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Oberlandesgericht Köln, 7 U 149/15

Datum:
17.03.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 149/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:0317.7U149.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 3 O 25/11
 
Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin wird das am 19.06.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 3 O 25/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47.912,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin zu 62 % und die Beklagte zu 38 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung jeweils in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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