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Oberlandesgericht Köln, 8 W 9/15

Datum:
20.09.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 W 9/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:0920.8W9.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 1 O 291/11
 
Tenor:

1.         Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) wird der Beschluss des Landgerichts Bonn - 1 O 291/11 - vom 2. August 2011 abgeändert und in den Ziffern I und II des Tenors wie folgt neu gefasst:

„I.              Das Urteil des Gerechtshof’s-Gravenhage vom 31. Oktober 2000 (Aktenzeichen 99/1258) ist, soweit es sich gegen die Antragsgegnerin zu 1) richtet, zugunsten der Antragstellerin mit einer Teil-Vollstreckungsklausel zu versehen (Art. 31 ff. EuGVÜ i.V.m. §§ 3, 8 AVAG).

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung gegen die Antragsgegnerin zu 2) wird abgelehnt.“

II.              Mit dieser Maßgabe lautet die zu vollstreckende Verpflichtung wie folgt:

Die Antragsgegnerin zu 1) wird - gesamtschuldnerisch neben der Antragsgegnerin zu 2) -, verurteilt, der Antragstellerin einen Betrag von NLG 6.808.248,- (in Worten: sechs Millionen achthundertachttausendzweihundertachtundvierzig Gulden) zuzüglich der gesetzlichen Zinsen auf diesen Betrag ab 10. Oktober 1998 bis zum Tag der vollständigen Begleichung

zuzüglich eines Betrages von NLG 113.452 (in Worten: einhundertdreizehntausendvierhundertundzweiundfünfzig Gulden) an außergerichtlichen Kosten zu zahlen.

Die Antragsgegnerin zu 1) wird - gesamtschuldnerisch neben der Antragsgegnerin zu 2) - zur Zahlung der Prozesskosten verurteilt, die auf Seiten der Antragstellerin bis zu dieser Entscheidung in erster Instanz auf NLG 6.800,- an Anwaltshonorar, auf NLG 7.485,- an Gerichtsgebühren und auf NLG 295,46 an Auslagen und in der Berufung auf NLG 8.700,- an Anwaltshonorar, auf NLG 9.350,- an Gerichtsgebühren und auf NLG 258,08 an Auslagen veranschlagt werden.“

Die Tenorziffer III des vorgenannten Beschlusses bleibt unverändert.

2.              Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) wird zurückgewiesen.

3.              Von den Gerichtskosten des Verfahrens (erster und zweiter Instanz) tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) jeweils 50 %. Die der Antragsgegnerin zu 2) in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Antragstellerin; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

4.              Der Gegenstandswert wird auf 3.500.000,- € festgesetzt.

 
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