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Oberlandesgericht Köln, 6 U 206/15

Datum:
28.10.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 206/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:1028.6U206.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 14 O173/14
 
Tenor:

Auf die Berufungen des Klägers, der Beklagten und der Nebenintervenientin wird – jeweils unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel – das am 03.12.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln (14 O 173/14) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.480,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.01.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 5.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Rechtsanwälte A, B 43, C, in Höhe von insgesamt 3.753,90 € freizuhalten, davon 1.780,00 € für die Abmahnung vom 27.03.2012 und 1.973,90 € für die Abmahnung mit Vertragsstrafeforderung vom 17.01.2014.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 68 % und die Beklagte zu 32 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 87 % und die Beklagte zu 13 %.

Die in erster Instanz durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt der Kläger zu 68 %, die in zweiter Instanz durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt der Kläger zu 87 %. Im Übrigen trägt die Nebenintervenientin ihre Kosten selbst.

Dieses Urteil und das des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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