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Die Beschwerde der Beteiligten vom 7.10.2016 gegen die Festsetzung des Geschäftswertes durch den am 28.6.2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Köln vom 27.6.2016, 34 VI 221/16, wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Die zulässige Geschäftswertbeschwerde der Beteiligten, über die ein Mitglied des Senates als Einzelrichter gemäß §§ 83 Abs. 1 S. 5, 81 Abs. 6 S. 1 GNotKG entscheidet, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat den Geschäftswert zu Recht auf 226.580,84 € festgesetzt.
3Nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert für die Erteilung eines Erbscheins nach dem Wert des Nachlasses, wobei gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abgezogen werden. Gehört zum Nachlass eine Sache - wie hier ein Hausgrundstück -, wird deren Wert gemäß § 46 Abs. 1 GNotKG durch den Verkehrswert bestimmt, also den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Steht dieser Verkehrswert nicht fest, ist er nach den in § 46 Abs. 2 und Abs. 3 GNotKG aufgeführten Kriterien zu bestimmen; eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswertes findet nicht statt (§ 46 Abs. 4 GNotKG). Anhaltspunkte für die Bestimmung des Verkehrswertes ergeben sich hier aus amtlich bekannten Tatsachen im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 3 GNotKG, nämlich aus den Bodenrichtwerten. Dieser ist vom Nachlassgericht zutreffend - unter Zugrundelegung des vom oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Land Nordrhein-Westfalen ermittelten Bodenwertes (www.boris.nrw) – mit 630 €/qm angesetzt worden. D. h. allein auf den Bodenwert entfallen bereits 223.020 € (bei 354 qm).
4Auch unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Sanierungsbedarfs ist der vom Nachlassgericht für das Gebäude angenommene Wert von 26.980 € (269,80 €/qm) jedenfalls nicht überhöht. Vielmehr dürfte eher von einem Verkehrswert von insgesamt mindestens 300.000 € auszugehen sein. Im Übrigen hat das Nachlassgericht auch die von der Erblasserin herrührenden Verbindlichkeiten vollständig abgezogen. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass hierzu weder die Beerdigungskosten als Nachlassverbindlichkeiten, noch Vermächtnisse zählen; diese sind nicht abzugsfähig (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 40 GNotKG Rn. 5, 6).
5Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 83 Abs. 3 GNotKG).
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