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1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2.6.2016 – 22 O 435/14 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
3. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Gründe:
2I.
3Der Kläger klagt als gewerblich tätiger Inkassounternehmer aus angeblich abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger, der keine Erlaubnis nach dem RDG besitzt, wegen Verstoßes gegen das RDG nicht aktivlegitimiert sei. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag (Bl. 2, 278, 371 GA) fort. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
4Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Landgerichts (Bl. 321 ff. GA) und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
5II.
6Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf dem Hinweisbeschluss des Senats vom 27.9.2016 verwiesen. Dort hat der Senat ausgeführt:
7„Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Berufungsbegründung rechtfertigt eine Abänderung der sorgfältig und überzeugend begründeten Entscheidung nicht. Sie gibt lediglich zu folgenden Hinweisen Anlass:
81.
9Wie das Landgericht ausgeführt hat, unterfällt die Tätigkeit des Klägers dem RDG. Das RDG ist anwendbar, auch wenn der Kläger seinen Sitz in der Schweiz hat. Dies ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (BGH NJW 2014, 847 = VersR 2014, 183 Rn. 13/14; OLG Köln Urt. v. 29.8.2014 – 6 U 13/14). Dieser Schutzbereich ist – entgegen der Ansicht der Berufungsbegründung - unabhängig davon betroffen, dass nur der Beklagte, nicht aber der Auftraggeber des Klägers seinen Wohnsitz im Inland hat. Der internationale Geltungsbereich des RDG ist eröffnet, wenn die maßgebenden Anknüpfungspunkte nach Deutschland weisen (Deckenbrock in: Henssler/Deckenbrock, RDG, 4. Aufl., § 1 Rdn. 32, 39). Das RDG bezweckt mit dem Schutz der Rechtsordnung als solche insbesondere auch den Schutz des Schuldners, wie das Landgericht unter Bezug auf die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (a.a.O.) und das durch den Beklagten vorgelegte Rechtsgutachten von I und E vom März 2016 (Anl. BK 40) überzeugend ausgeführt hat. Hinzu kommt, dass – worauf das Landgericht ebenfalls richtig verweist – bei der gebotenen Schwerpunktbeurteilung zu berücksichtigen ist, dass der Auftraggeber des Klägers deutscher Staatsangehöriger ist, der Mandatsvertrag mit dem Beklagten, aus dem die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche hergeleitet werden, deutschem Recht unterliegt und im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung vor einem deutschen Gericht deutsches Prozessrecht anzuwenden wäre.
102.
11Die für das Fehlen der Aktivlegitimation des Klägers tragende Begründung des angefochtenen Urteils ist, dass dem Vertrag vom 29.7.2014 selbst dann, wenn sein Zustandekommen unterstellt wird, ein erlaubnisfreier Forderungskauf nicht entnommen werden kann. Dagegen erhebt die Berufung keine erheblichen Rügen. Der Bundesgerichtshof hat die hierfür maßgebenden Grundsätze wie folgt zusammengefasst (Urt. v. 11.12.2103 – IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 = VersR 2014, 183):
12„Die Einziehung einer abgetretenen Forderung auf fremde Rechnung (Inkassozession) soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 30.11.2006 unter Erlaubnisvorbehalt stehen, weil hier nur die formale Forderungsinhaberschaft auf den Einziehenden übertragen wird, die Einziehung aber weiterhin auf Risiko und Rechnung des Zedenten erfolgt und die Forderung für den Zessionar wirtschaftlich fremd bleibt (BT-Drs. 16/3655, 36 [48]). Sie ist von den Fällen des Forderungskaufs abzugrenzen, „bei denen ein endgültiger Forderungserwerb stattfindet und das Risiko des Forderungsausfalls auf den Erwerber übergeht“ (BT-Drs. 16/3655, 36 [48]), so dass die Einziehung auf eigene Rechnung erfolgt.
13Für diese Abgrenzung kommt es darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll (BGH NJW 2013, 59 Rn. 13 und WM 2013, 1559 Rn. 3; zu Art. 1 I RBerG BGH NZG 2009, 474 = WM 2009, 559 Rn. 17; so auch die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 S. 1 I RDG, BT-Drs. 16/3655, 48 f.). Hierbei ist nicht allein auf den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten ihr zu Grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die eine Umgehung des Gesetzes durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze vermeidet (BGH NJW 2013, 59; zu Art. 1 I RBerG RBerG BGHZ 76, 119 und BGH NJW 2006, 1726 Rn. 8 mwN). Entscheidend ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, das heißt das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung, übernimmt (BGH NJW 2013, 59 Rn. 14 mwN; BT-Drs. 16/3655, 36 [48 f.]; ebenso LG Aachen, Urt. v. 27.4.2012 – BeckRS 2013, 06585 unter II 1 a aa).“
14In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht unter eingehender und überzeugender Würdigung der Ziffern 3. und 4. des Vertrages sowie des wirtschaftlichen Hintergrundes der Forderungseinziehung einen erlaubnisfreien Forderungskauf verneint. Die Berufungsbegründung beschränkt sich auf die pauschale Rüge, dieser Auslegung könne nicht gefolgt werden; der gewählten Vertragsform lasse sich klar entnehmen, dass alle Risiken sich beim Kläger befänden. Dies lässt eine konkrete Auseinandersetzung mit der überzeugenden Würdigung des Landgerichts vermissen. Es ist schon zweifelhaft, ob den formellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung genügt ist (dazu etwa BGH Beschl. v. 21.7.2016 – IX ZB 88/15, BeckRS 2016, 14156). Jedenfalls fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Würdigung und der zugrundeliegenden Feststellungen des Landgerichts begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).“
15Die Stellungnahme des Klägers vom 11.12.2016 enthält keine noch nicht berücksichtigten Gesichtspunkte. Sie gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
16III.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.
18Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht durch Urteil, so dass über die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden konnte.
19Berufungsstreitwert 809.907,48 €