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Oberlandesgericht Köln, 5 U 8/14

Datum:
23.03.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 8/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:0323.5U8.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 300/10
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13 Dezember 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 300/10 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 75.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.1.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 200 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden (letztere, soweit sie derzeit nicht vorhersehbar sind) aus der Operation vom 21.4.2009 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten erster Instanz tragen der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55 %. Dies gilt nicht für die Kosten der Streithelfer der Beklagten, die zu 45 % dem Kläger und im Übrigen den Streithelfern der Beklagten selbst zur Last fallen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 %. Dies gilt nicht für die Kosten der Streithelfer der Beklagten, die zu 25 % dem Kläger und im Übrigen den Streithelfern der Beklagten selbst zur Last fallen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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