von seinem Inhalt Kenntnis zu erlangen und sodann ein weiteres Verfahren gegen den Beklagten anzustrengen, was in der Praxis nicht effektiv durchführbar sei und ihm damit keinen hinreichenden Rechtsschutz böte.
7Darüber hinaus sei die Tatsachenfeststellung des Landgerichts im angefochtenen Urteil fehlerhaft erfolgt. Die Kammer habe auf Seite 6 des Urteils festgestellt, dass zwischen den Parteien nicht vereinbart worden sei, dass er – der Kläger – den Film vor Veröffentlichung anschauen dürfe. Jedoch habe er zum Beweis dieser Vereinbarung die Vernehmung der Zeugin H sowie seine Parteivernehmung beantragt, dem das Gericht nicht nachgekommen sei. Auch seine Ehefrau und der Zeuge O, die die Vereinbarung der Parteien am 9.10.2011 miterlebt hätten, seien nicht vernommen worden.
8Hinsichtlich des geltend gemachten Honoraranspruchs hätte das Gericht, da es einen Anspruch dem Grunde nach bejaht habe, ihn darauf hinweisen müssen, dass er weiter zur Höhe hätte vortragen müsse. Wenn ein solcher Hinweis erfolgt wäre, hätte er ergänzend zu den ihm entstandenen Kosten vorgetragen, die sich auf rund 11.600 Euro (entgangener Lohn, Flugkosten, Taschengeld, Auto- und Motorradmiete, Hotelkosten) beliefen.
9Der Kläger beantragt,
10unter Abänderung des am 11.5.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln (28 O 445/15)
111. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die Möglichkeit zu geben, den fertig gestellten Film mit dem Ursprungstitel „E“ vor seiner Veröffentlichung anzuschauen,
122. den Beklagten zu verurteilen, nach Fertigstellung des vorgenannten Films an den Kläger 20.000 Euro zu zahlen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Er ist der Ansicht, ein Auskunftsanspruch des Klägers über den Inhalt des Films scheitere schon daran, dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Leistungsanspruch bestünde, der mithilfe der begehrten Information geltend gemacht werden solle. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass die möglicherweise im Film gezeigten Aufnahmen den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzten, weil er sich zum einen mit den Filmaufnahmen einverstanden erklärt habe und es sich zum anderen um historische bzw. zeitgeschichtlich bedeutsame Aufnahme handele.
16Angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten sei des Weiteren davon auszugehen, dass weder das Foto mit den zwei auf einem Feldweg kauernden Kindern tatsächlich den Kläger und seine Schwester noch das Foto der kurz vor der Aufnahme ermordeten Frau tatsächlich seine Mutter zeigten. Insofern fehle dem Kläger bereits die Aktivlegitimation, um angebliche Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch die Veröffentlichung dieser beiden Fotografien geltend zu machen. Im Übrigen habe der Kläger am 14.1.2011 vor Beginn der Dreharbeiten schriftlich in die Veröffentlichung sämtliche Filmaufnahmen eingewilligt. Er könne sich auch nicht darauf berufen, dass seine Unterschrift unter diesem Dokument angeblich gefälscht sei, da das von ihm angestrengte Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten inzwischen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei.
17Die vermeintliche Unrichtigkeit der Feststellung des Landgerichts, dass zwischen den Parteien keine „Vorführvereinbarung“ zustande gekommen sei, könne der Kläger schon deshalb nicht mehr rügen, weil er keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt habe. Darüber hinaus habe er Frau H nicht als Zeugin benannt, sondern lediglich auf eine Email Bezug genommen, die diese ihm geschickt habe. Einer Vernehmung des Klägers als Partei werde ausdrücklich widersprochen. Das Beweisangebot hinsichtlich der Ehefrau des Klägers – die nicht unter Angabe ihres Namens und einer ladungsfähigen Anschrift benannt worden sei – habe sich auf die Behauptung bezogen, dass der Kläger ihn, den Beklagten, Anfang 2011 mehrfach angerufen und die Vorführung des Films vor Veröffentlichung gefordert habe. Auch Herr O sei nicht als Zeuge für den Abschluss einer Vorführvereinbarung, sondern dafür benannt worden, dass es bei einem Treffen der Parteien Anfang Oktober 2011 zu Unstimmigkeiten über das Filmprojekt und eine vom Kläger verweigerte Unterschrift gekommen sei.
18Hinsichtlich des Honoraranspruchs liege keine überraschende Entscheidung des Landgerichts vor, weil die Kammer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf entsprechende Bedenken hingewiesen habe. Der neue Sachvortrag des Klägers hinsichtlich der ihm angeblich entstandenen Kosten sei verspätet; die Angaben zu seinem Bruttolohn würden mit Nichtwissen bestritten. Im Übrigen stehe dem Kläger ein Anspruch auf Honorar und/oder Erstattung seiner Auslagen, für den es keine Vereinbarung der Parteien geben, schon deshalb nicht zu, weil er durch die Filmarbeiten gehofft habe, sich einen Lebenstraum zu erfüllen, indem er den Kriegsfotografen I, der die Fotos vom Massaker in My Lai angefertigt hatte, sowie den Soldaten D treffen würde, der als einer von wenigen Soldaten damals versucht habe, die Zivilbevölkerung zu schützen. Die Abmachung zwischen den Parteien habe darin bestanden, den Kläger mit diesen Personen in Kontakt zu bringen, so dass das Landgericht eine Vergütung nicht als üblich im Sinne von § 632 BGB habe ansehen dürfen.
19Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
20Der Senat hat zur Frage einer mündlichen Autorisierungsvereinbarung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen L und G. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 9.3.2017 Bezug genommen.
21II.
22Die Berufung des Klägers ist unbegründet, da das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
231. Die auf Einsichtnahme in den fertiggestellten Film sowie auf Zahlung von Honorar nach Fertigstellung des Films gerichtete Klage ist zwar zulässig.
24a. Soweit die Klage auf eine künftige Leistung des Beklagten gerichtet ist, weil nach den unangefochtenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts davon ausgegangen werden muss, dass der Film bislang noch nicht endgültig fertiggestellt wurde, ergibt sich die Zulässigkeit der Klageanträge aus § 259 ZPO. Denn nach dem Umständen des vorliegenden Falles ist die Besorgnis gerechtfertigt, dass der Beklagte sich der rechtzeitigen Leistung im Hinblick auf die geltend gemachten Ansprüche entziehen wird. Der Beklagte hat außergerichtlich sowohl eine Befugnis des Klägers in Abrede gestellt, den fertiggestellten Film vor der Veröffentlichung anzusehen, als auch dessen Anspruch auf Zahlung eines Honorars schon dem Grunde nach mit dem Argument bestritten, die Entlohnung des Klägers bestehe darin, dass sich dieser mit dem durch den Beklagten vermittelten Besuch des Armeefotografen I sowie des Soldaten D „einen Lebenstraum verwirklicht“ habe. Aus diesem Grunde ist die Besorgnis gerechtfertigt, dass der Beklagte auch nach Fertigstellung des Films die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht erfüllen wird.
25b. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags auf Einsichtnahme in den künftig fertiggestellten Film auch nicht wegen mangelnder Vollstreckungsfähigkeit zu unbestimmt und damit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.
26Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1998 – II ZR 330/97, juris Rn. 7 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn soweit der Klageantrag zu 1) davon abhängig ist, dass der Beklagte den Film zuvor fertigstellt, kann eine Vollstreckung eines möglichen Anspruchs auf Einsichtnahme dadurch ermöglicht werden, dass der Kläger gemäß § 726 Abs. 1 ZPO den Beweis des Eintritts dieser Tatsache (Fertigstellung des Films) durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden führt oder nach § 731 ZPO vorgeht.
272. Die Klage ist jedoch unbegründet, da dem Kläger weder ein Anspruch auf künftige Einsichtnahme in den fertiggestellten Film vor dessen Veröffentlichung noch ein Anspruch auf Zahlung von 20.000 Euro nach Fertigstellung des Films zusteht.
28a. Der Anspruch, den fertiggestellten Film vor der Veröffentlichung anzuschauen, ergibt sich nicht aus einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien über ein solches Auskunftsrecht des Klägers.
29Da sich weder dem Wortlaut der schriftlichen Vereinbarung der Parteien vom 14.1.2011 noch dem des Schreibens des Klägers vom 28.1.2011 eine solche Vereinbarung entnehmen lässt – womit auch die Frage dahinstehen kann, ob die Vereinbarung vom 14.1.2011 tatsächlich vom Kläger unterschrieben wurde bzw. ob der Beklagte dem Schreiben vom 28.1.2011 inhaltlich zugestimmt hat – kann der Kläger einen entsprechenden Auskunftsanspruch nur darauf stützen, dass die Parteien, wie er behauptet, am 14.1.2011 eine entsprechende mündliche Vereinbarung getroffen haben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Beklagte dem Kläger bei diesem ersten Treffen die Zusage erteilt hat, ihm den fertig gestellten Film vor dessen Veröffentlichung zum Zwecke der Kontrolle vorzuführen.
30aa. Die vom Kläger behauptete mündliche Autorisierungsvereinbarung ist zwar von der Zeugin L bestätigt worden. Diese hat bekundet, beim ersten Treffen ihres Mannes mit dem Beklagten ebenfalls in der Wohnung gewesen zu sein und dabei – jedenfalls teilweise – den Inhalt des zwischen den beiden geführten Gesprächs mit angehört zu haben. Dabei habe sie auch gehört, dass ihr Mann gefragt habe, ob er den fertigen Film vor der Veröffentlichung sehen könne und der Beklagte habe daraufhin gesagt, „das sei kein Problem, es sei ja sein Film“.
31Diese Aussage ist nicht allein wegen der Angaben der Zeugin G unglaubhaft. Die Zeugin hat zwar bekundet, ihr Mann habe unmittelbar nach seiner Rückkehr vom Gespräch mit dem Kläger über dieses berichtet und ihr dabei insbesondere mitgeteilt, er habe die Familie des Klägers nicht kennengelernt, die Wohnung – insofern nicht protokolliert – sei „still und leer“ gewesen. Der Senat ist jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt, dass dieser Aussage gefolgt werden kann und damit hinreichend sichere Rückschlüsse auf die Teilnehmer der Besprechung am 14.1.2011 in der Wohnung des Klägers möglich wären. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Zeugin G lediglich eine sog. Zeugin vom Hörensagen ist, die keine eigenen Wahrnehmungen über die Besprechung vom 14.1.2011 machen, sondern lediglich wiedergeben konnte, was der Beklagte ihr nachträglich über sein Treffen und die Unterhaltung mit dem Kläger berichtet hat. Zum anderen hat die Zeugin auch nicht von sich aus, sondern erst auf Vorhalt des Senats überhaupt dazu Angaben machen können, welche Äußerungen der Beklagte ihr gegenüber vom Treffen mit dem Kläger gemacht hat. Abweichend vom Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 13.1.2017 (Bl. 354 d.A.) hat die Zeugin dabei auch nicht den angeblich vom Kläger verwendeten und durchaus prägnanten Begriff „Männergespräche“ wiedergegeben, sondern vielmehr bekundet, die Zeugin L habe am Gespräch vom 14.1.2011 nicht teilgenommen, weil „das kein Frauenthema“ gewesen sei.
32bb. Jedoch ist der Senat – auch wenn er der Aussage der Zeugin G nicht zu folgen vermag – auf der anderen Seite auch nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt, dass die Zeugin L das Geschehen vom 14.1.2011 so geschildert hat, wie es sich abspielte.
33(1) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Zeugin kaum Details des betreffenden Gesprächs wiedergeben konnte. Sie hat lediglich pauschal angegeben, der Beklagte habe Interesse an der Geschichte ihres Mannes gezeigt und habe bei diesem Treffen mitgeteilt, „dass er den Film machen wolle … wenn er darf“. Insofern erscheint es nicht ganz nachvollziehbar, dass die Zeugin dann gerade das zwischen den Parteien streitige Detail einer Autorisierungsvereinbarung so genau erinnern kann. Außerdem hat die Zeugin selbst bekundet, sie sei bei der Unterhaltung nicht ständig zugegen gewesen, sondern habe sich auch zeitweilig in der Küche befunden, um Kaffee und Kuchen vorzubereiten. Auch aus diesem Grunde bestehen Zweifel, ob die Zeugin bei ihrer Wahrnehmung von Teilen der Unterhaltung zwischen dem Beklagten und ihrem Mann jeweils auch den konkreten Inhalt und den genauen Zusammenhang der einzelnen Äußerungen erfassen konnte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich nach Angaben der Zeugin um eine zum Wohnraum offene Küche handelte. Das aus Sicht der Zeugin die Besprechung prägende und insofern ihre Aussage beherrschende Thema war nicht die Autorisierungsvereinbarung, sondern vielmehr die Frage, welche Kosten für den Film anfallen werden und wer diese tragen sollte („Das Problem war, dass wir mit den Finanzen gucken mussten“, „Ich habe mit Sorgen gemacht, weil ein Film teuer ist“, „Ich habe ihm gesagt, dass Herr G die Kosten tragen müsse“, „… und dann haben wir über die Kosten gesprochen. Ich habe meinem Mann gesagt, dass er das besser schriftlich machen würde“).
34(2) Darüber hinaus hat die Zeugin Angaben über die Autorisierungsvereinbarung erst auf konkrete Nachfrage des Senats gemacht und gerade nicht von sich aus – erst recht nicht im Rahmen einer zusammenhängenden Schilderung des Gesamtgeschehens – von der Forderung ihres Mannes und der angeblichen Antwort des Beklagten berichtet. Die Zeugin konnte auch weder den inhaltlichen Zusammenhang, in welchem die Forderung nach einer Besichtigung des Films vor Veröffentlichung gestellt wurde, noch das dabei geäußerte Motiv für einen solchen Wunsch wiedergeben bzw. plausibel erklären. Vielmehr hat sie auf die Nachfrage des Senats, warum ihr Mann schon im ersten Gespräch, als lediglich die groben Züge einer möglichen filmischen Zusammenarbeit besprochen wurden, bereits auf einem so konkreten Detail wie einer Autorisierungsvereinbarung bestanden habe, zunächst bekundet: „Ich glaube, dass er das vorher kontrollieren wollte, weil es ihm darum ging, die Wahrheit offenzulegen. Das ist nur logisch für mich“. Erst auf weitere Nachfrage des Senats hat sie die Verwendung des Wortes „glauben“ auf ein Sprachversehen zurückgeführt und erklärt, dass sie nicht nur eine Vermutung angestellt habe. Vor dem Hintergrund jedoch, dass die Zeugin bei ihrer Vernehmung nach dem Eindruck des Senats ohne weiteres in der Lage erschien, zutreffende deutsche Formulierungen zu finden und zu verwenden, begründet auch dies Zweifel daran, ob sie tatsächlich von ihr wahrgenommene Äußerungen der Parteien im Gespräch vom 14.1.2011 wiedergegeben hat.
35cc. Schließlich hat auch die vom Senat nach § 141 ZPO durchgeführte persönliche Anhörung der Parteien keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der vom Kläger geschilderte Geschehensablauf zutrifft, da der Beklagte als ebenfalls Beteiligter den betreffenden Gespräches im Hinblick auf die angebliche Autorisierungsvereinbarung einen abweichenden Verlauf geschildert hat, ohne dass für eine der beiden Varianten eine höhere Wahrscheinlichkeit spricht.
36dd. Die nach Beweisaufnahme noch bestehenden Zweifel an dem behaupteten Geschehensverlauf gehen zu Lasten des beweisbelasteten Klägers. Denn dieser hat keinen weiteren Beweis für einen schlüssigen Tatsachenvortrag angetreten, welcher eine am 14.11.2011 getroffene Autorisierungsabrede zwischen den Parteien stützen könnte.
37(1) Auf die Bekundungen von Frau H hat der Kläger sich in der Klageschrift nicht im Sinne einer Zeugenbenennung berufen, sondern lediglich die von ihr verfasste Email vom 23.4.2015 (Anlage K 4) vorgelegt. Aus dieser Email lassen sich aber schon deshalb keine hinreichenden Rückschlüsse auf die hier streitige Behauptung des Klägers ziehen, weil der Inhalt seiner Anfrage an Frau H aus der Anlage K 4 nicht zu ersehen und deshalb nicht zu erkennen ist, zu welcher Frage Frau H in ihrer Antwort Stellung genommen hat. Zudem hat diese in einer weiteren Email vom 6.11.2011 selbst ausführt, sie könne die Frage der Fälschung einer Vereinbarung nicht beurteilen, weil sie nicht wisse, „welche Art von Vereinbarung überhaupt“ zwischen den Parteien bestehe. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass Frau H vom Kläger nicht zum Inhalt des Gesprächs am 14.1.2011, sondern nur dazu benannt worden ist, welche angebliche Vereinbarung zwischen den Parteien anlässlich der späteren Vietnamreise im November 2011 besprochen wurde. Selbst wenn Frau H jedoch bestätigen würde, dass der Kläger während dieses Aufenthalts der Parteien in My Lai nicht bereit war, eine vom Beklagten vorgelegte – inhaltlich nicht näher konkretisierte – Vereinbarung zu unterschreiben, würde dies keinen, erst recht keinen zwingenden Schluss darauf zulassen, dass die Parteien sich zehn Monate zuvor auf eine Autorisierung durch den Kläger verständigt hatten. Insofern kann dahinstehen, ob der Kläger auf die Vernehmung der Zeugin nicht ohnehin konkludent dadurch verzichtet hat, dass er ihre Benennung nach der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2016 nicht mehr aufrecht erhalten hat.
38(2) Auch der Zeuge O ist nicht zum Inhalt der angeblichen Vereinbarung zwischen den Parteien vom 14.1.2011 benannt worden, sondern hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 7.1.2016 (Anlage K 16) lediglich wiedergegeben, er habe am 15.10.2011 bei einem zufälligen Besuch des Klägers die Ehefrau des Beklagten dort angetroffen, die sich „zwecks Absicherung des vorliegenden Copyrights für Foto- und Filmmaterial eine Unterschrift und Zusage von Herrn E2 per Unterschrift erschleichen“ wollte. Insofern kann auch hier dahinstehen, ob der Kläger auf die Vernehmung dieses Zeugen konkludent dadurch verzichtet hat, dass er seine Benennung nach der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2016 nicht mehr aufrecht erhalten hat.
39b. Ein Auskunftsanspruch des Klägers über den Inhalt des fertig gestellten Films ergibt sich auch nicht aus gesetzlichen Vorschriften.
40aa. Ein Anspruch gegen den Beklagten aus einem Veröffentlichungsrecht des Klägers als Miturheber gemäß §§ 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 UrhG scheidet aus. Ein solches Recht ist zwar nicht aufgrund der Vermutungsregelung in § 89 Abs. 1 UrhG von vorneherein ausgeschlossen, wonach derjenige, der sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, damit für den Fall, dass er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht einräumt, das Filmwerk auf alle Nutzungsarten zu nutzen. Denn nach herrschender Meinung werden die Rechte aus §§ 12 - 14 UrhG infolge der fehlenden Übertragbarkeit der Urheberpersönlichkeitsrechte von dieser Regelung nicht erfasst, sondern verbleiben beim Urheber (vgl. OLG Köln, Urt. v. 10.6.2005 – 6 U 12/05, juris Rn. 8 m.w.N.). Der Kläger ist jedoch kein Miturheber im Sinne von § 8 Abs. 1 UrhG, weil er an dem Dokumentarfilm des Beklagten zwar mitgewirkt hat, diese Mitwirkung aber nicht im Sinne einer persönlichen geistige Schöpfung erfolgte, wie es nach § 2 Abs. 2 UrhG für ein Filmwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG Voraussetzung wäre. Als Mitwirkende, deren Beitrag eine persönliche geistige Schöpfung darstellen kann und damit als Miturheber anzusehen sein können, hebt die Gesetzesbegründung neben den Personen, die bei der Herstellung des eigentlichen Filmwerkes (Dreharbeiten) tätig geworden sind, den Regisseur, den Kameramann und den Cutter hervor (vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel (Meckel), Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 89 Rn. 1). Dem Vortrag des Klägers lässt sich zwar entnehmen, dass seine Mitarbeit an dem Film über das Faktum seiner Anwesenheit als Hauptperson hinausging und er den Beklagten auch inhaltlich beraten sowie ihm bei organisatorischen Fragen auf der Vietnamreise zur Seite stehen sollte. Diese Tätigkeiten reichen jedoch bei wertender Betrachtung nicht aus, um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 UrhG anzunehmen.
41bb. Der Anspruch des Klägers auf Vorführung des fertig gestellten Films ergibt sich auch nicht aus § 809 BGB. Zwar ist der auf einer DVD oder einem vergleichbaren Speichermedium verkörperte Film des Beklagten eine Sache im Sinne des § 90 BGB, da die geistig-schöpferische Leistung des Beklagten auf diese Weise auf einen körperlichen Gegenstand, der im Raum abgrenzbar ist, fixiert wurde (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2006 – XII ZR 120/04, juris Rn. 15 m.w.N. für Computerdaten und -programme). Jedoch kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit ein Anspruch des Klägers besteht, über dessen Existenz die Besichtigung des Films Gewissheit verschaffen soll.
42(1) Von der Regelung des § 809 BGB werden dingliche wie schuldrechtliche Ansprüche erfasst, sowohl solche auf Schadensersatz wie auch auf Unterlassung, auch bedingte oder befristete. Der Anspruch braucht nicht die Sache selbst zum Gegenstand zu haben, muss aber in irgendeiner Weise in rechtlicher Beziehung zur Sache stehen, von Bestand oder Beschaffenheit der Sache abhängen. Ist Ziel des Anspruchs nach § 809 BGB die Verschaffung von Gewissheit über das Bestehen eines Anspruchs, dann muss dieser Anspruch zwar nicht nachweislich bestehen, sondern es genügt ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit, wobei eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urt. v. 2.5.2002 – I ZR 45/01, NJW-RR 2002, 1617; OLG Hamburg, Urt. v. 29.4.2004 – 3 U 120/00, juris Rn. 15; MüKo BGB (Habersack), 7. Auflage 2017, § 809 Rn. 4).
43(2) Diese Voraussetzung eines gewissen Grades an Wahrscheinlichkeit kann jedoch bei Unterlassungsansprüchen, die in der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eigenen Bild des Anspruchstellers wurzeln, nicht erfüllt sein. Denn anders als im Fall eines dem Betroffenen zustehenden Urheberrechts oder gewerblichen Schutzrechts handelt es sich beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht um ein Recht mit einem festumrissenen Inhalt, dessen mögliche Verletzung schon durch eine Besichtigung der betreffenden Sache festgestellt werden könnte. Vielmehr handelt es sich um ein Rahmenrecht, bei dem ein rechtswidriger Eingriff erst aufgrund einer umfassenden Abwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung des jeweiligen Gesamtkontextes der angegriffenen Veröffentlichung sowie der betroffenen Grundrechtspositionen der jeweiligen Beteiligten festgestellt werden kann (vgl. auch Wenzel (Burkhardt), Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 15 Rn. 4 und Kap. 12 Rn. 41, der ein Recht auf Einsichtnahme in Manuskripte und Tonbänder nur für den Fall vorsieht, dass diese bereits veröffentlicht wurden, da der Anspruch andernfalls auf eine Vorzensur hinauslaufen würde).
44Die gleichen Erwägungen gelten für einen möglichen Unterlassungsanspruch des Klägers aus §§ 22, 23 KUG, der – ungeachtet der Frage einer möglichen konkludenten Einwilligung des Klägers durch Teilnahme an den Dreharbeiten (§ 22 S. 1 KUG) bzw. einer im Zweifel als erteilt geltenden Einwilligung im Hinblick auf die von ihm selbst behauptete Honorarabrede (§ 22 S. 2 KUG) – jedenfalls dann ausscheidet, wenn es sich bei den betreffenden Bildnissen um solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt. Auch die im Rahmen dieser Prüfung erforderliche Abwägung zwischen der möglichen Beeinträchtigungen des Klägers einerseits sowie dem vom Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ggf. seiner Kunstfreiheit andererseits kann erst dann durchgeführt werden, wenn die konkret vom Beklagten im Film verwendeten Bildnisse des Klägers bekannt sind, was einer bereits im aktuellen Zeitpunkt bestehenden gewissen Wahrscheinlichkeit eines Unterlassungsanspruchs entgegensteht.
45(3) Auch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist keine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegeben. Denn der Kläger stützt die begehrte Auskunft über den Inhalt des Films auf eine mögliche Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. seines Rechts am eigenen Bild, deren Vorliegen aufgrund der vorzunehmenden Abwägung, für die es an konkreten Anknüpfungstatbeständen fehlt, völlig offen ist:
46(a) Hinsichtlich der Bildnisse, die der Beklagte während der gemeinsamen Dreharbeiten vom Kläger gefertigt hat und die möglicherweise zum Gegenstand des Films gemacht werden, scheitert ein Unterlassungsanspruch schon daran, dass gemäß § 22 S. 1 KUG von einer wenn nicht ausdrücklich, dann jedenfalls konkludent erteilten Einwilligung des Klägers auszugehen ist. Denn dieser hat im Sinne des gemeinsamen Projekts an den Dreharbeiten und den dabei gefertigten Aufnahmen teilgenommen und sich filmen lassen. Darüber hinaus hat der Beklagte nach seinem insoweit nicht bestritten Vortrag dem Kläger jeweils Kopien der Aufnahmen zukommen lassen, so dass der Kläger schon aus diesen erkennen und näher geltend machen könnte, in welchem Umfang und aus welchem Grund der fertig zu stellende Film eine Verletzung seines Rechts am eigenen Bild darstellt.
47(b) Hinsichtlich der möglicherweise im Film verwendeten historischen Aufnahmen, die zum einen den Kläger und seine Schwester sowie zum anderen seine Mutter während des Massakers von My Lai abbilden sollen, ist ein Unterlassungsanspruch gegen eine Veröffentlichung ebenfalls nicht mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit festzustellen. Das Bildnis, welches nach dem Vortrag des Klägers seine Mutter zeigt, darf bereits nach § 22 S. 3 KUG ohne Einwilligung des Klägers oder der übrigen Angehörigen veröffentlicht werden. Die Bilder, welche nach dem Vortrag des Klägers ihn und seine Schwester auf der Flucht vor den Soldaten auf einem Feldweg liegend zeigen, dürfen – wie dies unstreitig bereits in zahlreichen Berichterstattungen geschehen ist – als Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG veröffentlicht werden, da sie ein historisches Ereignis von erhebliche politischer und gesellschaftlicher Tragweite darstellen.
48(c) Soweit der Kläger den Unterlassungsanspruch schließlich auf die Befürchtung stützt, der Beklagte könnte sich in dem fertig zu stellenden Film kritisch mit der Frage auseinandersetzen, ob auf den betreffenden Bildern aus dem Jahre 1968 tatsächlich der Kläger und seine Schwester bzw. Mutter abgebildet sind, begründet auch dies keinen für einen Anspruch aus § 809 BGB erforderlichen gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit.
49Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Gefahr einer „Verfälschung seines Lebensbildes“ ist in ihrer pauschalen Form nicht geeignet, einen entsprechenden Unterlassungsanspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu begründen. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht gibt dem Kläger keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte nicht kritisch über ihn bzw. die von ihm berichteten Geschehnisse seiner Kindheit oder diesbezüglich Zweifel an seiner Identität äußert. Die Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisten nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2011 – 1 BvR 927/08, juris Rn. 20; BVerfG, Beschl. v. 14.9.2010 – 1 BvR 1842/08, juris Rn. 53 m.w.N.). Folglich müsste auch im Hinblick auf einen solchen möglichen Inhalt des Films eine umfassende Abwägung der Umstände des Einzelfalls erfolgen, wobei die Freiheit des Beklagten, sich im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 GG mit einem historisch bedeutsamen Thema auseinanderzusetzen und dabei geschichtliche Zusammenhänge darzustellen bzw. kritisch zu hinterfragen mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers abzuwägen ist. Hängt aber letztlich die Frage, ob der Beklagte über bestehende Zweifel an der Identität der abgebildeten Personen berichten darf, auch mit der Frage einer entsprechenden Beweisführung zusammen, so kann ein Unterlassungsanspruch des Klägers im aktuellen Zeitpunkt nicht mit dem für § 809 BGB erforderlichen gewissen Maße an Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
50(3) Selbst wenn jedoch zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass der von ihm behauptete Unterlassungsanspruch, über dessen Bestehen die Besichtigung des Films Gewissheit verschaffen soll, mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit besteht, stehen nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls schutzwürdige Belange des Beklagten einem Einsichtsrecht des Klägers entgegen.
51Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein dem Kläger eröffneter Besichtigungsanspruch aus § 809 BGB im vorliegenden Fall in erheblichem Maße in die urheberrechtlichen Belange des Beklagten eingreifen würde. Allein dem Beklagten als Urheber des Films steht die Entscheidungsbefugnis zu, ob, wann und mit welchem konkreten Inhalt er den Film der Öffentlichkeit präsentieren oder einzelne Inhalte dieses Films der Öffentlichkeit mitteilen will. Diese unmittelbar aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht resultierende höchstpersönliche Befugnis des § 12 UrhG würde durch ein aus gesetzlichen Vorschriften resultierendes Einsichtsrecht des Klägers unterlaufen werden, da damit in die autonome Entscheidungsbefugnis des Beklagten eingegriffen wird, sowohl den Zeitpunkt der Fertigstellung als auch diejenigen Personen zu bestimmen, denen der Film zuerst vorgeführt wird. Auch wenn sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf eine Auskunft beschränkt und keine inhaltliche Einflussnahme auf das Werk ermöglicht – die vom Beklagten befürchtete Vorzensur durch eine solche Besichtigung also nicht stattfinden kann – widerspricht das geltend gemachte Auskunftsrecht dem Grundsatz, dass es allein und ausschließlich dem Urheber obliegt, die Entscheidung darüber zu treffen, welcher Öffentlichkeit – zu der auch der Kläger gehört – und in welcher Form sein (filmisches) Werk präsentiert wird.
52cc. Ein Auskunftsanspruch des Klägers ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Zwar bejaht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urt. v. 1.8.2013 – VII ZR 268/11, juris Rn. 20 m.w.N.). Jedoch wird im Rahmen der Geltendmachung eines deliktischen Anspruchs eine solche Auskunftspflicht verneint, wenn es um den Grund des Anspruchs geht. In einem solchen Fall müssen vielmehr bis auf die Entstehung des Schadens alle Anspruchsvoraussetzungen feststehen (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.1980 – VI ZR 159/78, juris Rn. 105 ff.; BGH, Urt. v. 23.2.2006 – I ZR 237/03, NJW-RR 2006, 1048; OLG Koblenz, Urt. v. 15.1.2004 – 5 U 1145/03, NJW-RR 2004, 410; Wenzel (Burkhardt), Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 15 Rn. 4).
53Der Geltendmachung eines solchen deliktischen Anspruchs soll vorliegend auch der Auskunftsanspruch des Klägers dienen, weil der von ihm behauptete Unterlassungsanspruch seinen Ursprung nicht in dem vertraglichen Verhältnis der Parteien, also dem Konsens über die Herstellung eines Dokumentarfilms unter Mitwirkung des Klägers, sondern vielmehr im Bereich des Deliktsrechts hat. Da der Kläger gerade keine vertragliche Vereinbarung im Sinne einer Autorisierungsabrede beweisen konnte, aus deren Verletzung sich mögliche Ansprüche gegen den Beklagten ergeben, die mit einem Auskunftsanspruch vorbereitet werden sollen, verbleibt insofern nur der Rückgriff auf die Ansprüche aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG wegen einer vermuteten Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form einer Verfälschung seines Lebensbildes oder wegen der Verletzung seines Rechts am eigenen Bild.
54Ein aus diesen Vorschriften folgender Anspruch dem Grunde nach kann jedoch unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nicht festgestellt werden, so dass auch ein ihm dienender Auskunftsanspruch aus § 242 BGB nicht gegeben ist. Wie bereits oben dargelegt, kann nach dem aktuellen Sach- und Streitstand weder ein Eingriff des Beklagten in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers im Hinblick auf eine befürchtete „Verfälschung seines Lebensbildes“ noch ein Unterlassungsanspruch des Klägers aus §§ 22, 23 KUG dem Grunde nach festgestellt werden.
55c. Der Kläger kann vom Beklagten auch nicht die Zahlung eines Honorars in Höhe von 20.000 Euro verlangen. Zwar besteht nach den vertraglichen Abreden der Parteien dem Grunde nach ein Honoraranspruch des Klägers. Dieser ist jedoch sowohl hinsichtlich seiner Höhe noch unbestimmt als auch nach den vorliegenden Umständen des Einzelfalls nicht einmal im Zeitpunkt der Fertigstellung des Films fällig.
56aa. Dass dem Kläger dem Grunde nach ein Honoraranspruch gegen den Beklagten zusteht, ergibt sich schon aus dem Vortrag des Beklagten selbst. Denn ausweislich der Email der Zeugin G vom 9.10.2011 (vgl. Anlage K11), in der es heißt: „Natürlich sollte es eine klare finanzielle Vereinbarung geben. Zum heutigen Stand der Dinge: Du erhältst ein Honorar und die Erstattung der Spesen. So ist das üblich – und so ist es auch besprochen“, herrschte zwischen Parteien Einigkeit, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Honoraranspruch zustehen sollte.
57bb. Dieser Anspruch ist jedoch selbst bei Fertigstellung des Films nicht in Höhe von 20.000 Euro fällig.
58(1) Ein Honoraranspruch des Klägers in der geltend gemachten Höhe ergibt sich nicht aus der Vereinbarung vom 12.10.2011 (Anlage K 10). In diesem Vertrag sind zwar verschiedene Honorarvarianten zugunsten des Klägers aufgeführt (entweder 5% Honorar bei erfolgreich finanzierter Gesamtsumme von 400.000 Euro oder ohne Finanzierung 3.000 Euro Honorar plus Spesen gegen Beleg oder eine prozentuale Gewinnbeteiligung von 15% bei Selbstbeteiligung in Höhe von 5.000 Euro). Jedoch trägt der Kläger selbst nicht vor, dass und zu welchem Zeitpunkt er sich für welche der aufgeführten Honorarvariante entschieden hat und dass die weiteren insofern bestehenden Voraussetzungen (Finanzierung bzw. Selbstbeteiligung) erfüllt wurden. Insofern kann auch dahinstehen, ob der Beklagte sein entsprechendes Angebot am 31.10.2011 wirksam widerrufen konnte (vgl. Anlage B 26).
59(2) Ein Honoraranspruch des Klägers in der geltend gemachten Höhe ergibt sich auch nicht aus der Kalkulation vom 25.7.2011 (vgl. Anlage K8), die auf Seite 3 den Passus enthält: „E2, Aufwandsentschädigung pauschal 20.000 Euro“. Diese Aufstellung kann schon aufgrund ihres Charakters als Kalkulation nicht als der Höhe nach verbindliche Honorarzusage des Beklagten an den Kläger angesehen werden. Darüber hinaus ist sie - auch nach dem Vortrag des Klägers - mit begleitender Email des Beklagten vom 7.10.2011 (vgl. Anlage K 9) übersandt worden, in welcher es ausdrücklich heißt: „...wie ich dir schon im Zug gesagt habe, ist diese Kalkulation nicht verbindlich. Sie ist vielleicht ein Anhaltspunkt mehr nicht. Die Kosten ändern sich und alles hängt natürlich auch davon ab, wieviel Geld wir tatsächlich bekommen … Ich bin optimistisch, dass wir unsere Kosten/Spesen refinanzieren und auch etwas übrig bleibt“. Auch aus dieser unstreitig erfolgten Erläuterung des Beklagten wird deutlich, dass durch die Kalkulation kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Provision in Höhe von 20.000 Euro bei Fertigstellung des Films begründet werden sollte, sondern vielmehr, dass ein ihm dem Grunde nach zugesagtes Honorar zunächst der Höhe nach festgelegt werden und sodann aus dem Erlösen des Films finanziert werden musste.
60(3) Der dem Grunde nach bestehende Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Honorars ist auch nicht bereits bei Fertigstellung des Films, sondern erst nach dessen Veröffentlichung und gewinnbringender Vermarktung fällig.
61Nach § 271 Abs. 1 BGB ist die Leistungszeit aus den Vereinbarungen der Parteien oder aus den Umständen zu entnehmen. Konkrete Vereinbarungen der Parteien dazu, zu welchem Zeitpunkt der Kläger sein Honorar erhalten sollte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Der vorgelegte Schriftverkehr lässt es jedoch zu, den Zeitpunkt der Fälligkeit aus den Umständen abzuleiten. Zum einen hat der Beklagte in der Begleitmail vom 7.10.2011 (vgl. Anlage K 9) ausgeführt „... Die Kosten ändern sich und alles hängt natürlich auch davon ab, wieviel Geld wir tatsächlich bekommen … Ich bin optimistisch, dass wir unsere Kosten/Spesen refinanzieren und auch etwas übrig bleibt“. Daraus wird der Wille des Beklagten deutlich – dem der Kläger auch nicht entgegengetreten ist – dass das Honorar erst dann ausgezahlt werden soll, wenn dieses aus den eingeworbenen Finanzmitteln oder aber einem eventuellen Gewinn des Films bezahlt werden kann. Entsprechend heißt es auch in der Email der Ehefrau des Beklagten vom 9.10.2011 (vgl. Anlage K 11) unmittelbar im Anschluss an die oben zitierten Sätze zum Honoraranspruch: „Das du dich an den Vorkosten beteiligst, ist in diesem Fall wohl nachvollziehbar“. Auch wenn diese Email aus einer Zeit stammt, in der das Zerwürfnis zwischen den Parteien bereits begonnen hatte, hat der Kläger nicht vorgetragen, dass es abweichend von diesen Äußerungen zu einem früheren Zeitpunkt die Übereinkunft gab, ihm sein Honorar völlig unabhängig von der Finanzierung und den Erträgen des Films auszuzahlen.
62d. Der Kläger kann den geltend gemachten Zahlungsanspruch auch nicht alternativ auf einen ihm zustehenden Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung von Auslagen und Spesen stützen.
63aa. Ein solcher Anspruch auf Erstattung der dem Kläger entstandenen Auslagen ergibt sich nicht aus dem Schreiben vom 14.1.2011 (vgl. Anlage K 15), einer vom Kläger unterschriebenen maschinenschriftlichen Erklärung, in der es heißt: „14.1.2011, Alle kosten von den Film ,übernimmt Filmemacher D2 G“. Zwar hat die Zeugin L in ihrer Vernehmung – abseits vom eigentlichen Beweisthema – bekundet, dass der Kläger beim Besuch des Beklagten am 14.1.2011 mit ihr über die Kosten gesprochen und „auch schriftlich irgendwas aufgesetzt hat“. Aus diesen Angaben ergibt sich aber – unterstellt, der Kläger habe sie sich als ihm günstig konkludent zu eigen gemacht – keine Abrede der Parteien über eine generelle Kostentragungspflicht des Beklagten. Denn auch nach den Angaben der Zeugin L war es so, dass der Beklagte das entsprechende Schriftstück nicht unterschrieben hat; eine mündliche Zusage des Beklagten zu dieser Regelung hat der Kläger weder dargelegt bzw. unter Beweis gestellt noch ist sie von der Zeugin L bekundet worden.
64bb. Auch ein Anspruch aus § 670 BGB auf Erstattung derjenigen Auslagen, die der Kläger für den Beklagten getätigt hat, besteht nicht. Zwar wären solche Zahlungen des Klägers für Flugtickets (erste Vietnamreise zum Preis von 1.520 Euro für zwei Personen), einen Mietwagen (USA-Reise zum Preis von 323,50 Euro) sowie weitere Flugtickets (zweite Vietnamreise zum Preis von 1.480 Euro für zwei Personen) in Höhe von 50% der Kosten (= 1.661,75 Euro) grundsätzlich vom Beklagten schon vor Fertigstellung bzw. gewinnbringenden Vermarktung des Films zu erstatten, da der Kläger nicht verpflichtet ist, diejenigen Kosten zu tragen, welche dem Beklagten anlässlich der Dreharbeiten entstanden sind. Jedoch hat der Kläger nicht dargelegt bzw. unter Beweis gestellt, dass er die geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich für den Beklagten getätigt hat:
65Die Kosten der Tickets für die erste Vietnamreise in Höhe von 1.520 Euro hat der Beklagten nach seinem weiteren Vortrag im Schriftsatz vom 13.1.2017 (Bl. 364 d.A.) in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils selbst bezahlt und dem Kläger entsprechend am 17.2.2011 einen Betrag in Höhe von 870 Euro überwiesen. Diesen Vortrag hat der Kläger in seinem letzten Schriftsatz vom 15.2.2017 unstreitig gestellt. Hinsichtlich der Kosten für den Mietwagen anlässlich der USA-Reise in Höhe von 323,50 Euro, die nach Vortrag des Klägers am 28.9.2011 seiner Kreditkarte belastet wurden, fehlt es an einem Beweisantritt des Klägers dafür, dass diese Kosten tatsächlich für den Mietwagen aufgewandt wurden. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Beklagte dies bestritten und eine entsprechende, an ihn selbst adressierte Mietwagenkostenrechnung vorgelegt hat (vgl. Anlage BB 10), können allein aus dem vom Kläger vorgelegten Kontoauszug (Bl. 215R d.A.) keine Schlussfolgerungen gezogen werden. Denn er hat nicht substantiiert dargelegt, dass es sich bei dem fraglichen Betrag nicht – wie der Beklagte behauptet hat – um die Kaution für den Mietwagen gehandelt hat, die zu einem späteren Zeitpunkt zurückerstattet wurde. Schließlich hat der Beklagte auch sein Flugticket für die zweite Vietnamreise nach seinem weiteren Vortrag im Schriftsatz vom 13.1.2017 (Bl. 365 d.A.) selbst gezahlt und ist nicht zusammen mit dem Kläger, sondern mit Frau H einen Tag später geflogen. Die vom Kläger bezahlte Summe (1.480 Euro) erklärt sich nach dem weiteren Vortrag des Beklagten daraus, dass der Kläger nicht nur ein Flugticket für sich selbst, sondern auch ein weiteres Ticket für seinen Sohn gekauft hat. Auch dies hat der Kläger in seinem letzten Schriftsatz vom 15.2.2017 nicht bestritten.
66cc. Auch die weiteren, erstmals mit der Berufungsbegründung geltend gemachten Aufwendungen sowie den Verdienstausfall kann der Kläger nicht vom Beklagten verlangen.
67Soweit die erstmals mit der Berufungsbegründung vorgelegte Aufstellung auch Angaben zum vermeintlichen Verdienstausfall enthält, kann dieser Vortrag nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO wegen Verspätung nicht berücksichtigt werden. Denn der Beklagte hat den behaupteten Bruttoarbeitslohn bestritten und der Kläger hat nicht dargelegt, dass der unterbliebene Vortrag in erster Instanz nicht auf Nachlässigkeit seinerseits beruhte. Im Übrigen handelt es sich beim entgangenen Arbeitslohn des Klägers schon nicht um Aufwendungen für den Film und der Kläger hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass ihm der Beklagte (auch) zugesagt hat, seinen Verdienstausfall für die Zeit der Auslandsreisen zu erstatten.
68Hinsichtlich der weiteren Auslagen in Form von Taschengeld, Hotelkosten, Kosten für die Miete eines Motorrads anlässlich der Vietnamreise sowie Reparatur- und Taxikosten fehlt es auch in der Berufungsbegründung an einem schlüssigen Vortrag des Klägers zu einem ihm vermeintlich zustehenden Erstattungsanspruch. Der Kläger selbst hat vorgetragen, dass die während der Dreharbeiten anfallenden Spesen nur gegen Beleg erstattet werden sollten, hat jedoch für die von ihm geltend gemachten Positionen überwiegend keine solchen Belege vorlegt. Die einzig en belegten Positionen – Kosten für das Visum anlässlich der USA-Reise in Höhe von 105 Euro sowie für das Flugticket in die USA in Höhe von 705 Euro – können schon deshalb nicht vom Beklagten verlangt werden, weil diese Forderung nach der Abrede der Parteien erst bei Veröffentlichung und gewinnbringender Vermarktung des Films fällig ist.
693. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
70Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage eines Besichtigungsrechts aus § 809 BGB, welches auf die vermeintliche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eigenen Bild gestützt wird, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – nicht geklärt und berührt das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts. In gleichem Maße grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache insoweit, als bei einer zugunsten des Betroffenen erfolgten Annahme einer im Rahmen von § 809 BGB erforderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit für einen auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gestützten Unterlassungsanspruch die Reichweite bzw. die Auswirkungen des dem Urheber seinerseits zustehenden Veröffentlichungsrechts aus § 12 UrhG nicht geklärt sind.
71Streitwert: 30.000 €