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Oberlandesgericht Köln, 6 U 166/15

Datum:
16.12.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 166/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:1216.6U166.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 1 O 82/15
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 07.10.2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 82/15 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.330,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.562,19 € seit dem 18.10.2014 sowie aus weiteren 2.768,07 € seit dem 09.07.2015 zu zahlen.

              Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 54,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.10.2014 an die Klägerin zu zahlen.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 92 % und die Beklagte zu 8 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 54.480,26 € festgesetzt.

 
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