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Das Landgericht Köln ist zuständig.
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten über kartellrechtliche Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit dem sogenannten „Zuckerkartell“ stehen.
4Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Kommanditisten Wettbewerber sind und deren Unternehmensgegenstand in der gemeinsamen Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzforderungen besteht. Die Beklagten sind drei große deutsche Zuckerhersteller, gegen die das Bundeskartellamt wegen wettbewerbsbeschränkender Gebiets-, Quoten- und Preisabsprachen mit bestandskräftigen Bescheiden vom 18. Februar 2014 Bußgelder in Höhe von rund 280 Mio Euro verhängt hat; die festgestellten Verstöße bezogen sich unter anderem auf Zucker für die weiterverarbeitende Industrie (Verarbeitungszucker). Die Beklagte zu 1) hat ihren Geschäftssitz in L; die Beklagte zu 2) ist in N und die Beklagte zu 3) in C geschäftsansässig.
5Mit im März 2016 zur Kammer für Kartellsachen des Landgerichts Köln erhobener Klage nimmt die Klägerin aus abgetretenem Recht ihrer vier Kommanditistinnen und vier weiterer - durch einzelne Kommanditistinnen beherrschter - Unternehmen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner auf Kartellschadensersatz in Höhe von über 95,2 Mio. Euro nebst Zinsen und alle drei Beklagten als Gesamtschuldner auf Kartellschadensersatz in Höhe eines weiteren Betrages von über 23,62 Mio. Euro für einen Kartellzeitraum von 1995 bis 2010 in Anspruch. Das Schadensersatzverlangen stützt die Klägerin - unter Bezugnahme auf die Bußgeldbescheide des Bundeskartellamtes und dessen Pressemitteilung vom 18. Februar 2014 - auf den Vorwurf, die Beklagten, die seit 1995 nahezu 100 % des deutschen Marktes für Verarbeitungszucker beherrschten, hätten ein „Gebietskartell“ gegründet und sich über viele Jahre darüber abgesprochen, sich beim Vertrieb von Zucker in Deutschland im Wesentlichen auf ihr angestammtes Gebiet zu beschränken und den anderen Kartellbeteiligten nicht in die Quere zu kommen. Zur Wahrung des Heimatmarktprinzips hätten die Beklagten eine Grundabsprache getroffen, die immer wieder Kontakte auf Geschäftsleiterebene und auf der Ebene des Vertriebs erforderlich gemacht habe. Die Grundabsprache sei durch Preis- und Mengensicherungsmaßnahmen im Inland sowie durch Maßnahmen zur Import- und Exportsteuerung abgesichert worden. Bei drohender Nichtbeachtung der Kernabsatzgebiete oder Anpassungsbedarf habe es entsprechende Einzelkontakte - entweder auf Ebene der Geschäftsleitungen oder auf Ebene des Vertriebes - gegeben; diese Einzelkontakte hätten Werksschließungen, Expansionsstrategien, Quotenverteilungen und Preisabsprachen betroffen. In den Jahren 2000 bis 2006 seien Preise für große Industriekunden abgesprochen worden und zumindest die Beklagten zu 2) und zu 3) hätten sich in jener Zeit intensiv über die Preise für Verarbeitungszucker ausgetauscht. Dieser durch das Bundeskartellamt festgestellte Kartellverstoß, dem sowohl nationale als auch zwischenstaatliche Wirkung zugekommen sei, habe die Zedentinnen dadurch geschädigt, dass sie kartellbedingt überhöhte Preise für Verarbeitungszucker und diesen substituierende andere süßenden Stoffe an all ihre Lieferanten gezahlt hätten. Für diesen kartellbedingten Schaden hätten die Beklagten als Gesamtschuldner einzustehen.
6Die Beklagten zu 2) und zu 3) haben die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln gerügt. Daraufhin hat die Klägerin beim Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt und angeregt, das Landgericht Köln als das für alle Streitgenossen zuständige Gericht zu bestimmen. Der Kartellsenat hat die Sache mit Beschluss vom 11. April 2016 zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht Köln abgegeben.
7Die Beklagten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, von der die Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 24. Mai 2016 Gebrauch gemacht hat; sie hält das Landgericht Köln hinsichtlich des gegen sie, die Beklagte zu 2), gerichteten Rechtsstreits weiterhin für unzuständig.
8II.
91. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes berufen, weil das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof wäre und das im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln gelegene Landgericht Köln als erstes - und bislang einziges - Gericht in dieser Sache angerufen worden ist.
102. Der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist begründet. Hiernach erfolgt eine Zuständigkeitsbestimmung schon dann, wenn ein der Bestimmung entgegenstehender gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht einfach und zuverlässig feststellbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - X ARZ 98/08 -, NJW-RR 2008, 1514 Rn. 11, 17; Smid/Hartmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 36 Rn. 64; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 36 Rn. 18). Bei entsprechenden Zweifeln erfolgt die Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 ZPO deklaratorisch (vgl. OLG München, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 34 AR 336/12 -, ZIP 2013, 435). So liegt der Fall hier.
11a) Die Beklagten, die nach dem - im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht auf Richtigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfenden (vgl. nur OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21. August 2014 - 11 SV 75/14 -, MDR 2015, 299; H. Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 36 Rn. 33 m.w.N.) - Klagevorbringen als Streitgenossen in Anspruch genommen werden, weil sie wegen mittäterschaftlich begangener Kartelldelikte Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB seien (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1, § 840 BGB), haben ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 Abs. 1 ZPO) bei verschiedenen Gerichten: Die Beklagte zu 1) im Landgerichtsbezirk Köln, die Beklagte zu 2) im Landgerichtsbezirk Mannheim und die Beklagte zu 3) im Landgerichtsbezirk Braunschweig.
12b) Darüber hinaus ist für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand - hier nach § 32 ZPO - nicht einfach und zuverlässig feststellbar.
13Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubter Handlung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Begehungsort der unerlaubten Handlung kann sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort sein, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen worden ist (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 32 Rn. 16 m.w.N.). Zur Begründung der Zuständigkeit genügt es, wenn der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich eine im Bezirk des angerufenen Gerichts begangene unerlaubte Handlung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09 -, NJW-RR 2010, 1554 Rn. 10). Erforderlich ist, dass Tatsachen vorgetragen werden, die - ihre Richtigkeit unterstellt - bei zutreffender rechtlicher Würdigung alle Tatbestandsmerkmale einer Deliktsnorm ausfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09 -, NJW-RR 2010, 1554 Rn. 8). Bei mehreren Haftenden bestimmt sich der Gerichtsstand zwar grundsätzlich selbstständig; doch muss sich - wozu sich die Stellungnahme der Beklagten zu 2) trotz des Senatshinweises vom 4. Mai 2016 nicht verhält - jeder Beteiligte (Mittäter, Gehilfe) auch zuständigkeitsrechtlich die Tatbeiträge der anderen nach § 32 ZPO zurechnen lassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09 -, BGHZ 184, 365 Rn. 19; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 32 Rn. 13; jeweils m.w.N.).
14Nach dieser Maßgabe bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit vorliegend nach § 32 ZPO, der auf - vorliegend vorgetragene - Kartelldelikte Anwendung findet (vgl. nur Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 32 Rn. 17). Der deliktische Erfolgsort im Sinne eines Ortes, an dem die Rechtsgutverletzung eingetreten ist, liegt bei Kartelldelikten an dem Ort, an dem sich die von der Klägerin behauptete Wettbewerbsbeschränkung zu ihren Lasten ausgewirkt hat. Ob die Ausführungen der Klageschrift, wonach sich die gemeinsamen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen, die das Bundeskartellamt den Beklagten zur Last gelegt und geahndet hat, bundesweit - jedenfalls aber auf die Gebiete, in denen die Beklagten ihren jeweiligen Geschäftssitz haben - auswirken, für die Annahme eines Erfolgsortes im Bezirk des Landgerichts Köln ausreicht - immerhin hat, soweit ersichtlich, keine der Zedentinnen dort ihren Sitz -, kann dahin stehen. Denn die Klägerin macht, gestützt auf die Bußgeldbescheide des Bundeskartellamtes und dessen Pressemitteilung vom 18. Februar 2014, überdies geltend, dass die Beklagten bei ihrem gemeinsamen Vorgehen gegen den Wettbewerb Mittäter gewesen seien, so dass sie sich wettbewerbswidriges Verhalten der anderen Beteiligten unter dem Gesichtspunkt des Handlungsortes zurechnen lassen müssen. Da nach der Klagebegründung sowohl die Grundabsprache als auch ihr nachfolgende, die Grundabsprache absichernde Anpassungen unter anderem auf Geschäftsleitungsebene stattfanden, kommt ein Handlungsort jedenfalls am jeweiligen - den anderen Beklagten zuzurechnenden - Sitz der drei Beklagten in Betracht, weshalb vorliegend eine präzisierende Feststellung des Gerichtsstandes geboten ist.
15c) Als zuständiges Gericht bestimmt der Senat in Ausübung des ihm obliegenden pflichtgemäßen Ermessens das Landgericht Köln.
16Die Bestimmung, die ohne Bindung an den Antrag der Parteien erfolgt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. April 2013 - 32 SA 6/13 -, NJW-RR 2013, 1451; H. Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 37 Rn. 1; Smid/Hartmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 37 Rn. 18; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 37 Rn. 3a), hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfolgen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - X ARZ 98/08 -, NJW-RR 2008, 1514 Rn. 20).
17Da für die Ausübung des gerichtlichen Auswahlermessens regelmäßig nur ein Gericht bestimmt werden kann, bei dem wenigstens einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 36 Rn. 17 aE), war vorliegend das Landgericht Köln zu bestimmen. Dass es für die durch Rechtsanwaltskanzleien mit Sitz in G bzw. E vertretenen Beklagten zu 2) und zu 3) unzumutbar ist, ihre Rechtsverteidigung vor dem für den Geschäftssitz der Beklagten zu 1) zuständigen Landgericht Köln durchzuführen, ist nicht ersichtlich.
183. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 ZPO).