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Oberlandesgericht Köln, 6 U 48/16

Datum:
07.10.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 48/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:1007.6U48.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 221/14
Normen:
UWG § 3a; BGB § 312j, Abs. 2 und 3; EGBGB Art. 246 § 1 Abs. 1 S. 1
 
Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Februar 2016 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 221/14 – wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts vom 16. Februar 2016 – 33 O 221/14 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a)             der Verbraucher nicht unmittelbar bevor er seine Bestellung abgibt klar und verständlich in hervorgehobener Weise über den Gesamtpreis der Premiummitgliedschaft und/oder die Bedingungen der Kündigung der Premiummitgliedschaft informiert wird,

und/oder

b)             der Button, mit dem der Verbraucher die Premiummitgliedschaft bestellt, mit der Aufschrift „Jetzt gratis testen“ versehen ist,

              wenn dies geschieht wie folgt wiedergegeben:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln unter Berücksichtigung der vorstehenden Abänderung sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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