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Oberlandesgericht Köln, 6 W 37/16

Datum:
20.04.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 37/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:0420.6W37.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 213 O 110/15
Normen:
UrhG § 101 Abs. 9
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Januar 2016 – 213 O 110/15 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beteiligten zu 2) wird gestattet, der Beteiligten zu 1) unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinn des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift sowie gegebenenfalls Benutzerkennungen derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt. 1 des Beschlusses der Kammer vom 29. September 2015 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweils dort aufgeführten Zeitpunkten zugewiesen waren.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz.

 
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