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Oberlandesgericht Köln, 15 U 134/16

Datum:
16.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 134/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2017:0316.15U134.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 478/15
 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.07.2016 (28 O 478/15) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.08.2016 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten in Ziff. 3 und 4 des Tenors der landgerichtlichen Entscheidung dahingehend abgeändert, dass es wie folgt lauten muss: „3.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 83 %

Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen der Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 %

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors zu Ziff. 1 der angegriffenen Entscheidung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 EUR. Im Übrigen können beide Parteien die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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