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Die Erklärung eines Widerrufs kann sich als widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich darstellen, wenn der Darlehensnehmer, der gegenüber der Bank die Ansicht äußert, der Darlehensvertrag sei noch widerruflich, diesen sodann deutlich über ein 1 Jahr hinweg vorbehaltlos weiter mit Zins- und Tilgungsleistungen bedient, dann aber doch den Widerruf erklärt, dies jedenfalls dann, wenn die Bank zur Frage der Widerruflichkeit bereits Stellung genommen hat und besondere Umstände, die die vorbehaltlose Zahlung der Raten vernünftig und nachvollziehbar erscheinen lassen könnten, nicht gegeben sind (Anschluss an OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2016 – 6 U 95/16, WM 2017, 430-433, zitiert nach juris 26; Urteil vom 07.02.2016 – 6 U 40/16, BKR 2017, 195-200, zitiert nach juris Rn. 70).
1.
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger gegen das am 27.10.2016 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 30 O 503/15 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
2.
Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 21.04.2017 Stellung zu nehmen. Sie mögen innerbhalb der Frist mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.
Gründe:
2Die Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO).
3Der zulässigen Berufung fehlen die Erfolgsaussichten. Der Senat erachtet die Klage in Übereinstimmung mit dem Landgericht deshalb als unbegründet, weil ungeachtet der Frage der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung jedenfalls von Verwirkung auszugehen ist.
4Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 ff., juris Rn. 30).
5Angesichts des zwischen Vertragsschluss und Widerrufserklärung liegenden Zeitraums – nur auf diesen kommt es insoweit an (vgl. BGH, aaO, Rn. 31) – von mehr als 12 Jahren liegt das erforderliche Zeitmoment ohne Weiteres vor. Der Bundesgerichtshof hat insoweit im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die Bejahung des Zeitmoments bereits in einem Fall unbeanstandet gelassen, in dem zwischen Vertragsschluss und Widerruf zehneinhalb Jahre lagen (BGH, Beschl. v. 17.1.2017, XI ZR 82/16, ergangen zu OLG Schleswig, Beschl. v. 15.10.2015/18.1.2016, 5 U 111/15); in der obergerichtlichen Rechtsprechung werden verbreitet bereits Zeiträume jedenfalls ab 7 Jahren für ausreichend gehalten (OLG Köln, Beschl. v. 7.12.2016, 13 U 135/16, juris Rn. 3; OLG Schleswig, Urt. v. 6.10.2016, 5 U 72/16, juris Rn. 36; OLG Frankfurt, Urt. v. 16.11.2016, 19 U 23/16, juris Rn. 21).
6Auch das Umstandsmoment ist im vorliegenden Fall erfüllt. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die Annahme von Verwirkung bei auf Wunsch des Darlehensnehmers vorzeitig beendeten Darlehensverträgen schon per se nahe. So liegt der Fall hier, denn es waren die Kläger, die wegen einer vorzeitigen Rückzahlung der Darlehen an die Beklagte herangetreten waren, woraufhin die Parteien 2012 auf Wunsch der Kläger die Vereinbarung über die vorzeitige Vertragsaufhebung schlossen. Wenn dann noch – wie hier – zwischen vollständiger Abwicklung der Darlehensverträge und Erklärung des Widerrufs mehr als 3 Jahre liegen, kann es nach Auffassung des Senats keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass die Beklagte sich auf schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein Widerruf nicht mehr erfolgen werde, berufen kann (vgl. auch OLG Köln, 13. Zivilsenat, Beschluss vom 31.10.2016 – 13 U 38/16; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2017 – 3 U 26/16, juris Rn. 49: etwa drei Jahre genügen). Soweit die Berufung darauf verweist, es komme im Rahmen des Umstandsmoments entscheidend auf die – hier fehlende - Kenntnis des Darlehensnehmers von seinem Widerrufsrecht an, kann dem nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof hat dem Unterbleiben einer Nachbelehrung nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses gerade keine Bedeutung für die Frage der Verwirkung beigemessen (BGH, Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 ff., juris Rn. 31). Damit steht die von der Berufung zitierte - vor der neuesten BGH-Rechtsprechung ergangene - obergerichtliche Rechtsprechung ersichtlich nicht in Einklang. Schließlich bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen der Beklagten zu Dispositionen im Vertrauen auf das Unterbleiben eines Widerrufs. Im Falle einer Bank, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, mit den Geldern ihrer Kunden in der Weise zu arbeiten, dass einerseits Gelder verwahrt, andererseits Darlehen gegeben werden, ist es offenkundig, dass zurückgezahlte Gelder neu verwendet werden und die Rückabwicklung eines Darlehens Jahre nach dessen vollständiger beiderseitiger Erfüllung deshalb für die Bank einen unzumutbaren Nachteil darstellt (OLG Köln, Beschl. v. 20.6.2016, 13 U 87/16, juris Rn. 10). Diese Auffassung liegt ersichtlich auch der Rechtsprechung des BGH zu Grunde, der die Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des OLG Schleswig zurückgewiesen hat, in der jegliche weiter gehenden Feststellungen zu von der Bank getroffenen Dispositionen ebenso fehlten wie solche zu einer Kenntnis der Darlehensnehmer von ihrem Widerrufsrecht (BGH, Beschl. v. 17.1.2017, XI ZR 82/16, ergangen zu OLG Schleswig, Beschl. v. 15.10.2015/18.1.2016, 5 U 111/15).
7Auf die Frage eines möglichen Rechtsmissbrauchs, für den auch der Senat keinen Anhalt sieht, kommt es danach nicht mehr entscheidend an.
8Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht, weil es bei der Frage der Verwirkung um eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls geht, deren Grundsätze inzwischen aus Sicht des Senats jedenfalls für Fälle wie dem vorliegenden hinreichend geklärt erscheinen.