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Oberlandesgericht Köln, 15 U 187/16

Datum:
16.11.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 187/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2017:1116.15U187.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 419/15
 
Tenor:

1.              Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 30.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (28 O 419/15) teilweise abgeändert.

In Ergänzung des angefochtenen Urteils wird die Beklagte auch verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

[Pflegerin:] „Wenn der medizinische Dienst der Krankenkassen kommt, eigentlich dürfen die sich ja nicht anmelden, aber irgendwie weiß das immer einer, und dann werden die Akten gefaked. Ja das habe ich selber gesehen. Ich musste sogar dabei mithelfen

[…]

[Pflegerin:] „Die schreiben dann Berichte, Medikamente werden in Ordnung gebracht, was über Monate nicht lief“

wenn dies geschieht wie in der Sendung „U – Das Pflegedilemma: am Ende ohne Würde“

Zudem wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Veröffentlichung und/oder Verbreitung von dieser durch das angefochtene Urteil und dieses Urteil untersagten Äußerungen entstanden ist und/oder entstehen wird.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin zu 1. einen Geldbetrag in Höhe von 941,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen.

2.                   Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3.              Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten die Klägerin zu 1. zu 25%, die Klägerin zu 2. zu 36% und die Beklagte zu 39%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. trägt die Beklagte zu 35%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. trägt die Beklagte zu 40%.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten die Klägerin zu 1. zu 21%, die Klägerin zu 2. zu 34% und die Beklagte zu 45%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. trägt die Beklagte zu 57%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. trägt die Beklagte zu 54%.

Im Übrigen findet für das Verfahren erster Instanz und das Berufungsverfahren eine Kostenerstattung nicht statt.

4.              Das Urteil ist in der Hauptsache für die Klägerin zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,- € und für die Klägerin zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000,- € vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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