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1.
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger gegen das am 01.07.2016 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – Einzelrichter –, 17 O 228/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
2.
Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 16.03.2017 (eingehend beim Oberlandesgericht) Stellung zu nehmen. Sie mögen innerhalb der Frist mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.
G r ü n d e:
2Die Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO).
3Der zulässigen Berufung fehlen die Erfolgsaussichten. Der Senat erachtet die Klage in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil als unbegründet, weil von Verwirkung auszugehen ist. Die Berufung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine Änderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen.
4Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrages zu laufen beginnt, auch ein Umstandsmoment voraus (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, juris Rn. 37). Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, a.a.O.). Zum Zeitablauf müssen außerdem besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, a.a.O.). Dabei hängt die Frage, ob tatsächlich ein Fall der Verwirkung vorliegt, stets von den vom Tatrichter festzustellenden Umständen des Einzelfalles ab (BGH, a.a.O.), ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (BGH, Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15, WM 2016, 2295-2299, juris Rn. 30). Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrages auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, wie vor).
5Nach diesen Maßstäben sieht der Senat – im Einklang mit der angefochtenen Entscheidung – vorliegend sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment als erfüllt an.
6Bei einem Widerruf rund 8 Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages liegt das erforderliche Zeitmoment ohne Weiteres vor. Auch das Umstandsmoment ist im vorliegenden Fall erfüllt. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die Annahme von Verwirkung bei auf Wunsch des Darlehensnehmers vorzeitig beendeten Darlehensverträgen schon per se nahe. So liegt der Fall hier, denn es waren die Kläger, die zu Beginn des Jahres 2012 wegen einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens an die Beklagte herangetreten sind. Wenn dann noch – wie hier – zwischen vollständiger Abwicklung des Darlehensvertrages und Erklärung des Widerrufs fast 2 ½ Jahre liegen, kann es nach Auffassung des Senats keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass die Beklagte sich auf schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein Widerruf nicht mehr erfolgen werde, berufen kann. Entgegen der Ansicht der Kläger kann gegen eine Verwirkung das Fehlen einer Nachbelehrung nicht ins Feld geführt werden, da eine solche vom Unternehmer nach Beendigung eines Vertrages nicht mehr erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15, WM 2016, 2295-2299, juris Rn. 31; vgl. auch OLG Frankfurt, 19 U 13/16, Urteil vom 14.12.2016, juris Rn. 33).
7Die Annahme der Verwirkung scheitert schließlich auch nicht an der fehlenden Darlegung unzumutbarer Nachteile der Beklagten. Im Einklang mit der Rechtsprechung des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (vgl. Urteil vom 11.01.2017 – 13 U 203/16, Seite 7 f.) hält es auch der erkennende Senat für offenkundig, dass eine Bank, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, mit den Geldern ihrer Kunden in der Weise zu arbeiten, dass einerseits Gelder verwahrt, andererseits Darlehen gegeben werden, zurückgezahlte Gelder neu verwendet und deshalb die Rückabwicklung eines Darlehens Jahre nach dessen vollständiger beiderseitiger Erfüllung für sie einen unzumutbaren Nachteil darstellt.
8Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Es geht um die Beurteilung des konkreten Einzelfalls auf Grundlage der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2017 – XI ZR 82/16, juris; OLG Bremen, Urteil vom 26.02.2016 – 2 U 92/15, NJW-RR 2016, 875-877, juris Rn. 35).