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Oberlandesgericht Köln, 6 U 102/15

Datum:
26.02.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 102/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:0226.6U102.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 267/14
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 16. Juni 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 33 O 267/14 – teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird über die im Urteil des Landgerichts enthaltene Verurteilung hinaus dazu verurteilt,

bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es künftig zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern

a)      bei einem Vertrag über die Erbringung von Schlüsseldienstleistungen, der zwischen dem Beklagten und einem Verbraucher ab dem 13. 6. 2014 unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde, den Verbraucher nicht wie gemäß § 312d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246a Abs. 2 EGBGB geboten über sein Widerrufsrecht zu belehren, wenn es sich nicht um einen Vertrag handelt, bei dem der Verbraucher den Beklagten ausdrücklich aufgefordert hat, ihn zur Durchführung einer Türöffnung aufzusuchen, die nicht auf einem Defekt des Schlosses beruht, und wenn bei einem solchen Besuch Waren geliefert werden, die bei den Arbeiten nicht unbedingt als Ersatzteil benötigt werden,

b)      bei einem Vertrag über die Erbringung von Schlüsseldienstleistungen oder über den Kauf von Türschlössern und Zubehör zwischen dem Beklagten und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Beklagten ab dem 13. 6. 2014 an einem Ort geschlossen wurde, der kein Geschäftsraum des Beklagten ist, den Verbraucher nicht wie gemäß § 312d Abs. 1 BGB i. V .m. Art. 246a Abs. 2 EGBGB geboten über sein Widerrufsrecht zu belehren, wenn es sich nicht um einen Vertrag handelt, bei dem der Verbraucher den Beklagten ausdrücklich aufgefordert hat, ihn zur Durchführung einer Türöffnung aufzusuchen, die nicht auf einem Defekt des Schlosses beruht, und wenn bei einem solchen Besuch Waren geliefert werden, die bei den Arbeiten nicht unbedingt als Ersatzteil benötigt werden.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu ¼ und der Beklagte zu ¾, die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts in der Fassung, die es durch vorstehende Abänderung gefunden hat, sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung hinsichtlich der Vollstreckung des Unterlassungstenors des landgerichtlichen Urteils und der Kosten durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.

Die Höhe der Sicherheit beträgt

-          hinsichtlich des Unterlassungstenors 2.000 EUR,

-          hinsichtlich der Kosten für den jeweiligen Vollstreckungsschuldner 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags, für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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