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Oberlandesgericht Köln, 6 U 101/10

Datum:
16.12.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 101/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:1216.6U101.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 229/09
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5.5.2010 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 229/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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