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beabsichtigt der Senat, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15.12.2016 (22 O 385/16) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
21. Die Berufung der Kläger ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet.
3Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine Änderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen.
4Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob – wie vom Landgericht angenommen – die Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts vorliegen. Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ist auf jeden Fall davon auszugehen, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger am 30.05.2016 rechtsmissbräuchlich war.
5Zwar ist den Klägern dem Grunde nach darin zuzustimmen, dass für die Ausübung des Widerrufsrechts eine Begründungspflicht fehlt und es dem freien Willen des Verbrauchers unterliegt, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft.
6Jedoch findet auch in Widerrufsfällen der Grundsatz von Treu und Glauben Anwendung (BGH Urteil vom 12. Juli 2016, - XI ZR 501/15 –, juris-Tz. 18). Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - IV ZR 18/04, NJW-RR 2005, 619, 620). Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 –, juris-Tz. 20). Auch in den Fällen, in denen die Voraussetzungen der Verwirkung verneint werden, kann nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Widerruf nach § 242 BGB ausgeschlossen sein (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 –, juris-Tz. 42). Denn die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht erfüllt sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 20).
7Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 - IV ZR 179/96, BGHZ 135, 333, 337).
8Mit dem OLG Stuttgart (Urteil vom 6.12.2016 - 6 U 95/16 -, juris-Tz. 24ff sowie Urteil vom 07. Februar 2017 – 6 U 40/16 –, juris-Tz. 70) ist dem Grunde nach davon auszugehen, dass Treu und Glauben bei Gestaltungsrechten im Einzelfall verlangen können, dass der Berechtigte im Interesse der anderen Vertragspartei zeitnah Klarheit darüber schafft, ob er beabsichtigt, seine Rechte auszuüben, und damit nicht länger zögert als notwendig.
9Es kann hier im Ergebnis dahinstehen, welche Mindestdauer erforderlich ist, um ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu bejahen. Jedenfalls eine Zeitspanne von knapp 16 Monaten zwischen der klaren Ablehnung des Änderungsbegehrens durch die Beklagte und dem Widerruf stellt sich unter den konkreten Umständen bei gleichzeitiger vorbehaltsloser Bedienung des Darlehens im Hinblick auf das Interesse des Widerrufsgegners an Rechtsklarheit als missbräuchlich dar.
10Wie bereits das Landgericht in seinem Urteil 15.12.2016 zutreffend ausgeführt hat, bedienten die Kläger den Darlehensvertrag ordnungsgemäß weiter und erklärten nicht den Widerruf ihrer auf Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärungen. Es erfolgten vorbehaltslose Zahlungen über mehr als ein Jahr hinweg, nachdem die Kläger in Kenntnis des Widerrufsrechts mit dem Begehren einer Veränderung der Darlehensbedingungen an die Beklagte herangetreten sind, und die Beklagte das Ansinnen, trotz des zweiten Versuchs der Kläger im Januar 2015, im Februar 2015 klar abgelehnt hat.
11Soweit die Kläger in ihrer Berufung geltend machen, selbst zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts sei ihnen nicht „positiv bekannt“ gewesen, dass die Widerrufsbelehrung zweifelsfrei unwirksam gewesen sein könne, da eine entsprechende höchstrichterliche Entscheidung zur streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung erst am 12.07.2016 vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung XI ZR 564/15 getroffen worden sei, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung.
12Zunächst setzt die Ausübung des Widerrufsrechts nicht voraus, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zu allen relevanten Rechtsfragen vorliegt. Dass die Kläger von einer solchen Notwendigkeit selber nicht ausgingen, zeigt sich daran, dass sie den Widerruf rund sechs Wochen bevor die in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergingen, erklärten.
13Abgesehen davon gingen die Kläger ausweislich des klaren Wortlauts ihrer Schreiben bereits ab dem 28.10.2014 davon aus, dass „auch dieser Vertrag in der Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist“ (Anlage B1). In dem Schreiben vom 28.01.2015 (Anlage B2) führte der Kläger weiter aus: „Und das ich dadurch natürlich auch gerne meinen Vorteil – nein sogar mein Recht gegebenenfalls in Anspruch nehmen möchte.“ und weiter „Ich möchte nun nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich das Darlehen nicht kündigen möchte. Erwähnen möchte ich jedoch, dass es auch noch die Möglichkeit einer „Rückabwicklung“ gibt. Dann würde ein größerer „Schaden“ der A entstehen.“
14Obwohl die Beklagte bereits mit Schreiben vom 13.02.2015 (Anl. B3) klar zum Ausdruck brachte, für eine Zinsanpassung des laufenden Darlehens keine Veranlassung zu sehen, bedienten die Kläger das Darlehen in Kenntnis der Rückabwicklungsmöglichkeit vorbehaltlos bis Ende Mai 2016. Es lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger noch weitergehende Prüfungen des Widerrufsrechts unternahmen oder sich – entgegen ihrer Angabe, den Vertrag „nicht kündigen zu wollen“, doch nicht am Vertrag festhalten lassen wollten. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die eine andere Beurteilung des Falles rechtfertigen würden, so dass eine Lösung vom Vertrag durch Widerruf mehr als ein Jahr später rechtsmissbräuchlich erscheint.
152. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor.
16Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich vielmehr um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
173. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.