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Oberlandesgericht Köln, 12 U 48/16

Datum:
16.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 48/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2017:0216.12U48.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 2 O 422/15
Schlagworte:
Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechtes
Normen:
§§ 242, 355, 495 BGB,
Leitsätze:

1. Der Abschluss einer Vereinbarung über die vorzeitige Aufhebung eines Darlehensvertrages beseitigt das ursprüngliche Rechtsverhältnis nicht, sondern modifiziert es lediglich, weshalb er für sich genommen keinen Rechtsgrund für das „Behaltendürfen“ einer auf Grundlage einer solchen Vereinbarung gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung darstellt und die auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung eines Verbrauchers auch noch nach Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung widerruflich sein kann.

2. Im Hinblick auf die vorzeitige Aufhebung des Darlehensvertrages kann einem fortbestehenden Widerrufsrecht aber der Einwand der Verwirkung entgegenstehen, wofür es der Darlegung konkreter Dispositionen dann nicht bedarf, wenn Darlehensgeber eine Bank ist, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, mit den Geldern ihrer Kunden in der Weise zu arbeiten, dass einerseits Gelder verwahrt und andererseits Darlehen gegeben werden.

3. Es wäre ein nicht zu erklärender Wertungswiderspruch, wenn sich der Darlehensnehmer nach Widerruf bei der etwaigen Geltendmachung eines Nutzungsersatzanspruchs nach § 346 Abs. 1, Satz 1, Alt. 2 BGB auf die Vermutung von Nutzungen der Bank in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berufen könnte, berufen könnte, während bei der logisch vorgelagerten Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts die Bank im Einzelnen darlegen müsste, dass und auf welche Weise sie die an sie zurückgeflossene Darlehensvaluta nebst Vorfälligkeitsentschädigung verwendet und sich hierdurch darauf eingerichtet hat, vom Darlehensnehmer nicht mehr aufgrund eines Widerrufs in Anspruch genommen zu werden.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.07.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 2 O 422/15 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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