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Oberlandesgericht Köln, 5 U 68/15

Datum:
22.02.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 U 68/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:0222.5U68.15.00
 
Tenor:

wird das Zustandekommen des nachstehenden Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt:

In Abänderung des Versäumnisurteils des Landgerichts Bonn vom 1.12.2014 (9 O 74/13) zahlt der Beklagte an den Kläger einen Betrag von 6.128,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 17.3.2013.

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trägt der Beklagte (§ 92 Abs. 2 ZPO).

Mit diesem Vergleich sind alle Ansprüche der Parteien aus dem hier streitigen Behandlungsverhältnis endgültig abgegolten.

Die Parteien sind sich ferner darüber einig, dass in dem genannten Abfindungsbetrag ein Betrag von 603,93 € nebst anteiliger Zinsen an Anwaltskosten enthalten ist.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und den Vergleich wird auf 12.876,13 € festgesetzt (eingeklagtes Honorar von 6.521,76 € zuzüglich der Hilfsaufrechnung von 6.081,20 € und von weiteren 273,17 €).

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Der Verkündungstermin vom 24.2.2016 wird aufgehoben.

 
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