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Oberlandesgericht Köln, 4 WF 143/16

Datum:
29.12.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 143/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:1229.4WF143.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bergheim, 61 F 283/14
Schlagworte:
Zwangsgeld; Rückerstattung
Normen:
§ 35 FamFG
Leitsätze:

Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung eines Zwangsgeldes, das wegen unterblieber Mitwirkung im Verfahrten betreffend den Versorgungsausgleich festgesetzt und vollstreckt wurde, nach erfolgter Mitwirkung, wenn der Festsetzungsbeschluss formell rechtskräftig geworden ist.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bergheim vom 28.10.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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