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Oberlandesgericht Köln, 15 U 181/16

Datum:
22.06.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 181/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2017:0622.15U181.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 122/16
 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.11.2016 (28 O 122/16) abgeändert und wie folgt neu gefasst

Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

erneut zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen:

„B M: Begegnung mit dem verlorenen Bruder

[…] lange verlorenen Stiefbruder ihres Mannes K M2 so richtig kennen. […] Und Zeit wird’s. Denn lange wusste N überhaupt nichts von der Existenz seines Bruders. Dass L noch einen richtigen Sohn hatte, erfuhr er erst jetzt. Es war K M2. Den hatte L bis dahin unterschlagen. ‚K durfte uns nie begegnen und als er mal da war, durfte er nicht sagen, wer er ist. Das war für ihn wahnsinnig schwer, weil ich den Vater hatte, den er nicht hatte‘ , so N zum U. K war schon 15, als N die Wahrheit erfuhr. Er versuchte, nochmal einen tragfähigen Kontakt zu seinem großen Bruder zu kriegen. Und K brachte dem Jüngeren sogar brav Gitarrenspielen bei und wie man Zigaretten dreht.“

wie geschehen auf www.G.de in dem Artikel mit der Überschrift „B M: Begegnung mit dem verlorenen Bruder“.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 5/6 und der Kläger zu 1/6.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

 
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