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Oberlandesgericht Köln, 14 U 12/16

Datum:
24.10.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 U 12/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2017:1024.14U12.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 159/16
 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers vom 11.11.2016 wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.10.2016 (Az. 24 O 159/16) abgeändert und – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – wie folgt neugefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.05.2015 bis zum 30.11.2016 einen Betrag in Höhe von 8.783,13 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2016 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger ab dem 01.12.2016 eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.241,50 € brutto abzüglich der für die Monate Dezember 2016 bis einschließlich September 2017 jeweils monatlich bereits geleisteten 779,23 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger 42 % und der Beklagte 58 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 30 % und der Beklagte 70 %.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 
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