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Oberlandesgericht Köln, 8 U 58/14

Datum:
12.05.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 58/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:0512.8U58.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 57/14
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25.09.2014 – Az. 23 O 57/14 – dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zu 1) weiter verurteilt wird,

an die Klägerin 65.540 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2012 zu zahlen,

an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.580 Euro zu zahlen;

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten zu 1)  ist gegenstandslos.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Gerichtskosten die Klägerin zu 62% und die Beklagte zu 1) zu 38%: Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 33% und die Beklagte zu 1) zu 67%.

Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen die Gerichtskosten die Klägerin zu 65% und die Beklagte zu 1) zu 35%: Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 37% und die Beklagte zu 1) zu 63%.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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